Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Verlagerung der Gestellungspflicht ohne Einzelantrag in den Betrieb des Ausführers
Güterkontrollen bleiben auf Stichproben beschränkt
zeitnahe Überlassung zur Ausfuhr durch den Wegfall der Wartefristen
Zollanmeldung rund um die Uhr (24-Stunden-Service)

Weitere, detaillierte Infos zur praktischen Abwicklung des ZA-Verfahrens finden Sie unter 1.1.4 dieses Kapitels.

An dieser Stelle sei aber bereits erwähnt, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges, unternehmensbezogenes Vereinfachungsverfahren zur Beschleunigung der Exportabwicklung handelt. Die entsprechende Zollgenehmigung ist an im UZK genannte quantitative und qualitative Bewilligungsgrundsätze gekoppelt, deren Erfüllung das antragstellende Unternehmen dem Hauptzollamt nachzuweisen hat.

Mit Einführung des UZK im Mai 2016 sind die ZA-Bewilligungsvoraussetzungen erheblich verschärft worden. Dies hat in der Praxis zu einer Ausweitung der Prüfgrundsätze durch die Hauptzollämter geführt. Das gilt sowohl für neue Anträge wie für sogenannte Bestandsbewilligungen, die nach Einführung des UZK alle einer Neuprüfung (Neubewertung) unterzogen wurden.

Zu den Nutzungsbedingungen gehört, dass dem Unternehmen (dem Verfahrensinhaber) eine förmliche ZA-Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt erteilt sein muss. Altbewilligungen, die auch als Bestandsbewilligungen bezeichnet werden (vor dem 01.05.2016 ausgestellt), wurden wie bereits erwähnt einer Neubewertung durch das HZA unterzogen. Das Verfahren der Neubewertung von „alten“ ZA-Bewilligungen soll nach Eigenauskunft des Zolls inzwischen abgeschlossen sein.

картинка 14Neu

Abschluss der Neubewertung {Neubewertung}/Neubewilligung {Neubewilligung} von Zollverfahren

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle noch mal darauf verwiesen, dass sich die zollamtlichen Neubewertungen in erster Linie auf „vereinfachte“ Zollverfahren bezogen haben. Und hier auch nur auf sogenannte Bestandsverfahren, d. h. auf vereinfachte Zollverfahren, die vor dem 01.05.2016 erteilt wurden. Sie wurden auch als Bestandsbewilligungen bezeichnet. Ausfuhrseitig geht es in diesem Kontext u. a. um das auf betrieblicher Seite oft genutzte Verfahren „Zugelassener Ausführer (ZA)“, welches mit Einführung des UZK der rechtlichen Kategorie „Vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung“ zugeordnet wurde.

Vereinfachte Zollverfahren wurden und werden üblicherweise unbefristet erteilt. Die Zollverwaltung hat sie in 2 Gruppen eingeteilt:

Gruppe 1 beinhaltet u. a. Verfahren mit der Möglichkeit zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen, wozu neben den Bewilligungen zum Zugelassenen Ausführer (ZA) auch der Zugelassene Empfänger (ZE) und der AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) gehören.

Die Gruppe 2 umfasst insbesondere Sonderbewilligungen für den Import wie Verwahrlager, Zolllager und die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs von Importabgaben.

Nach Aussage der Verwaltung konnten die Neubewertungen entsprechender Bestandsbewilligungen bis zum Stichtag 01.05.2019 mit wenigen Ausnahmen abgeschlossen werden. Über den erfolgreichen Abschluss der Neubewertungen ihrer Vereinfachungsverfahren wurden die Unternehmen per gesondertem Schreiben oder der Übersendung einer Bewilligungsausfertigung von ihrem Hauptzollamt informiert. Konnte bisher kein positiver Bescheid ergehen, weil die neuen qualitativen Anforderungskriterien aufseiten des Unternehmens nicht erfüllt wurden (auch nach entsprechender Aufforderung nicht), ist ein Widerruf der (Alt-)Bewilligung zugestellt worden. Konnte auch nach Ablauf der rechtlichen Gehörfrist keine Rücknahme des Widerrufs erfolgen, gilt die Bewilligung als erloschen.

