Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Unter anderem hat das immer noch geltende Embargo der Europäischen Union gegenüber Russland eine Reihe von Gütern und Dienstleistungen unter Lieferverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte gestellt. Exporte in andere sensible Länder können ähnlich einschränkenden Regeln unterworfen sein. Dabei muss es nicht immer um reine Rüstungsgüter oder um Güter/Dienstleistungen mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) gehen. Auch die Frage, was der Empfänger der Güter oder Dienstleistungen mit diesen macht, ob er etwa zivile Güter für militärische Zwecke einsetzen möchte, kann für die Liefermöglichkeit von Relevanz sein. Oder ob der ausländische Güterverwender auf einer „schwarzen Liste“ steht.

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Umschlüsselungsverzeichnis aktualisiert

Als zentrale Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für industriell-gewerbliche Erzeugnisse und entsprechender Dienstleistungen dazu fungiert in Deutschland das „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“. Die deutschen Ausführer sind verpflichtet, die mögliche Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Güter zu prüfen und ggf. Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. Das ist im konkreten Fall oft kein einfaches Unterfangen angesichts der Komplexität der infrage kommenden Rechtsvorschriften (vgl. dazu auch die Erläuterungen in Kapitel 4). Um den Ausführern die praktische Überprüfung zu erleichtern, gibt das BAFA seit Jahren ein sogenanntes, rechtlich unverbindliches „Umschlüsselungsverzeichnis“ heraus, welches auf Basis der 8-stelligen Warenummern für die Außenhandelsstatistik Hinweise zu einer möglichen Genehmigungsbedürftigkeit enthält. Das Umschlüsselungsverzeichnis wurde jetzt in Bindung an einige Änderungen des Gütertableaus neu gefasst. Interessenten finden es auf der Homepage des BAFA unter: www.bafa.de> Außenwirtschaft > Ausfuhrkontrolle > Güterlisten > Umschlüsselungsverzeichnis

Die ausreichende Beachtung der Exportkontrollregeln gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für die Durchführung eines geplanten Exportgeschäfts. Dennoch sind staatliche Lieferbeschränkungen oder Lieferverbote eher die Ausnahme. Sie bilden nicht den Regelfall. Der Regelfall ist hingegen, dass Exporte in Drittländer genehmigungsfrei und somit ohne besondere Auflagen im vorbeschriebenen Sinn abgewickelt werden dürfen. Doch auch genehmigungsfreie Auslandssendungen unterliegen den Verfahrens- und Meldevorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts.

Ausfuhrabwicklung nach Unionszollkodex (UZK) {Unionszollkodex (UZK)} Der formal seit Mitte 2013 sich in Kraft befindliche Unionszollkodex (UZK = EU-VO 952/2013) wurde mit seinen wesentlichen Bestimmungen Mitte 2016 rechtlich umgesetzt. Das seitdem anwendbare EU-Ausfuhrverfahren ist Teil des Zollrechts und im entsprechenden UZK-Kapitel beschrieben, dort konkret in den Art. 266 bis 272. Der UZK sowie seine ergänzenden Durchführungsvorschriften, nämlich der Delegierte Rechtsakt (DA = VO 2015/2446) und der Implementierte Rechtsakt (IA = VO 2015/2447), regeln die Einzelheiten des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. Das Ausfuhrverfahren wird nach UZK als besonderes Zollverfahren eingestuft. In Summe unterliegt das zollrechtliche Ausfuhrverfahren den Vorschriften des EU-Rechts. Das Ausfuhrverfahren beginnt in einem nationalen EU-Staat und endet an der EU-Außengrenze.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der UZK und seine Durchführungsvorschriften das in der gesamten EU anzuwendende Ausfuhr- und Einfuhrzollrecht definieren. Nationale deutsche Zollbestimmungen existieren so gut wie nicht mehr. Eine in Deutschland abgegebene Ausfuhranmeldung gilt als Zollanmeldung, mit welcher das Verbringen von Gütern aus der Europäischen Union deklariert wird. Dienstleistungen gelten nicht als Waren i. S. d. Zollrechts. Für sie sind Zollbestimmungen nicht von Relevanz. Sie sind aber von den Vorschriften des Exportkontrollrechts und ggf. des grenzüberschreitenden Steuerrechts betroffen.

