Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil II

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Strafrecht - Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Studienbuch Strafrecht – Besonderer Teil II bietet zusammen mit dem ebenfalls umfassend überarbeiteten Werk von Jörg Eisele zum Strafrecht – Besonderer Teil I eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.
Der Band ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulichen und ergänzen diese. Die Neuauflage berücksichtigt zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen sowie aktuelle Gesetzesänderungen.

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Bsp.:T steckt im Supermarkt heimlich eine Packung Zigaretten in die Einkaufstasche der Rentnerin R. – Hier ist der Gewahrsam des Marktleiters usw. mit dem Einstecken gebrochen. Zwar befand sich die Sache noch im Rahmen der räumlichen Sphäre des Ladens, jedoch kann auf Gegenstände, die in Kleidung und Taschen von Kunden verborgen werden, nicht einfach zugegriffen werden. Es liegt eine vollendete Wegnahme vor, weil T neuen Gewahrsam bei R begründet hat und der Gewahrsamswechsel ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte.

42Bei den im Alltag (aber auch in Klausuren) häufig vorkommenden Ladendiebstählenist der Gewahrsamswechsel, solange der Täter die Sachen noch in der Hand trägt, regelmäßig erst vollzogen, wenn er den räumlichen Herrschaftsbereich des Geschäftsinhabers verlässt 82. Im Einzelfall kann Vollendung aber auch schon nach dem Passieren der Kasse anzunehmen sein; so beispielsweise, wenn in einem Einkaufszentrum unmittelbar nach der Kasse der Bereich des Ladengeschäfts endet und sich eine andere Fläche (Flur, weiteres Geschäft) anschließt. Andererseits kann der Herrschaftsbereich auch Flächen vor dem Gebäude erfassen, wenn dort ebenfalls Waren angeboten werden 83. Das bloße Ergreifen kann den Gewahrsamswechsel allenfalls bei ganz kleinen Gegenständen – wie bei Geld – bewirken. Ansonsten genügt bei kleineren beweglichen Sachen für einen Gewahrsamsbruch auch in fremden räumlichen Sphären bereits das Verbergen am Körper, in der Kleidung oder in einer mitgeführten Taschedes Täters ( Gewahrsamsenklave), weil der Zugriff hier wesentlich erschwert ist und eine Beeinträchtigung des höchstpersönlichen „Tabubereichs“ erfordert 84. Entsprechendes gilt auch, wenn der Täter in einem Warenhaus Kleidungsstücke wie eigene davon trägt 85; daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Kleidungsstücke für das Ladenpersonal (teilweise) sichtbar sind. Keine Gewahrsamsenklave wird hingegen begründet, wenn die Gegenstände in Behältnisse des Ladens – z. B. Körbe oder Einkaufswagen – gelegt werden. Auch bei größeren Gegenständen, die sich nicht in einer Gewahrsamsenklave befinden, bedarf es regelmäßig des Passierens des Kassenbereichs oder des Verlassens des Ladens 86.

43Der Gewahrsamsbruch wird nach h. M. nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Täter aufgrund einer Beobachtung durch einen Kaufhausdetektivdie spätere Flucht aufgrund von Sicherungsmaßnahmen möglicherweise erschwert wird. Die Beobachtung kann nämlich die Vollendung der Tat nicht hindern 87. Nichts anderes ist mit dem häufig zitierten Satz „Diebstahl ist keine heimliche Tat“ gemeint 88. Freilich ist nicht zu verkennen, dass durch das Beobachten und eine mögliche Verfolgung auch die Zugriffsmöglichkeit auf die Sache im Laden deutlich erhöht wird, so dass man im Einzelfall unter Berücksichtigung der räumlichen Gestaltung, der Größe des fortzuschaffenden Gegenstandes und der Zugriffsmöglichkeiten auch zu einem anderen Ergebnis gelangen kann 89.

Bsp.:Detektiv D beobachtet die T, wie sie einen Lippenstift in ihre Handtasche steckt. Als T ohne Bezahlung gerade den Laden verlässt, wird sie von D gestellt, der sie festhalten möchte. Um die Beute zu verteidigen, schlägt T dem D ihre Handtasche ins Gesicht und flieht. – Das Beobachten der T hindert nach h. M. die Vollendung der Wegnahme durch das Überführen des Lippenstifts in die Tasche als Gewahrsamsenklave nicht. Auch kann in dem bloßen Geschehenlassen des Gewahrsamsbruchs durch den Detektiv kein tatbestandsausschließendes Einverständnis gesehen werden 90. T hat daher zunächst § 242 verwirklicht. Hinzu kommt durch die Gewaltausübung zur Besitzerhaltung nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls eine Tat nach § 252, die § 242 im Wege der Spezialität verdrängt. Bei D kommt eine versuchte Freiheitsberaubung nach §§ 239 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 in Betracht, die jedoch nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist.

