Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Die „Einzigen Bewilligungen“, die dann mitgliedstaatübergreifenden Charakter besitzen, können nur noch über ein im Oktober 2017 installiertes EU-Trader-Portal elektronisch beantragt werden. Das Trader-Portal gilt als Teil des im Herbst 2017 eingeführten „Customs Decision Systems (CDS)“. Nähere Infos dazu finden Sie auf der Homepage des deutschen Zolls.

Vereinfachte Ausfuhrverfahren und AEO

Das Zollrecht nach UZK präferiert stark den AEO-Status. Von regelmäßig exportierenden Betrieben, die weiterhin mit vereinfachten Zollverfahren arbeiten wollen, wird erwartet, dass sie den AEO-Status anstreben, mindestens in der Variante C. Die ursprünglich mal angedachte Idee der deutschen Zollverwaltung, Zollvereinfachungsverfahren zwingend mit dem AEO-Status zu verkoppeln, ist allerdings nicht aufgegangen. Eine Beantragung des „Vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Art. 166 UZK“ (ZA-Verfahren) beispielsweise ist auch zukünftig ohne AEO-Status möglich.

Rolle und Verantwortung der Dienstleister {Dienstleister} Die in Deutschland und in der EU geltenden Grundsätze gehen davon aus, dass Ausführer oder Einführer für die Einhaltung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind. Sie können aber bestimmte Zollmaßnahmen wie die Übermittlung von Ausfuhr- oder Einfuhranmeldungen an den Zoll, die Gestellung der Güter und einfuhrseitig auch die Verauslagung der Abgaben auf spezialisierte Dienstleister übertragen. Das sind oft im internationalen Geschäft erfahrene Spediteure oder Zollagenten.

Der UZK enthält allerdings eine Rechtsnorm, die besagt, dass Dienstleister, die per Vollmacht mit der Abwicklung bestimmter Zollprozeduren beauftragt wurden, seitens des Geschädigten in die Haftung genommen werden können, wenn ihnen deutlich nachweisbare Fehler unterlaufen sind, welche Sanktionsmaßnahmen (Bußgelder o. Ä.) der Zollbehörden zur Folge hatten.

Direkte und indirekte Vertretung

Der UZK sieht die schon aus der Vergangenheit bekannten Vertretungsformen vor: nämlich die „direkte Vertretung {direkte Vertretung}“ als Regelfall (im Auftrag und in Vertretung des Mandanten) sowie die „indirekte Vertretung {indirekte Vertretung}“ (im eigenen Namen, aber für Rechnung des Mandanten). Denken Sie als Ausführer oder Einführer daran: Der Zollvertreter – meistens handelt es sich um Spediteure oder Zolldeklaranten – benötigt eine schriftliche Vollmacht vom Ausführer oder Einführer für die Erbringung der vereinbarten Aufgaben. Zolldienstleister müssen in der EU ansässig sein und mindestens über den AEO-C-Status verfügen. Meistens läuft es auf eine direkte Vertretung hinaus, welche die Haupthaftung für die korrekte Erfüllung der zollrechtlichen Modalitäten und Vorschriften beim Auftraggeber des Zolldienstleisters belässt.

Weitere EDV-Maßnahmen bis (vermutlich) 2025 verschoben

Die von der EU-Kommission als wichtig hervorgehobenen Maßnahmen zur Einführung neuer, EU-weit harmonisierter IT-Systeme für die Zollabwicklung sollten ursprünglich 2020 eingeführt werden. Das Vorhaben scheint aber zu ambitioniert zu sein. So wie es jetzt aussieht, wird ein EU-weites IT-System wohl bis mindestens 2025 warten müssen. Vermutlich bleibt es in Deutschland über 2020 hinaus beim ATLAS-System als einziger zollrelevanter EDV-Plattform.

