Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil II

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Strafrecht - Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Studienbuch Strafrecht – Besonderer Teil II bietet zusammen mit dem ebenfalls umfassend überarbeiteten Werk von Jörg Eisele zum Strafrecht – Besonderer Teil I eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.
Der Band ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulichen und ergänzen diese. Die Neuauflage berücksichtigt zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen sowie aktuelle Gesetzesänderungen.

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2.Subjektiver Tatbestand

59In subjektiver Hinsicht muss zwischen Vorsatz und der zusätzlich erforderlichen Zueignungsabsicht unterschieden werden. Dabei sind folgende Prüfungsschritte zu beachten:

1. Vorsatz hinsichtlich Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

2. Zueignungsabsicht

a) Enteignungsvorsatz: zumindest dolus eventualis bzgl. einer dauerhaften Enteignung

aa) Substanzenteignung oder

bb) Sachwertenteignung

b) und Aneignungsabsicht: dolus directus 1. Grades bzgl. zumindest vorübergehender Aneignung

aa) Selbstzueignung

(1) Substanzaneignung oder

(2) Sachwertaneignung

bb) oder Drittzueignung

(1) Substanzaneignung oder

(2) Sachwertaneignung

Klausurhinweis:Es empfiehlt sich, die Prüfung mit der (meist eindeutigeren) Substanzzueignung zu beginnen.

60 a)Zunächst einmal muss zumindest Eventualvorsatzhinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gegeben sein. Es genügt dabei das Bewusstsein, eine fremde Sache irgendeiner anderen Person durch Gewahrsamsbruch zu erlangen. Es besteht ein einheitlicher Diebstahlsvorsatz, für den es unerheblich ist, ob dieser von Anfang an auf bestimmte Gegenstände konkretisiert ist, sich auf alle „stehlenswerten“ Sachen richtet oder sich während der Tat verengt, erweitert oder sonst ändert 152. Daher liegt auch nur ein Diebstahl vor, wenn verschiedene Gegenstände eines oder mehrerer Eigentümer weggenommen werden 153.

Bsp.:T möchte bei O während eines Besuchs Schmuck stehlen. Er sieht dann aber eine Vase und nimmt diese mit. – Es liegt ein vollendeter Diebstahl an der Vase vor. Der Vorsatzwechsel ist schon nach allgemeinen Grundsätzen unerheblich, da sich der Vorsatz zum Zeitpunkt der Wegnahme auf die Vase konkretisiert hat. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Täter den ursprünglichen Diebstahlsvorsatz erst nach einem unmittelbaren Ansetzen zu einem Diebstahl am Schmuck aufgegeben und sich anschließend zu einer neuen Tat an der Vase entschlossen hätte. In diesem Fall käme ein vollendeter Diebstahl an der Vase in Tatmehrheit mit einem versuchten Diebstahl am Schmuck in Betracht, wobei hinsichtlich Letzterem jedoch – je nach Fallgestaltung ein Rücktritt zu prüfen wäre.

Klausurhinweis:Die Problematik des Vorsatzwechsels erlangt in Klausuren auch für die Frage der Anwendbarkeit des § 243 Abs. 2 Bedeutung 154.

61Geht der Täter irrig davon aus, dass die Sache herrenlos ist oder in seinem eigenen Eigentum steht, liegt hinsichtlich des Merkmals „fremd“ ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1vor. Ebenso entfällt der Vorsatz, wenn der Täter das Opfer irrig für tot hält, weil dann aus seiner Sicht kein fremder Gewahrsam mehr besteht 155; dasselbe gilt bei irriger Annahme eines die Wegnahme ausschließenden Einverständnisses des Gewahrsamsinhabers. 156

Bspe.:T verwechselt nach einer Party seine Jacke mit derjenigen des O; T nimmt die häufig in seinem Garten streunende Katze des O zu sich auf, weil er davon ausgeht, dass diese niemandem „gehöre“. – In beiden Fällen scheitert § 242 am Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit der Sache.

62 b) (Mit-)Täter des Diebstahlskann nur derjenige sein, der in seiner Person Selbst- oder Drittzueignungsabsichtbesitzt. § 242 ist damit ein Delikt mit „überschießender Innentendenz“, weil die Zueignungsabsicht sich auf kein entsprechendes Merkmal im objektiven Tatbestand bezieht 157. Die Zueignungsabsicht muss bei jedem (Mit-)Täter gesondert vorliegen. Eine Zurechnung des subjektiven Merkmals der Zueignungsabsicht über § 25 Abs. 1 Var. 2 oder § 25 Abs. 2 ist nicht möglich. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme richtet sich im Übrigen nach allgemeinen Kriterien. 158

62a aa)Die Zueignungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Wegnahmegegeben sein und sich auf den weggenommenen Gegenstand beziehen 159. Kommt es im Tatverlauf zu Modifikationen, so ist für die Beurteilung der Kongruenz von Wegnahme und Zueignungsabsicht der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend . 160Wird die Zueignungsabsicht zeitlich erst nach Wegnahme gefasst, kommt nur § 246 in Betracht 161.