43aEntsprechendes gilt, wenn an dem Gegenstand ein Sicherungsetikettangebracht ist, da dieses nicht den Diebstahl hindert, sondern nur der Wiedererlangung der bereits gestohlenen Sache am Ausgang dienen soll 91. Anders kann bei sog. Sicherungsspinnen gelten, die im Ladengeschäft entfernt werden müssen und die dann bereits einen Alarm auslösen und somit bereits die Wegnahme erschweren 92.

44Eine bloße Gewahrsamslockerungliegt hingegen vor, wenn Gegenstände in Behältnissen verborgen werden, die – wie etwa Einkaufswagen oder Verpackungen – dem Bereich der Opfersphäre zuzuordnen sind 93. Der Gewahrsamsbruch an der versteckten Ware wird hier regelmäßig erst mit Verlassen des Kassenbereichs vollzogen, wobei im Einzelfall die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug von Bedeutung sein kann.

Bsp.: 94T „versteckt“ im Einkaufswagen einige CDs unter Getränkekisten und ein Miniradio in einer Packung Windeln, damit diese bei der Abrechnung an der Kasse übersehen werden. Da bei Behältnissen des Warenhauses – anders als bei mitgebrachten Taschen – jederzeit eine Zugriffsmöglichkeit besteht, ist die Wegnahme mit dem Verbergen nicht vollendet. Beim Passieren der Kasse ist dann in Abgrenzung von Diebstahl und Betrug sorgfältig zu prüfen, ob eine Wegnahme i. S. d. § 242 oder eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung i. S. d. § 263 vorliegt 95.

45Nichts anderes gilt, wenn der Täter leere Getränkeflaschenaus einem abgestellten Kasten nimmt, um dann an der Kasse das Flaschenpfand zu kassieren. Das Hineinlegen der Flaschen in den Einkaufswagen begründet noch keinen Gewahrsamsbruch 96. Auch an der Kasse scheidet eine Wegnahme aus, da die Flaschen dort übergeben werden. Vielmehr wird der Kassierer über den Anspruch auf das Flaschenpfand getäuscht, so dass hinsichtlich der Erlangung des Geldes ein Betrug gemäß § 263 vorliegt 97.

46Auch bei der Übergabe von Waren zur Ansicht– der Verkäufer reicht dem Kunden z. B. ein Schmuckstück – liegt nach den bereits geschilderten Grundsätzen noch kein Gewahrsamswechsel vor. In diesen Fällen kann also der fortbestehende Gewahrsam durch eine weitere Handlung gebrochen werden.

Bspe.:O reicht dem T in seinem Ladengeschäft eine Tischdecke, damit T diese vor dem Geschäft bei Tageslicht betrachten kann; O übergibt dem T sein Mobiltelefon, damit dieser bei Dunkelheit mit der integrierten Taschenlampe einen Gegenstand suchen kann. – Nimmt T die Tischdecke bzw. das Mobiltelefon in Zueignungsabsicht mit, so bricht er fremden Gewahrsam und begeht einen Diebstahl; durch die Übergabe der Sache hat O den Gewahrsam noch nicht verloren 98.

47Die eben geschilderten Grundsätze lassen sich auf Diebstähle in Büroräumen und Privatwohnungenübertragen. Wird die Beute in die Kleidung oder eine mitgebrachte Tasche gesteckt, ist der Diebstahl vollendet. Ansonsten wird man Vollendung mit Verlassen des Gebäudes oder des befriedeten Besitztums annehmen können 99. Bei schwer zu transportierenden Gegenständen kann die Vollendung auch erst mit dem Verladen auf ein Fahrzeug vorliegen.

Bsp.: 100A, B und C schleppen einen 300 kg schweren Tresor aus dem Haus des O. Auf der Straße werden sie von der Polizei gestellt. – Angesichts des Gewichts des Tresors kommt lediglich ein versuchter Diebstahl in Betracht.

Beachte:Im Falle des Einbruchs sind bei Geschäftsräumen § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und bei Wohnungen § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 zu prüfen.

48Versteckt der Täter die Beute im räumlichen Herrschaftsbereich des Opfers, so wird man noch keinen Gewahrsambruch annehmen können. Der Fall liegt nicht anders, als wenn der Gewahrsamsinhaber vergisst, wo er den Gegenstand aufbewahrt. Auch erstreckt sich der generelle Gewahrsamswille immer noch auf diese Sache. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter Zugriff auf die Sache hat und diese daher jederzeit abtransportieren kann. Es liegt jedenfalls keine mit einer Gewahrsamsenklave vergleichbare Situation vor 101.

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