Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Abschluss des Ausfuhrverfahrens

Erst das digital auf der ATLAS-Plattform vom Zollamt oder durch den ATLAS-Provider übermittelte ABD signalisiert dem Ausführer/Anmelder die Überlassung seiner Waren zur Ausfuhr. In der betrieblichen Praxis darf deswegen erst nach Eingang des Ausfuhrbegleitdokuments die Logistik gestartet werden. Allerdings sind die Bestrebungen, das ABD abzuschaffen und die MRN sowie eine elektronische Ausfuhranzeige durch den Beförderer zur Basis der gegenseitigen Datenübermittlung unter ATLAS zu machen, nicht aufgegeben worden. Tatsächlich ist eine Ausfuhrabwicklung ohne ABD bereits möglich. Sie wird insbesondere bei Exporten über den Hafen Rotterdam angewandt. Beobachten Sie hier die weitere Entwicklung. Aktuell sollte das ABD noch bei jeder Ausfuhr trotzdem ausgedruckt und den anderen Export- und Lieferpapieren beigegeben werden. Der dem Ausführer/Anmelder in der Folge digital vom Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) zur Verfügung gestellte Ausgangsvermerk (AGV) dokumentiert den Abschluss des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. Der Eingang des AGV als PDF-Dokument gilt als letzter Schritt im ATLAS-Ausfuhrsystem und signalisiert dessen ordnungsgemäße Beendigung.

Ausgangsvermerke können auch steuerliche Zwecke erfüllen. Mittels des AGV kann der deutsche Ausführer das tatsächliche Verbringen seiner Güter ins Ausland nachweisen. Das Güterverbringen über die Grenze gilt als zwingende juristische Vorbedingung für die Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung bei Exporten. Der AGV (nicht das ABD) wird deswegen oft als dokumentärer Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung des konkreten Drittlandsgeschäfts archiviert. Achten Sie darauf, dass die Finanzämter bei Steuerprüfungen regelmäßig die ordnungsgemäße schriftliche Archivierung, ggf. auch elektronische Speicherung, des Ausgangsvermerks (AGV) erwarten. Da es in diesem Kontext ums Steuerrecht geht, ist die betriebliche Archivierung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach AGV-Eingang notwendig.

Die dem Zoll zu übermittelnde Ausfuhranmeldung (AM) besteht inhaltlich aus einem statistischen sowie aus einem sicherheitsrelevanten Teil. Letzterer gilt als sogenannte „Summarische Ausgangsmeldung = SumA“. Durch das Zusammenfügen der beiden Anmeldeteile zu einem Datensatz ist gewährleistet, dass der Ausführer/Anmelder pro Sendung nur eine Ausfuhranmeldung bei seinem Zollamt einzureichen hat oder über seinen Dienstleister einreichen lässt. Werden keine besonderen, unternehmensgebundenen Vereinfachungsverfahren wie nachfolgend beschrieben in das ATLAS-Ausfuhrsystem eingepflegt, spricht man von einer Abwicklung im Normalverfahren.

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Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke: Mitwirkung der Zollstellen

Exportgeschäfte können nach deutschem Steuerrecht unter bestimmten Bedingungen steuerfrei abgewickelt werden. Ausführliche Hinweise zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in Kapitel 5 „Umsatzsteuer“.

Zu den zwingenden Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Drittlandsexporten gehört der nachprüfbare, dokumentäre Beweis des Verbringens der Güter über die Außengrenze der EU. Die Zollverwaltung macht aus aktuellem Anlass darauf aufmerksam, dass die Zollstellen bei der Beschaffung des Ausfuhrnachweises mitwirken können. Wurde eine elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) eingereicht, erhält der Ausführer/Anmelder bei ordnungsgemäß abgewickelten ATLAS-Vorgängen am Ende der Kommunikationskette von seiner Ausfuhrzollstelle das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk (AGV)“. Der AGV (auch in Form eines Alternativ-AGV, welcher bei Nichteingang des Normal-AGV beantragt werden kann) gilt als Belegnachweis für die Umsatzsteuerbefreiung der Auslandslieferung. Dies ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStGDV) so festgelegt. Beachten Sie, dass nur bei Abgabe einer Ausfuhranmeldung innerhalb der 90-Tage-Frist ein Ausgangsvermerk in Ihrem Betrieb eingehen kann.

Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist aber entgegen einer landläufig verbreiteten Ansicht auch unterhalb der Befreiungsgrenze (1.000 Euro Sendungswert/1.000 kg Gewicht) möglich. Wurde unter Inanspruchnahme der Kleinsendungsgrenze keine ATLAS-Ausfuhranmeldung abgegeben, muss der belegmäßige Ausfuhrnachweis anders geführt werden. Wurde ein Spediteur, Kurierdienst oder anderer Frachtführer mit der Versendung der Güter beauftragt, kann die Ausfuhr durch Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen, Tracking-Protokolle, Posteinlieferungsscheine oder andere beweiskräftige Dokumente untermauert werden. Bei der Erstellung dieser Dokumente wirken die Zollstellen nicht mit. In sogenannten Beförderungsfällen, die dann vorliegen, wenn der Lieferant oder der Kunde die Güter mit eigenen Transportmitteln befördert, kann durch Dienststempelabdruck auf einem handelsüblichen Beleg, z. B. der Rechnung, die Ausfuhr bestätigt werden.

Vereinfachte Zollanmeldung (Ausfuhranmeldung) mit förmlicher Bewilligung (ehemaliges ZA-Verfahren)

Die Ausfuhrzollabwicklung beruht auf den vorerwähnten Grundsätzen und ist unter Nutzung der ATLAS-Plattform digital abzuwickeln. Üblicherweise im sogenannten Normalverfahren mit entsprechenden Kontrollfristen. Jedoch bietet der UZK bestimmte Möglichkeiten, zollrechtliche Abwicklungsmodalitäten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu gehören allgemein nutzbare Freigrenzen, auf die später noch eingegangen wird, aber auch Vereinfachungsverfahren, welche einer speziellen, unternehmensbezogenen Zollbewilligung bedürfen. Gerade mittelständische Unternehmen nutzen in diesem Kontext oft das sogenannte ZA-Verfahren (Zugelassener Ausführer {Zugelassener Ausführer}), welches vom UZK offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ bezeichnet wird. Die Formulierung „förmliche Bewilligung“ meint in diesem Zusammenhang, dass das ZA-Verfahren nur mit einer betriebsbezogenen Genehmigung des für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamts genutzt werden darf. Obwohl der Begriff „ZA-Verfahren“ im neuen Zollrecht nicht mehr vorkommt, wird er sowohl auf Behörden- wie auf Unternehmensseite noch oft verwendet. Er taucht deswegen in den nachfolgenden Textpassagen zum besseren Verständnis weiterhin auf.

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Die Europäische Kommission als Hüterin des Zollrechts will EU-einheitliche Bezeichnungen für vereinfachte und/oder besondere Zollverfahren einführen. Beim ZA-Verfahren handelt es sich um ein unbefristet erteiltes Zollvereinfachungsverfahren. Die entsprechenden Begriffe sind daher ins Englische transformiert worden. Die korrekte englischsprachige Bezeichnung für das ZA-Verfahren lautet inzwischen: Simplified Declaration (of Export) = SDE. Die neu bewerteten und vom Zoll inzwischen akzeptierten Bestandsbewilligungen sowie alle nach Mitte 2016 neu beantragten und bewilligten ZA-Verfahren werden mit einer neuen Bewilligungsnummer versehen, die neben Ziffernbestandteilen das Kürzel „SDE“ ausweist.

Für die betriebliche Praxis gilt, dass über die Art. 166 UZK sowie 145 ff. DA und Art. 223 ff. IA das ZA-Verfahren beim zuständigen Hauptzollamt weiterhin beantragt und bewilligt werden kann. Der UZK und seine Ergänzungsverordnungen sprechen wie schon erwähnt von einer „Vereinfachten Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“. Den Begriff „Zugelassener Ausführer“ kennt das UZK-Recht offiziell nicht mehr. Da aber die aktuellen Vorteile und Verfahrensmodalitäten denjenigen des Zollrechts vor UZK-Zeiten weitgehend entsprechen, ist die alte Formulierung in der täglichen Kommunikation erst mal erhalten geblieben.

Aus einem bewilligten ZA-Verfahren kann das exportierende Unternehmen folgende Vorteile generieren:

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