Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Die Verlagerung der zollamtlichen Zuständigkeit auf die Zollstelle eines Subunternehmers, eines Unter- oder Vorlieferanten, ist möglich. Auslieferungen über Subunternehmer, die ja meistens die Ausfuhrdaten ihres Auftraggebers nicht erfahren sollen, kommen durchaus oft vor. Daher nachstehend das vom Normalfall abweichende Ausfuhrverfahren unter Einschaltung eines Subunternehmers.

Einschaltung von Subunternehmern unter Datengeheimhaltung: Ausfuhr mit vereinfachter Ausfuhrzollanmeldung ohne förmliche Bewilligung (unvollständige Ausfuhranmeldung {unvollständige Ausfuhranmeldung}) Der Subunternehmer {Subunternehmer}, welcher die Waren auftragsgemäß für einen Dritten ins Ausland befördert oder versendet, reicht bei seiner eigenen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) als elektronisches Anmeldedokument eine unvollständige Ausfuhranmeldung ein. Formal korrekt heißt sie nach UZK „Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“. Die unvollständige Ausfuhranmeldung enthält keine Daten, die auf die tatsächlichen Vertragsdaten des Ausfuhrgeschäfts abzielen. Der Subunternehmer führt die Waren beim Zoll vor oder stellt über die unvollständige Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV“. Die unvollständige Ausfuhranmeldung muss innerhalb von 30 Tagen nach Versand durch eine vollständige, ergänzende Ausfuhranmeldung abgelöst werden. Für die Abgabe der vollständigen Ausfuhranmeldung ist bei der für ihn zuständigen Zollstelle der eigentliche Ausführer verantwortlich. Das Subunternehmerverfahren mit unvollständiger Ausfuhranmeldung soll die Ausfuhrabwicklung durch einen Vorlieferanten (Subunternehmer) ermöglichen, ohne dass dieser die relevanten Ausfuhrvertragsdaten seines deutschen Auftraggebers, des eigentlichen Ausführers, erfährt.

картинка 21Hinweis

Das Subunternehmerverfahren mit unvollständiger Ausfuhranmeldung funktioniert in der Realität nur in Deutschland. Das hat sich auch unter dem neuen Zollrecht nicht geändert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Verfahren nur angewendet werden kann, wenn Subunternehmer und Auftraggeber ihren Geschäftssitz in Deutschland haben. Sitzt der Auftraggeber in einem anderen EU-Staat, wird dieser ergänzende Ausfuhranmeldungen aus kommunikationstechnischen Gründen nicht in Deutschland abgeben können. Beachten Sie daher: Kommt der Auftrag aus einem anderen EU-Land und soll die Ware direkt aus Deutschland ausgeliefert werden, wird der deutsche Subunternehmer mit einer vollständigen (normalen) Ausfuhranmeldung agieren müssen.

Der Normalfall: vollständige Ausfuhranmeldung {vollständige Ausfuhranmeldung} Liegt die beschriebene Fallgestaltung mit Einschaltung eines Subunternehmers nicht vor und werden die Sendungsfreigrenzen überschritten, kommt das zweistufige Ausfuhrverfahren zur Anwendung. Danach tritt der Ausführer gegenüber dem Ausfuhrzollamt als Ausführer und Anmelder auf. Diese sogenannte Beteiligtenkonstellation entspricht dem Regelfall. Das Ausfuhrzollamt erhält auf digitalem Weg vom Ausführer/Anmelder eine vollständige Ausfuhranmeldung. Der Ausführer/Anmelder kann sich durch einen Spediteur oder Zolldeklaranten im Rahmen eines – meistens – direkten Vertretungsverhältnisses (fremder Name, fremde Rechnung) vertreten lassen. Im Fall eines solchen Vertretungsverhältnisses muss der Zollvertreter über eine schriftliche Vollmacht des Ausführers verfügen.

Vertretung bedeutet konkret, dass die formalen zollrechtlichen Ausfuhrauflagen durch den Dienstleister erledigt werden. Der direkte Vertreter hat als solcher mit seinem Namen/seiner Adresse in der Ausfuhranmeldung zu erscheinen. Die Beteiligtenkonstellation wird entsprechend ausgedehnt. Der direkte zollrechtliche Vertreter trägt keine oder nur eine geringe Eigenhaftung für die korrekte Erfüllung der materiell-rechtlichen Ausfuhrregeln gegenüber dem Zoll oder anderen betroffenen Behörden. Sollten der Spediteur, der Subunternehmer oder ein sonstiger Dienstleister die zollrechtliche Ausfuhrabfertigung im Rahmen eines eigenen vereinfachten Zollverfahrens (z. B. als Zugelassener Ausführer) durchführen, können Spediteur oder Subunternehmer die Anmeldereigenschaft als sogenannte indirekte Vertreter (eigener Name, fremde Rechnung) übernehmen. Auch für dieses Verfahren benötigt der Spediteur, Subunternehmer oder Zolldeklarant eine schriftliche Vollmacht seines Kunden. In der Praxis sind indirekte Vertretungen eher selten.