картинка 15HinweisDer positive Bescheid der Zollstelle über die zu bewertenden Zollvereinfachungsverfahren (hier ging es ausfuhrseitig oft um das ZA-Verfahren) muss mittlerweile im Betrieb vorliegen. Geschah dies bisher nicht, ist von einem Widerruf der zuvor erteilten Bewilligung auszugehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass man Ausfuhr- oder Einfuhrvorgänge nicht mehr realisieren kann. Sie können nur nicht mehr unter Nutzung der mit den Vereinfachungsverfahren verbundenen zeitlichen und administrativen Vorteile abgewickelt werden. Denken Sie ferner daran, dass Neubewilligungen von Neubewertungen abzugrenzen sind.

Neubewilligungen beziehen sich primär auf den Sektor sogenannter „besonderer Zollverfahren“. Diese werden befristet erteilt und betreffen in erster Linie Importvorgänge. Gemeint sind u. a. Bewilligungen für Aktive und Passive Veredelungen, temporäre zollfreie Güterverwendungen oder auch entsprechende Endverwendungen. Diese Zollverkehre mussten, wenn sie weitergeführt werden sollen, ganz neu beantragt werden. Auch hier galt der Stichtag 01.05.2019 für die Bekanntgabe positiver Bescheide. Konnte dieser nicht eingehalten werden, entweder weil von Unternehmensseite kein neuer Antrag gestellt wurde oder weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt werden konnten, haben auch die besonderen Zollverkehre ihre Gültigkeit verloren. Es sei denn, das Hauptzollamt hat bis jetzt keinen schriftlichen Widerruf erlassen. Dann gelten die Zollverkehre erst mal weiter. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, nach erfolgtem Widerruf einen neuen Antrag zu stellen.

Neubewertungen: Abfrage der Steuer-Identifikationsnummern {Steuer-Identifikationsnummern} nur eingeschränkt zulässig

Die Abfrage persönlicher Steuernummern von Unternehmensmitarbeitern im Rahmen der Neubewertung von Zollverfahren hat zu erheblichem Missmut und zu Unruhe in den Unternehmen geführt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens inzwischen geurteilt, das die Abfrage solcher persönlicher Steuer-IdNr. rechtens sei (Urteil vom 16.01.2019 in der Rechtssache C-496/17), gleichzeitig hat der EuGH die Zahl der Personen aber deutlich eingeschränkt, deren Steuernummer abgefragt werden darf. Das verbindliche Urteil des EuGH schreibt vor, das die Abfrage der persönlichen Steuer-IdNr. nur zulässig ist für folgende Personen:

für das für Zollangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung

für die oder den betriebliche/n Zollbeauftragte/n

Mit diesem Urteil wurde die anfangs flächendeckende Abfrage der privaten Steuernummern weiterer Betriebsangehöriger erheblich eingeschränkt.

Neudefinition des Ausführerbegriffs nach Zollrecht

Mit einer Änderung (EU-VO 2018/1063) der Delegierten Verordnung zum UZK hat die Kommission einen neuen – zollrechtlichen – Ausführerbegriff festgelegt. Die Neudefinition weicht in gewissem Umfang vom alten Ausführerbegriff ab, der sich in erster Linie auf das Vorhandensein eines ausländischen Vertragspartners (Kunden) stützte. Diese zwingende Vorgabe gilt jetzt nicht mehr. Nach der Neudefinition, die sich in Art. 1 Nr. 19 UZK-DA wiederfindet, ist jetzt unter zollrechtlichen Maßgaben Ausführer:

Ausführer {Ausführer} ist

a)

eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der EU befördert, wenn sich diese im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

b)

in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt:

i)

eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

ii)

wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.

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