Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Wie schon erwähnt, ist die elektronische Ausfuhranmeldung im zweistufigen Ausfuhrverfahren der zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu übermitteln. Die Verarbeitung der angemeldeten Daten erfolgt zentral durch das ATLAS-System der deutschen Zollverwaltung. Erst wenn dem Ausführer/Anmelder durch entsprechende Zollrückmeldung die Güter zur Ausfuhr überlassen wurden, kann der Logistikvorgang abschließend angestoßen werden. Im Zuge der Überlassung zur Ausfuhr erhält der Anmelder neben der sogenannten „Master Reference Number (MRN) {Master Reference Number (MRN)}“ ein „Ausfuhrbegleitdokument (ABD) {Ausfuhrbegleitdokument (ABD)}“. Die erste Stufe des Ausfuhrverfahrens gilt als abgeschlossen. Die Güter können unter Beifügung des ABD an die vorgesehene Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) befördert werden.

2. Stufe

Das vom Ausfuhrzollamt in das anmeldende Unternehmen elektronisch als PDF übersandte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) begleitet die Exportsendung in ausgedruckter Form, ggf. zusammen mit den anderen verlangten Exportpapieren (Frachtbrief, Handelsrechnung, Lieferschein, Packliste, Ursprungszeugnis, Warenattest etc.), bis an die Außengrenze der Europäischen Union. Bei der vom Ausführer/Anmelder in seiner Ausfuhranmeldung genannten Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) sind die deklarierten Güter erneut zu gestellen. Die Ausgangszollstelle kann an der EU-Außengrenze liegen, kann aber auch ein Flughafen- oder Hafenzollamt in Deutschland oder einem anderen Land der EU sein. Das ABD muss dem Grenzzöllner vorgelegt werden. Der Zöllner zieht es ein und überprüft die im ABD genannte MRN. Durch Abscannen des Barcodes auf dem ABD wird der tatsächliche Grenzübertritt dem Ausfuhrzollamt des Exporteurs mitgeteilt. Dieses Zollamt kommuniziert dem Ausführer den erfolgten Grenzübertritt der Güter durch das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk (AGV)“. Der Vorgang gilt aus zollrechtlicher Sicht als abgeschlossen.

Ausgangsvermerk {Ausgangsvermerk} kommuniziert Abschluss des Ausfuhrverfahrens und gilt als Steuerbeleg Der AGV kommuniziert dem Ausführer/Anmelder nicht nur den Abschluss des Ausfuhrverfahrens. Er erfüllt aus steuerlicher Sicht gleichzeitig die Funktion eines Verbringensbelegs. Der Ausführer kann die korrekte Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrgeschäften mittels des AGV untermauern. Ein Wechsel der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) ist auch nach Erteilung des ABD noch möglich. Kommt es nicht zu irgendwelchen Beanstandungen, dürfen die Waren die Grenze passieren. Die 2. Stufe des Zollausfuhrverfahrens gilt als erledigt.

картинка 23 1.1.3 Welche Varianten der Ausfuhranmeldung kommen infrage?

{Ausfuhranmeldung}

Nach deutschem und EU-Recht ist für jede Drittlandssendung eine elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung abzugeben. Es kann nur dann auf die schriftliche Variante zurückgegriffen werden – man spricht vom Ausfallverfahren oder Notfallkonzept –, wenn das IT-Verfahren ATLAS aus irgendwelchen Gründen nicht funktionieren sollte. Sollte allerdings der statistische Sendungswert 1.000 Euro sowie 1.000 kg nicht übersteigen, ist die Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung per Lieferschein, Rechnung, Pro-forma-Rechnung oder anderen Belegen an der Grenze möglich. Auf Vorlage eines Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) kann bei Einhalten der Sendungsfreigrenze verzichtet werden. Muss aber nicht.

Die Ausfuhranmeldung gilt rechtlich betrachtet als Zollanmeldung. Die Güter werden mit Abgabe der Ausfuhranmeldung in ein Ausfuhrverfahren nach UZK überführt. Den Zollstellen soll offenbart werden, um welche Exportgüter es sich handelt und wie sie hinsichtlich ihrer Sensibilität einzustufen sind. Das heißt gleichzeitig, dass jeder mit der Sendung in Berührung kommende Zöllner den Ausfuhrvorgang unterbrechen kann, sollte er vermuten, dass irgendwelche Falsch- oder Fehlmeldungen abgegeben wurden oder aus seiner Sicht noch besondere Exporterlaubnisse durch den Ausführer zu beschaffen sind.

