Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Zollstreit {Zollstreit} USA/EU Seit 18.10.2019 existieren neue US-Zusatzzölle für bestimmte EU-Produkte, insbesondere aus dem Nahrungsmittel- und sonstigen Konsumgüterbereich (Käse, Weine, Oliven, Werkzeuge etc.). Diese Zusatzzölle hängen ab vom konkreten EU-Ursprungsland und können bis zu 25 % des Güterwerts erreichen. Vertiefende Infos und Verlinkungen zu den Güter- und Länderlisten finden Sie u. a. auf der Homepage der IHK Stuttgart unter dem Stichwort „Zollstreit mit den USA“. Gegenmaßnahmen der EU sind zu erwarten. Auf den Lieferantenrechnung in Richtung USA sind entsprechende Ursprungshinweise zu vermerken.

картинка 18Neu

Brexit {Brexit} und mögliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

Welche Folgewirkungen der Brexit auf den rechtlichen Ausfuhr- und Einfuhrbereich haben wird, ist bisher immer noch nicht eindeutig geklärt. Nachdem auch der Austrittstermin 31.10.2019 nicht realisiert werden konnte, spricht einiges dafür, dass sich die Austrittsfrage tatsächlich erst nach den vorgesehenen britischen Neuwahlen endgültig klärt. Vorläufig hat die EU einer Verschiebung des Brexit bis 31.01.2019 zugestimmt. Mindestens bis dahin bleibt vermutlich alles beim Alten. Es existieren aber einige unterschiedliche Szenarien, die nach den langjährigen Austrittsverhandlungen eintreten könnten. Hier noch mal mögliche Folgen eines Brexit:

kein Intrahandel mehr (keine Binnenmarktgeschäfte)

EU-Zollrecht/Außenwirtschaftsrecht ist auf Geschäfte mit Großbritannien anzuwenden

Zollabwicklungen mit Wartezeiten an den Grenzen sowohl ausfuhr- wie einfuhrseitig

Erstellung von Zolldokumenten (Ein- und Ausfuhranmeldungen, Gütergestellungen)

neue Ursprungsbestimmungen als Folge des Austritts

Verhältnis Irland/Nordirland (Backstop) tatsächlich geklärt?

Einschränkung der Freizügigkeit für EU-Bürger in GB?

Wenn der Binnenmarkt mit seinen Regelungen nicht mehr zutrifft, kommt welche Form der Zusammenarbeit zwischen EU und Großbritannien infrage?

Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln (analog EWR-Abkommen)

Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln (analog Kanada-Abkommen)

Zollunion ohne Ursprungsvoraussetzungen (analog Türkei-Abkommen)

Drittlandsstatus mit gegenseitigen Zöllen, Steuern und Güterkontrollen

картинка 19 1.1.1 Rechtliche Ausfuhrregeln und ihre betriebliche Umsetzung

{Ausfuhrregeln}

Auf die grundlegenden Ausfuhrbestimmungen wurde bereits eingegangen. Nachfolgend soll es um die rechtliche und praktische Vertiefung der Ausfuhrabwicklung gehen.

Für den Exporteur konzentrieren sich die Ausfuhrregeln primär darauf, dass er die nach Zoll- und Außenwirtschaftsrecht vorgeschriebenen Verfahrensschritte einhält und seinen Meldevorschriften nachkommt. Vergessen werden darf nicht, dass auch das Umsatzsteuerrecht in die Ausfuhrabwicklung hineinwirkt. Für den Ausführer spielt die Möglichkeit der umsatzsteuerfreien Rechnungslegung neben den anderen einzuhaltenden Rechtsvorschriften eine zentrale Rolle. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Drittlandslieferungen nur dann steuerbefreit, wenn durch Zoll- und/oder Logistikdokumente die tatsächliche Warenverbringung ins Ausland bewiesen werden kann.

Überprüfung der Auftragsinhalte

Ist ein Auftrag aus dem Ausland eingegangen, sollte er zunächst daraufhin überprüft werden, ob er mit dem Angebot übereinstimmt und ob alle im Auftrag enthaltenen Vorgaben – auch aus rechtlicher Sicht – eingehalten werden können. Werden hier Probleme erkannt oder auch nur vermutet, sollte vor der Auftragsbestätigung mit den zuständigen Behörden, wie Zollverwaltung, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Industrie- und Handelskammer (IHK) oder auch den Banken und Spediteuren, Kontakt aufgenommen werden.

