Es schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition, Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.
Nicht nur das Abschießen eines Geschosses ist Schießen iSd. Nr. 7, sondern auch die Zündung von Behältern mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen etc.
Merke:
Die Betätigung einer Armbrust ist keinSchießen iSd. WaffG.
8.Herstellen, bearbeiten, unbrauchbar machen, Handel treiben
§ 1 Abs. 3 WaffG bestimmt außerdem, dass auch derjenige Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, der diese herstellt, sie bearbeitet, unbrauchbar macht oder damit Handel treibt (Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 8, 9 WaffG). 41
Für die Prüfungsschritte 1 und 2 ergibt sich damit zusammenfassend folgender schematischer Aufbau:
Prüfungsschritt 1: Liegt Waffe oder Munition iSd. WaffG vor?
§ 1 Abs. 2 Nr. 1: Schusswaffe oder gleichgestellte GegenständeAufgezählt in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1
§ 1 Abs. 2 Nr. 2a: tragbare Gegenstände (Waffen im technischen Sinn )exemplarische Aufzählung in Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1
§ 1 Abs. 2 Nr. 2b: tragbare Gegenstände (Waffen im nichttechnischen Sinn )
→ sind nur dann Waffen iSd. WaffG, soweit sie in Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 2 aufgeführt sind.
Prüfungsschritt 2: Wird Umgang mit der Waffe/Munition geübt?
Was unter dem „Umgang“ mit einer Waffe oder Munition zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3, Abs. 4 geregelt, welcher zur näheren Erläuterung der einzelnen Umgangsarten auf die Anl. 1 Abschn. 2 zum WaffG verweist.
Demnach hat Umgang mit einer Waffe oder Munition, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, sie herstellt, bearbeitet, unbrauchbar macht oder damit Handel treibt:
Es
1. erwirbteine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewaltdarüber erlangt(Nr. 1),
2. besitzteine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewaltdarüber ausübt(Nr. 2),
3. überlässteine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewaltdarüber einem anderen einräumt(Nr. 3),
4. führteine Waffe, wer die tatsächliche Gewaltdarüber außerhalbder eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt(Nr. 4),
5. verbringteine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert (Nr. 5),
6. nimmteine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendungüber die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt (Nr. 6),
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt (Nr. 7).
8. (Herstellen, bearbeiten, unbrauchbar machen, Nr. 8) und (Waffenhandel Nr. 9 )
Wenn Umgang mit Waffe/Munition (+) |
→ WaffG anwendbar, Prüfungsschritt 3 |
Wenn Umgang mit Waffe/Munition (–) |
→ WaffG nicht anwendbar/Ende der Prüfung Beachte aber Prüfungsschritt 8 |
IV.Rechtliche Einordnung der Waffe, § 2
1.Aufbau des § 2
§ 2 enthält verschiedene Regelungen:
Während Abs. 1 ein allgemeines Alterserfordernis für sämtliche Waffen und Munition vorsieht, beinhaltet Abs. 2 eine Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen. Abs. 3 schließlich schreibt ein Umgangsverbot für bestimmte Waffen und Munition fest.
Da denklogisch nur der Umgang mit solchen Waffen und solcher Munition erlaubnisfähig sein kann, die nicht bereits gesetzlich verboten sind, wird die Norm wie folgt behandelt:Zuerst wird untersucht, welche Waffen nach Abs. 3 verboten sind, im Anschluss daran wird der Erlaubnisvorbehalt des Abs. 2 eingehender betrachtet:
• Verbotene Waffen, § 2 Abs. 3 |
→ abschließend aufgeführt in Anl. 2 Abschn. 1 |
• Erlaubnispflichtige Waffen, § 2 Abs. 2 |
→ Verweis auf Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 erlaubnispflichtig sind grundsätzlich alleSchusswaffen sowie alleden Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände (ausgenommen Magazine) sowie dazugehörige Munition |
• Erlaubnisfreie Waffen |
→ soweit eine Waffe oder Munition nicht verboten und auch nicht erlaubnispflichtig ist, ist sie erlaubnisfreie Waffe |
Abs. 4 regelt unter Verweis auf Anl. 2 Ausnahmen vom Verbot bzw. von der Erlaubnispflicht. Abs. 5 bestimmt schließlich die Vorgehensweise in Zweifelsfällen hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Gegenständen → S. 22. Zuständige Behörde ist gem. § 48 Abs. 3 das BKA.
2.Verbotene Waffen und Munition nach § 2 Abs. 3 iVm. Anl. 2 Abschn. 1
Nach § 2 Abs. 3 ist der Umgang (ausgenommen die Umgangsart des Unbrauchbarmachens) mit allen in Anl. 2 Abschn. 1 aufgezählten Waffen oder Munition verboten. Anl. 2 Abschn. 1 enthält eine abschließende Aufzählungder verbotenen Waffen.
Merke:
Anl. 2 Abschn. 1 ist stets im Kontext zu den vom BKA erlassenen Feststellungsbescheidenzu lesen, welche zahlreiche für die Praxis bedeutsame Zweifelsfälle allgemein verbindlich entscheiden.
In der Praxis wird es in Kontrollsituationen oft nur schwer möglich sein, abschließend sicher zu klären, ob eine Schusswaffe unter eine waffengesetzliche Verbotsvorschrift nach Anl. 2 Abschn. 1 fällt. Allerdings wird eine solche Schusswaffe allein schon deshalb in der Kontrolle auffallen und im Ergebnis sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, weil keine waffenrechtliche Erlaubnis für sie vorgelegt werden kann.
a) Ehemalige Kriegswaffen (Nr. 1.1).Für Kriegswaffen gilt das WaffG nicht, § 57 Abs. 1. Deshalb bezieht sich das Umgangsverbot nach Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.1 nur auf Waffen, welche die Kriegswaffeneigenschaft verloren haben. Dies kann durch Unbrauchbarmachen oder Umbau der Kriegswaffe, aber auch durch Änderung der Kriegswaffenliste eintreten. Ausgenommen vom Verbot sind halbautomatische tragbare Schusswaffen. Im Ergebnis verbietet die Vorschrift den Umgang mit vollautomatischen ehemaligen Kriegswaffen.
Der verbotswidrige Umgang stellt einen Vergehenstatbestand nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 52 Abs. 4.
b) Bestimmte Schusswaffen sowie deren Zubehör (Nr. 1.2).
aa) Vollautomatische Schusswaffe n (Nr. 1.2.1.1).Automatische Schusswaffen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden. Bei vollautomatischen Schusswaffen könnenaus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2).
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