Fachliche Anforderungen an betriebliche Zollbeauftragte {Zollbeauftragte} Das leidige Thema der fachlich-qualitativen Anforderungen an betriebliche Zollbeauftragte ist (noch) nicht abgeschlossen. Ausgelöst wurden die Überlegungen eines erhöhten fachlich-qualitativen Anforderungskatalogs an betriebliche Zollbeauftragte durch die entsprechenden personenbezogenen Vorgaben der Kommission für AEO-Bewilligungen. Was auch immer das heißen mag, denn genau konkretisiert sind diese Vorgaben immer noch nicht. Das dafür publizierte sogenannte „Framework“ der Europäischen Union ist eher allgemein gehalten. Man darf erst mal weiterhin davon ausgehen, dass neben einer mindestens 3-jährigen beruflichen Erfahrung im betrieblichen Zollbereich der Nachweis zielgerichteter Ausbildungen und/oder Lehrgänge bei vom Zoll anerkannten Bildungsinstituten den fachlichen Anforderungen gerecht wird. Soweit bekannt, soll aber der Abschluss zurückliegender Ausbildungen/Lehrgänge/Seminare (noch) akzeptiert werden.

Die Zollkompetenz von betrieblichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern kann aktuell wie folgt nachgewiesen werden:

Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Zollabteilung eines Unternehmens. Die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim Zoll sollte mindestens eine Differenzierung der Aufgabenbereiche nach Ausfuhr, Einfuhr und (Zoll-)Versand aufweisen.
Nachweise der beruflichen Qualifikation durch Aus- und Fortbildungszertifikate. Hier erwartet die Zollverwaltung nunmehr Abschlusszertifikate von zollrelevanten Ausbildungslehrgängen, nicht wie bisher einfache Teilnahmebescheinigungen von Seminaren oder anderen entsprechenden Maßnahmen.
Die spätere Teilnahme an Auffrischungskursen wird ebenfalls erwartet.
Private Verstöße gegen das Zollrecht können sich negativ auf die Benennung zum betrieblichen Zollbeauftragten auswirken.

Die Akkreditierung von Fortbildungsinstituten, die auf Basis von der EU festgelegter Weiterbildungsnormen und -standards entsprechende Zolllehrgänge anbieten, ist soweit bekannt immer noch nicht angelaufen. Die Kommission hat die nötigen Voraussetzungen und Anforderungen nicht veröffentlicht.

картинка 17Neu

Zusammenfassung der aktuellen Neuerungen/Änderungen mit Auswirkungen im Ausfuhrzollbereich (Auszug)

Abschluss der Neubewertung/Neubewilligungen von Bestandsbewilligungen

Abfrage persönliche Steuer-IdNr. nur von Geschäftsführern und Zollbeauftragten

weiterhin keine zwingende Verbindung zwischen AEO und vereinfachten Verfahren

Inkrafttreten des ATLAS-Release 9.0 (ZELOS, digitaler Dokumentenaustausch)

ATLAS: gravierende Änderungen bei der Güterabfertigung dem Zollamt mitteilen

neue Definition des Ausführerbegriffs in Kraft

Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA aktualisiert

neue Codierung bei der Differenzierung des Ausführerbegriffs nach dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls aktiv

weitere EDV-Maßnahmen im Zollbereich bis 2025 verschoben

für bestimmte Warenbereiche neue KN-Nummern (Zolltarifnummern)

China: Carnet A.T.A. für Berufsausrüstung und Warenmuster

Verfügung der Generalzolldirektion, dass seit Dezember 2019 in das Carnet A.T.A. die EORI-Nummer des Carnet-Inhabers (des Unternehmens) im Feld A des gelben Einlageblatts einzutragen ist, wurde vorübergehend wieder ausgesetzt

Brexit-Check über das Portal des DIHK ( www.ihk.de/brexitcheck): Are you ready for Brexit?

US-Strafzölle auf chinesische Waren

Wie allgemein bekannt, haben die USA auf zahlreiche chinesische Güter, vor allem aus dem Technologie- und Konsumbereich, teilweise drastische Strafzölle verhängt. Die Listen der betroffenen Güter sind auf den Internetseiten der IHKs oder den Verbänden einsehbar. Deutsche Exporteure, die aus China Güter nach Deutschland importieren, diese aber als vollständige Erzeugnisse oder in Form von Komponenten in die USA weiterliefern wollen, müssen sich der Frage stellen, inwieweit Lieferungen chinesischer Güter aus Deutschland den US-Strafzöllen unterliegen. Das Problem scheint offensichtlich noch nicht richtig zu den deutschen Exporteuren durchgedrungen zu sein. Aus Sicherheitsgründen kann nur empfohlen werden, auf die Weiterlieferung chinesischer Waren der genannten Art in die USA zu verzichten.

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