Die Überprüfung des Auftrags in zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlicher Hinsicht hat sich auf mindestens folgende Punkte zu erstrecken:

✓ Checkliste zur Ausfuhrvorbereitung

Kann die bestellte Ware nur mit besonderer staatlicher Genehmigung in das Käufer- und/oder Bestimmungsland exportiert werden oder gilt sie als genehmigungsfrei?
Wann, wie und wo muss die Ware beim Zollamt vorgeführt (gestellt) werden?
Welche Deklarationsvorschriften und Zollanmeldungen nach deutschem bzw. EU-Recht sind zu beachten?
Welche Einfuhr- und Zollvorschriften des Käufer- und/oder Empfangslands sind zu berücksichtigen? Welche Dokumente ergeben sich daraus?
Kann besonderen Logistik-, Verpackungs- und Dokumentenanforderungen des Kunden nachgekommen werden?
Falls gegen die Zahlungsbedingung „unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv (L/C)“ verkauft wurde, können alle Akkreditivbedingungen problemlos erfüllt werden?
Welche Exportdokumente kann das liefernde Unternehmen selbst ausstellen und welche der Dokumente müssen vom beauftragten Logistiker oder anderen Behörden/Untersuchungsstellen kommen?
Mit welchen schriftlichen oder elektronischen Dokumenten kann die tatsächliche Verbringung der Exportgüter für Steuerzwecke untermauert werden (Verbringensbelege)?

картинка 20 1.1.2 Zollabwicklung bei der Ausfuhr: Praktischer Verfahrensablauf

Die nach Zollrecht vorgeschriebenen Verfahrensschritte sind bei jeder Exportsendung zu beachten und einzuhalten. Alle Exportsendungen müssen in ein Ausfuhrzollverfahren überführt werden. Dafür sind die zuständigen Zollbehörden einzuschalten. Die Zollabwicklung kann vom Ausführer selbst initiiert werden, er kann aber auch einen Vertreter in Form eines Spediteurs oder Zolldeklaranten beauftragen.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren {Zweistufiges Ausfuhrverfahren} Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren beginnt im Normalfall mit der Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung (AM) über die ATLAS-Plattform bei der Ausfuhrzollstelle. Die Nutzung zwischengeschalteter ATLAS-Programme privater EDV-Anbieter ist zulässig. Auch private Zolldienstleister wie Spediteure oder Zollagenten können mit dieser Aufgabe betraut werden. Sie gelten dann als zollrechtliche Vertreter. Ausfuhrzollstelle ist meistens die für das exportierende Unternehmen zuständige Binnenzollstelle. Das exportierende Unternehmen gilt nach Zollrecht nicht nur als Ausführer, sondern auch als Zollanmelder. Sieht man die Sache grundsätzlich, müssen bei der Ausfuhrzollstelle auch die Exportgüter gestellt (vorgeführt) werden, was in der Praxis allerdings aufgrund möglicher Vereinfachungen nur noch selten vorkommt. Nach den Vorschriften des Zollrechts ist das Ausfuhrverfahren grundsätzlich anzuwenden, wenn

EU-Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen (Drittlandsexport).
EU-Waren in Gebiete geliefert werden sollen, die zwar zum Hoheitsgebiet der EU gehören, die aber nicht Teil des EU-Zollgebiets sind (Grönland, Ceuta/Melilla, Helgoland, franz. Überseegebiete, niederl. Überseegebiete etc.). Konkrete Infos zu diesem Thema finden sich auf der Homepage des Zolls.

Die zollamtliche Zuständigkeit kann sich auf eine andere Ausfuhrzollstelle verlagern, sollte die Exportware an einem anderen Ort als dem Sitz des Ausführers verpackt und/oder verladen werden. Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren darf vonseiten des Ausführers/Anmelders dann bei der abweichenden Zollstelle eingeleitet werden.

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