Erläutert und praktisch umgesetzt werden die Ausfuhrvorschriften in Deutschland durch das sogenannte ATLAS-System, eine von Zoll zur Verfügung gestellte EDV-Plattform, welche im Zusammenhang mit entsprechenden Verfahrensanweisungen (ATLAS-Releases) den digitalen Austausch von Nachrichten und Meldungen mit dem Zoll ermöglicht. Das ATLAS-System erfasst auch die elektronischen Abfertigungsschritte bei Einfuhren sowie im Unionsversandverfahren.

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Die Inbetriebnahme des letzten ATLAS-Release 9.0 (AES-Release 2.4) erfolgte im September 2019. Beachten Sie hinsichtlich der konkreten Inhalte (u. a. Einführung des Moduls ZELOS {ZELOS}, einem zentralen Austausch von Unterlagen, Anfragen und Stellungnahmen im Rahmen der Initiative „digitale Verwaltung 2020“) die einschlägigen ATLAS-Infos des Zolls sowie dessen aktuelle Merkblätter zu diesem Thema (ATLAS-Infos 3023/19 sowie 3077/19). Diese Infos können auf der Homepage des Zolls ( www.zoll.de> Fachmeldungen) eingesehen werden. Weitere Infos erhalten Sie von Ihrem ATLAS-Anbieter, sofern Sie mit entsprechenden privaten ATLAS-Providern zusammenarbeiten.

Zollamtliches Ausfuhrverfahren mit wenigen Ausnahmen weiterhin zweistufig

Sieht man die Sache aus praktischer Sicht, ist das bereits im früheren (alten) Zollkodex festgeschriebene, zweistufige Ausfuhrverfahren mit wenigen Variationen unter UZK-Bedingungen erhalten geblieben. Zweistufig meint, dass 2 Zollämter in die Abwicklung einbezogen sind. Die erste Stufe läuft über das Ausfuhrzollamt, welches i. d. R. mit dem für den Ausführer/Anmelder zuständigen Binnenzollamt gleichzusetzen ist. Die zweite Stufe wird durch Erledigung der zollamtlichen Modalitäten beim Grenzzollamt abgeschlossen.

Es gilt als Grundregel, dass Ausfuhranmeldungen bei der für den Ausführer/Anmelder oder der für den Güterlagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle {Ausfuhrzollstelle} (Binnenzollstelle {Binnenzollstelle}) elektronisch unter Nutzung der vom Zoll zur Verfügung gestellten digitalen ATLAS-Plattform abzugeben sind. Die Annahme der Zollanmeldung sowie die Erteilung einer Sendungsidentifizierungsnummer, der sogenannten Master Reference Number/MRN (ehem. Movement Reference Number), durch das Zollamt, bilden entscheidende Voraussetzungen für den weiteren Verfahrensablauf. Grundsätzlich sind die zur Ausfuhr bestimmten Güter bei der Ausfuhrzollstelle nicht nur anzumelden, sondern auch zu gestellen, also für Kontrollzwecke vorzuführen. Das geschieht durch Anwendung erleichternder Zollregeln jedoch nur noch selten. Zu den möglichen Erleichterungen kann gehören, dass die Gestellungspflicht auf Antrag des Anmelders von der Zollstelle in den Betrieb verlagert wird. Man spricht von einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. In solchen Fällen müssen die Ausfuhrgüter für einen bestimmten Zeitraum nach Anmeldung im Betrieb stehen bleiben. Als Kontrollfristen werden vom Zollamt üblicherweise die Versandzeiten des Folgetags akzeptiert. Diese Daten sind in die Ausfuhranmeldung einzutragen und gelten formal als Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. Soweit eine – eher seltene – zollamtliche Stichprobe (Güterkontrolle) durch den Zoll kein anderes Ergebnis bringt, erfolgt nach Ablauf der Kontrollfrist die Überlassung zur Ausfuhr, signalisiert durch den Eingang eines Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) im Betrieb.

Das ausgedruckte ABD wird bei der Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (der EU-Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) im Zuge des weiteren Verfahrensablaufs vorgelegt. Vom Zoll geforderte Gestellungspflichten und -fristen an der Grenze sind auf jeden Fall einzuhalten.

Wie schon angesprochen, können aufseiten des Ausführers/Anmelders bestimmte zollrechtliche Verfahrenserleichterungen und Freigrenzen in Anspruch genommen werden. Dazu später mehr. Zu den Erleichterungen, die auch als Vereinfachungsverfahren bezeichnet werden, können neben allgemein nutzbaren Vereinfachungen unternehmensbezogene, vom Zoll bewilligte Sonderverfahren gehören. Letztere dürfen nur nach einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt (HZA) genutzt werden. Andere Erleichterungen stehen jedem Ausführer/Anmelder zur Verfügung.

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