Bsp.:T nimmt bei O heimlich dessen Tennisschläger mit und möchte ihn nach einem Probespiel wieder zurückgegeben. Als das Spiel damit gut „läuft“, verzichtet er auf eine Rückgabe und absolviert weitere Spiele. – T hat dem O vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Zum Zeitpunkt der Wegnahme hatte er jedoch keine Zueignungsabsicht; da er den Schläger wieder zurückgeben wollte, besaß er keinen Vorsatz hinsichtlich einer dauernden Enteignung des O. Es lag zu diesem Zeitpunkt nur eine straflose Gebrauchsanmaßung (furtum usus) vor. Als T jedoch den Schläger für weitere Spiele behält und ihn sich damit zueignet, verwirklicht er § 246 Abs. 1.

63 bb)Der Täter muss die Zueignungsabsicht endgültig gefasst haben. Macht er die Zueignungsabsicht von Bedingungenabhängig, so kommt es darauf an, ob er sich die endgültige Entscheidung über die Zueignungsabsicht noch vorbehält; in diesem Fall ist noch keine Zueignungsabsicht gegeben 162. Zu bejahen ist diese hingegen, wenn der Täter sein Verhalten vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht, auf deren Eintritt er keinen Einfluss hat.

Bsp.:T nimmt den Tennisschläger des O mit nach Hause; dort möchte er sich überlegen, ob er diesen behält oder nicht. – Weil sich T die Entscheidung über die Zueignungsabsicht noch vorbehalten hat, liegt diese zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht vor. Behält er den Schläger später tatsächlich, so macht er sich nur gemäß § 246 strafbar. Macht T hingegen die Zueignungsabsicht davon abhängig, ob er in Verdacht gerät, O den Schläger zurückfordert oder der Schläger beim Spiel nicht seinen Erwartungen entspricht, so wäre diese zu bejahen, da er auf diese Bedingungen keinen Einfluss hat.

64 cc)Die Zueignungsabsichtsetzt voraus, dass der Täter den Eigentümer (faktisch) aus dessen Position dauerhaft verdrängen möchte ( Enteignungswille) und sich in tatsächlicher Hinsicht eine eigentümerähnliche Stellung an der Sache anmaßt (se ut dominum gerere), um die Sache selbst oder ihren Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben ( Aneignungsabsicht) 163.

65Die Enteignungskomponenteerfordert wenigstens bedingten Vorsatz, der auf eine dauernde Enteignung gerichtet sein muss; ein Vermögensschaden muss damit nicht verbunden sein. Die Aneignungskomponenteverlangt hingegen Absicht im Sinne von dolus directus 1. Grades; diese muss auf eine wenigstens vorübergehende Aneignung gerichtet sein. Entsprechend dem Charakter als Eigentumsdelikt kommt es – anders als bei §§ 253, 259, 263 – nicht auf das Erstreben einer Bereicherung an; die Zueignungsabsicht kann daher auch auf völlig wertlose Gegenstände gerichtet sein. Nach der von der h. M. vertretenen sog. Vereinigungstheorie kann die Zueignungsabsicht entweder auf die Sachsubstanzoder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Sachwertgerichtet sein 164. Dabei kann die Frage nach der Zueignung der Sachsubstanz oder des Sachwertes sowohl beim Enteignungswillen als auch bei der Aneignungsabsicht Bedeutung erlangen.

Bsp.:Die O besitzt ein schönes Schmuckstück, das sie von ihrer Großmutter geerbt hat. Die neidische T bietet ihr an, dieses für 5000 € abzukaufen, was dem Gegenwert entspricht. O lehnt dankend ab. T nimmt bei günstiger Gelegenheit das Erbstück weg und überweist 7000 € auf das Konto der O. – T begeht einen Diebstahl, da sie den Vorsatz besitzt, die O dauerhaft vom Eigentum auszuschließen, und zudem die Absicht hat, das Schmuckstück (Sachsubstanz) ihrem Vermögen einzuverleiben. Dass O keinen Vermögensschaden erleiden soll und T keine Bereicherung erstrebt, ist unerheblich, da § 242 wertunabhängig das Eigentum an einem konkreten Gegenstand schützt, mit dem der Eigentümer gemäß § 903 BGB nach Belieben verfahren darf.

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