Als Anmelder {Anmelder} beim Zoll gilt:

der Ausführer, wenn er die Ausfuhranmeldung selbst abgibt
der Ausführer, wenn er sich direkt vertreten lässt (fremder Name, fremde Rechnung)
der Vertreter (Spediteur, Zollagent, Subunternehmer), wenn er den Ausführer indirekt vertritt (eigener Name, fremde Rechnung)

картинка 22Hinweis

Bei Eigenabgabe der Ausfuhranmeldung (ohne Einschaltung eines zollrechtlichen Vertreters) sowie im Fall einer direkten Vertretung durch einen Dienstleister behält der Exporteur immer die Ausführer- und Anmelderfunktion. Anmelder und Vertreter müssen in der EU ansässig sein. ATLAS-Provider gelten nicht als zollrechtliche Vertreter.

1. Stufe

Der Ausführer/Anmelder präsentiert seinem Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) eine ausgefüllte elektronische Ausfuhranmeldung und führt die zu exportierenden Güter vor (er gestellt diese). Da Letzteres aus Logistik- und Zeitgründen oft nicht möglich ist, kann der Anmelder seinem Zollamt zusammen mit der Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes {Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes} nach § 12 (4) AWV“ vorlegen. Formal erfolgt dieser Antrag durch eine Fristeintragung in die Ausfuhranmeldung. Nimmt der Zöllner den Antrag an, wird die Gestellungspflicht in den Betrieb des Ausführers/Anmelders verlagert. In aller Regel soll die Gestellungsfrist mindestens einen Tag nach Abgabe der Ausfuhranmeldung umfassen (24-Stunden-Frist). Individuelle, kürzere Zeitfenster sind nach Vereinbarung mit dem Zollamt aber nicht ausgeschlossen.

In der Regel kommt es anschließend nicht mehr zu einer Besichtigung und Kontrolle der Exportgüter durch das Zollamt. Stichproben sind aber möglich. Allerdings durchlaufen alle Ausfuhranmeldungen eine automatisierte Risikoanalyse. Tauchen Unregelmäßigkeiten auf, kann der Ausfuhrvorgang seitens des Zolls unterbrochen werden.

Werden ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter exportiert, ist neben der Ausfuhranmeldung die zuvor von der staatlichen Genehmigungsbehörde (für industriell-gewerbliche Erzeugnisse ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zuständig) erteilte Exportgenehmigung mit vorzulegen oder man hat sich auf eine sogenannte „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ zu beziehen. Oft sind dann auch die Exportgüter beim Zollamt zu gestellen, oder die Zöllner führen eine Warenkontrolle im Betrieb durch. In der Ausfuhranmeldung ist über spezielle Codierungen auf das Vorhandensein einer Ausfuhrgenehmigung hinzuweisen. In Grenzfällen verlangt das Zollamt einen Hinweis auf die Genehmigungsfreiheit der Güter in der übermittelten Ausfuhranmeldung: keine Güter mit doppeltem Verwendungsweck (Codierung „Y901“).

! Achtung

Die Gestellung {Gestellung} (Vorführung) der Exportgüter für Kontrollzwecke bei der Ausfuhrzollstelle ist grundsätzlich erforderlich. Nur dann, wenn im sogenannten Normalverfahren ein „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes“ gestellt und genehmigt wird, kann auf die Vorführung verzichtet werden. Der Befreiungsantrag wird durch Fristeingabe in der Ausfuhranmeldung dem Zollamt übermittelt. Soll die Verladung der Güter zu Ausfuhrzwecken an einem bestimmten Folgetag erfolgen, ist der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes am Vortag mindestens 2 Stunden vor Dienstschluss bei der Ausfuhrzollstelle einzureichen. Die Zollstelle kann den beantragten Zeitraum bewilligen oder eine abweichende Frist festsetzen. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine Ablehnung des Antrags.

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