Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Über diese Neuerung ist bereits in der Vorgänger-Ausgabe des Buchs 2019 berichtet worden. Allerdings hatte sie zunächst keine Auswirkungen auf deutsche Exporteure, da in Deutschland weiterhin die alte Regelung der Notwendigkeit eines ausländischen Vertragspartners angewendet wurde. Das ist nun vorbei. Im November 2019 informierte die Zollverwaltung darüber, dass die neue Definition des Ausführerbegriffs auch in Deutschland gilt. Welche praktischen Auswirkungen ergeben sich daraus?

Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der deutsche Ausführer einen ausländischen (drittländischen) Vertragspartner besitzen muss. Es kommt für den Ausführerstatus unter Zollgesichtspunkten darauf an, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Waren hat und dieses Recht auch ausübt. Wenn auch in den meisten Fällen die Altregelung das praktische Geschäft weiterhin dominieren wird, beinhaltet die Neudefinition doch eine Flexibilisierung des zollrechtlichen Ausführerbegriffs. Denn dieser ist nun nicht mehr an die Vertragsgestaltung des Grundgeschäfts gebunden. Da es nun um das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Waren geht, kann auch ein Spediteur oder anderer Dienstleister zum Ausführer werden, sofern er im Zollgebiet der Union ansässig ist. Solche Fälle werden vor allem dann vorkommen, wenn ein Dienstleister die Ausfuhr für einen nicht in der EU ansässigen Auftraggeber organisieren muss.

Allerdings: Aufmerksame LeserInnen werden schon gemerkt haben, dass es hier um den Ausführerbegriff nach Zollrecht geht. Dieser muss nicht an allen Stellen und in allen Einzelheiten mit dem Ausführerbegriff nach Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrollrecht) korrespondieren. Anders formuliert: Es existieren jetzt 2 Ausführerbegriffe: einer nach Zollrecht und einer nach Außenwirtschaftsrecht. In der Praxis werden sie in den meisten Fällen keine Differenzen aufweisen. Aber es kann auch zu Abweichungen kommen. Denn unter außenwirtschaftsrechtlicher Betrachtungsweise muss es einen in der EU ansässigen Ausführer geben, der alle Details eines Ausfuhrgeschäfts, auch unter vertragsrechtlichen Aspekten, beurteilen und überwachen kann. Das kann von einem Dienstleister nicht erwartet werden. Tatsächlich kann es neuerdings zu einem Auseinanderklaffen der Ausführereigenschaft nach Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht kommen. Mit dem ATLAS-Release 9.0 (AES-Release 2.4) ist für solche Fälle eine neue Unterlagencodierung eingeführt worden, die in die Ausfuhranmeldungen einzutragen ist. Sie lautet: 3LLK. Doch noch mal der Hinweis: Es wird sich hier um seltene Fälle handeln.

Bürger- und Geschäftsportal {Bürger- und Geschäftsportal} des deutschen Zolls

Im Oktober 2019 ist das Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls an den Start gegangen. Der Zoll will damit einen einfachen und effizienten Zugang zu seinen Dienstleistungen ermöglichen. Für ex- und importierende Unternehmen ist von Bedeutung, dass nach und nach Zollmaßnahmen und deren Beantragung bzw. Bewilligung nur noch über das neue Portal abgewickelt werden sollen. Momentan (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit) sollen über das neue Portal verwaltet werden:

EORI-Nummern

Verbindliche Zolltarifauskünfte (Anträge und Erteilung)

Anträge auf gewerblichen Rechtsschutz

@ WebtippNach Angaben des Zolls kann das Portal auf verschiedenen Wegen erreicht werden, u. a. mittels ELSTER-Zertifikat und Personalausweis. Der Zugang zu den verfügbaren Dienstleistungen hat per Login zu erfolgen. Der Zoll hat ein Infoschreiben zu seinem neuen Portal herausgegeben. Es ist erreichbar unter: www.zoll.de> Service > Online-Fachanwendungen > Bürger- und Geschäftskundenportal

Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung

Die in der Praxis meistens noch so bezeichnete „unvollständige Ausfuhranmeldung {unvollständige Ausfuhranmeldung}“ soll Exporte unter Auslassung bestimmter vertragsbezogener Daten durch Vor- oder Subunternehmer ermöglichen. Der UZK kennt diese besondere Form der Ausfuhranmeldung. Die unvollständige Ausfuhranmeldung wird nach UZK offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ bezeichnet. Ohne förmliche Bewilligung heißt, dass ihre Nutzung nicht an eine unternehmensbezogene Sonderbewilligung gekoppelt ist. Die unvollständige Ausfuhranmeldung findet häufig bei sogenannten Dreiecksgeschäften Einsatz, bei denen ein Vorlieferant im Auftrag eines Dritten (des Ausführers) die Zollmodalitäten im Zusammenhang mit der Auslandslogistik abwickelt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der „vereinfachten Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ wird auf bestimmte Daten und Angaben verzichtet. Rechtsbasis ist der Art. 166 UZK. Die unvollständige Ausfuhranmeldung ist 30 Tage nach Versand seitens des Ausführers durch eine ergänzende Ausfuhranmeldung abzulösen. Die Nutzung der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nicht an eine besondere Zollbewilligung oder an ein AEO-Verfahren gekoppelt.

Allgemeine Vereinfachung bei Sendungen unter 1.000 Euro {1.000 Euro}/1.000 kg {1.000 kg}: keine Ausfuhranmeldung nötig Sendungen unter einem statistischen Wert (das ist der Sendungswert an der deutschen Grenze) von 1.000 Euro und/oder einem Eigengewicht von unter 1.000 kg können ohne Ausfuhranmeldung und ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle ausgeliefert werden. Man spricht auch von der Kleinsendungsgrenze. Die Sendung kann mündlich/konkludent bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) mittels handelsüblicher Dokumente angemeldet werden. Denken Sie daran, dass auch unterhalb dieser Schwelle die Abgabe von Ausfuhrzollanmeldungen erlaubt ist. Das kann unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung ist keine besondere Zollerlaubnis nötig.

Allgemeine Vereinfachung bei Sendungen bis 3.000 {3.000} Euro/3.000 {3.000} kg: einstufiges Ausfuhrverfahren {einstufiges Ausfuhrverfahren} Schon nach altem Zollrecht bestand die Möglichkeit, Ausfuhrsendungen bis 3.000 Euro im sogenannten einstufigen Ausfuhrverfahren abzuwickeln. Auch der UZK lässt diese Maßnahme zu. Der Vorteil liegt darin, dass die Verfahrensmodalitäten bei den Ausfuhrzollstellen wegfallen (die erste Anmeldestufe) und sich die gesamte Ausfuhrprozedur aus zollrechtlicher Sicht auf die Ausgangszollstellen (Grenzzollstellen) konzentriert. Es bleibt noch eine Abfertigungsstufe, nämlich diejenige an der Ausgangszollstelle, d. h. an der Grenze. Daher die Bezeichnung „einstufiges“ Ausfuhrverfahren. Es gab Bestrebungen, das einstufige Verfahren wegen seiner praktischen Anwendungsprobleme insbesondere bei Ausfuhren über andere EU-Staaten im Zuge der Implantierung des neuen Zollrechts abzuschaffen. Das ist aber bisher nicht geschehen. Auch nach UZK können Ausfuhren im einstufigen Verfahren abgewickelt werden. Allerdings ist das einstufige Verfahren durch die fehlende Kompatibilität der EU-IT-Systeme faktisch auf Deutschland beschränkt.

картинка 16Hinweis

Wenden Sie das einstufige Verfahren nur dann an, wenn sich Ausfuhr- und Ausgangszollstelle auf deutschem Boden befinden. Bei Transitausfuhren über andere EU-Staaten kommt es aufgrund von EDV-Problemen nicht infrage.

Zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr

Wer grenzübergreifend Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten besitzt, kann die vereinfachten Ausfuhrabwicklungen (das ZA-Verfahren) auf diese Orte ausdehnen lassen. Die Ausfuhranmeldungen können in solchen Fällen bei der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben werden. Die Gestellung der Güter und deren Auslieferung erfolgt aber an anderen bewilligten Verpackungs- und Verladeorten im EU-Ausland. Für diese Art der zentralen Zollabwicklung ist eine sogenannte „Einzige Bewilligung“ erforderlich. Sie ist zwingend an den AEO-Status des Antragstellers gekoppelt. Sie kann außerdem nur bewilligt werden nach einem Konsultationsverfahren mit den betroffenen anderen EU-Staaten, welches vom Hauptzollamt auf Antrag des deutschen Unternehmens initiiert wird. Hier ist das möglicherweise lange Zeitfenster zu beachten.

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