картинка 24Hinweis

Sowohl vonseiten der Ausfuhrzollstelle im Binnenland wie vonseiten der Ausgangszollstelle an der Grenze können jederzeit Exportabläufe unterbrochen und Warenkontrollen angeordnet werden. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren.

Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldungen {Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldungen} Auf die Freigrenzenregelung für Kleinsendungen wurde bereits eingegangen. Denken Sie daran, dass die Freigrenze nicht für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter zum Tragen kommt. Bei genehmigungsfreien Ausfuhrsendungen mit einem statistischen Wert (Grenzübergangswert) unter 1.000 Euro und einem Eigengewicht unter 1.000 kg entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung bei den Binnenzollstellen (Ausfuhrzollstellen) und damit auch eines ABD beim angefahrenen Grenzzollamt (der Ausgangszollstelle). Der Exporteur oder sein Vertreter können die Güter mündlich bzw. konkludent an der Grenze bei der dortigen Ausgangszollstelle deklarieren. Der Warenwert wird meistens durch Vorlage einer normalen Handelsrechnung oder einer Pro-forma-Rechnung, ggf. anderer Lieferdokumente mit entsprechenden Werten, bewiesen.

ATLAS ist zwingend

Wer als Ausführer/Anmelder eine Ausfuhranmeldung abzugeben hat, kann das mit wenigen Ausnahmen nur noch in elektronischer Form tun. Dafür wird vom Zoll als EDV-Plattform das sogenannte ATLAS-AES-System zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Erfassungsmasken sind im Anmeldeverfahren vollständig ausgefüllt dem Zollamt zu übermitteln. Das elektronische Ausfuhrverfahren beruht auf dem Grundsatz, dass dem Zollamt die verlangten Ausfuhrdaten zeitnah i. V. m. dem Versanddatum zu überspielen sind. Nach einer vom genutzten Zollverfahren abhängigen Verarbeitungszeit erlaubt das Ausfuhrzollamt durch elektronische Zurverfügungstellung des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) den Export. Die Überlassung zur Ausfuhr liegt damit vor. Zwischengeschaltete Warenkontrollen sind möglich. Kontrollfristen sind einzuhalten. Kein Versand vor Erhalt des ABD! Erst mit Eingang des ABD gelten die Waren als zur Ausfuhr überlassen.

Formal beginnt das ATLAS-Ausfuhrverfahren mit Erhalt der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten „Master Reference Number“ (MRN), eine Art Sendungsidentifizierungsnummer. Parallel dazu wird die MRN seitens der Ausfuhrzollstelle an die vom Ausführer/Anmelder in seiner Anmeldung genannten Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) weitergeleitet. Die MRN erscheint zusammen mit einem Barcode auf jedem ausgedruckten ABD. Die Grenzzollstelle vergleicht die ihr von der Ausfuhrzollstelle überspielte MRN mit derjenigen auf dem vom Ausführer/Anmelder bzw. vom Spediteur vorgelegten ABD. Liegen keine Abweichungen vor und zeigen die Warenkontrollen kein negatives Ergebnis, können die Exportgüter die Grenze passieren. Unregelmäßigkeiten können den Grenzübertritt verhindern oder verzögern. Die Ausgangszollstelle bestätigt die ordnungsgemäße Ausfuhr der Ausfuhrzollstelle mittels EDV-Rückmeldung. Diese kann dem Ausführer/Anmelder den Ausgangsvermerk (AGV) erteilen. Aus zollrechtlicher Sicht gilt das elektronische ATLAS-Ausfuhrverfahren damit als erledigt.

Weitere ausführliche Erläuterungen zum elektronischen Ausfuhrverfahren unter ATLAS finden Sie in Kapitel 1.2.

Schriftliche Ausfuhranmeldung: Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) {Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)} Auf schriftliche Ausfuhranmeldungen darf nur noch dann zugegriffen werden, wenn temporäre technische Störungen die elektronische Datenübermittlung unmöglich machen. Dann greift das sogenannte „Ausfallkonzept {Ausfallkonzept}“, in dessen Rahmen das „Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)“ zu verwenden ist.

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