Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Alternativ-Ausgangsvermerk {Alternativ-Ausgangsvermerk} Will er einen „Alternativ-Ausgangsvermerk“ bei seinem Zollamt erwirken, muss der Ausführer/Anmelder das Verbringen seiner Güter über die Grenze durch alternative (Versand-)Dokumente nachweisen. Wird der Ausführer/Anmelder in dieser Hinsicht nicht selbst aktiv – was er bereits 70 Tage nach Abgabe der Ausfuhranmeldung tun kann –, wird er von seinem Hauptzollamt (HZA) nach Ablauf einer 90-tägigen Karenzfrist im Rahmen eines automatisierten Nachprüfungsverfahrens zur Vorlage entsprechender Verbringenspapiere aufgefordert. Diese sollen aus Zollsicht die Ausstellung eines Alternativ-Ausgangsvermerks ermöglichen. Erst wenn der Ausführer/Anmelder glaubhafte Belege vorzeigen kann, aus denen sich der Grenzübertritt der Güter ergibt, stellt das Hauptzollamt den „Alternativ-Ausgangsvermerk“ aus. Spätestens nach 150 Tagen (gerechnet ab Datum der Abgabe der Ausfuhranmeldung) sollte ein ATLAS-Ausfuhrvorgang mittels Beantragung und Ausstellung eines Alternativ-AGV abgeschlossen sein. Ansonsten kann der Ausfuhrvorgang für ungültig erklärt werden. Zollrechtliche Sanktionen können die Folge sein.

Da offensichtlich nicht wenige ATLAS-Vorgänge in diesem Sinne notleidend sind, kann nur empfohlen werden, für jeden Ausfuhreinzelfall zusätzliche Verbringensbelege vorzuhalten, damit anhand dieser Papiere im Notfall Alternativ-Ausgangsvermerke beschafft werden können. Das können die üblichen Dokumente sein, die im Betrieb ohnehin oft vorliegen bzw. gespeichert werden, wie:

Frachtbriefe (CMR- oder andere Frachtbriefe. Beachten Sie: CMR-Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigungen/Unterschrift des Empfängers in Feld 24)
Weiße Spediteursbescheinigungen (Übernahmebescheinigung der Spediteure nach amtlichem Muster; kann nur von in der Gemeinschaft ansässigen Spediteuren ausgestellt werden.)
Tracking-and-Tracing-Protokolle der Kurierdienstleister mit Auftragserteilungen an diese
Empfangsbestätigungen der ausländischen Empfänger i. V. m. (Original-)Eingangszollquittungen
Bescheinigungen diplomatischer/konsularischer Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland
Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppenteile
NATO-Abwicklungsscheine

Sofern die Güter im Unionsversandverfahren (früher: gemeinsames/gemeinschaftliches Versandverfahren) befördert wurden, kann auch eine Ausfuhrbestätigung bzw. Erledigungsbestätigung der Abgangszollstelle die Funktion des Ausfuhrbelegs, mit welchem ein Alternativ-AGV erwirkt werden kann, übernehmen. Das Gleiche gilt für eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle i. V. m. einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungszollstelle im Drittland. Es können weitere Verbringensbelege anerkannt werden, sofern sie inhaltlich die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Insofern erhebt die vorherige Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

картинка 35Hinweis

Die aufgezählten Belege sind weitgehend deckungsgleich mit denjenigen, die nach den Umsatzsteuervorschriften im Ausnahmefall den belegmäßigen Nachweis der Güterausfuhr untermauern können, sofern kein „normaler“ AGV vorhanden ist. Sie sind der Ausfuhrzollstelle unter Nennung der jeweiligen MRN einzureichen. Nach Anerkennung der Belege wird die Zollstelle die beantragten „Alternativ-Ausgangsvermerke“ für die nicht erledigten ATLAS-Ausfuhrvorgänge erstellen. Denn erst wenn die Alternativ-Ausgangsvermerke vorhanden sind, können die betreffenden ATLAS-Vorgänge endgültig als abgeschlossen angesehen werden. Der Alternativ-AGV gilt als ausreichender Belegnachweis für die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Ausfuhrgeschäften. Unternehmen, die einen AEO-Status besitzen, können im Rahmen der Beschaffung ihrer Alternativ-AGV von der Pflicht zur Vorlage besonderer Versandpapiere befreit werden.

картинка 36 1.2.4 Plausibilitätsprüfungen unter ATLAS

{Plausibilitätsprüfungen}

Alle beim Zoll eingegangenen Ausfuhranmeldungen werden vom ATLAS-System einer „Plausibilitätsprüfung“ unterzogen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die eingereichten elektronischen Ausfuhranmeldungen vor Akzeptanz durch die Zollverwaltung in ein vorgeschaltetes automatisches Prüfverfahren überführt werden. Ziel ist es, die inhaltliche Plausibilität der angemeldeten Daten festzustellen. Werden Fehler aufgedeckt, erhält der Anmelder (Teilnehmer) eine Fehlermeldung wiederum automatisch durch das System. Fehlertoleranzen gibt es im elektronischen Bereich nicht mehr. Das hat gravierende Folgen. Unternehmen, die elektronische Ausfuhranmeldungen beim Zoll einreichen, haben strikt darauf zu achten, dass ihre angemeldeten Daten der Plausibilitätsprüfung standhalten. Unkorrektheiten provozieren Fehlermeldungen, diese wiederum können den ganzen Logistikablauf ins Wanken bringen. Denn letztlich kommt es immer darauf an, zeitnah die benötigte Überlassung zur Ausfuhr und das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zu erhalten.

Wie schon in der Vergangenheit, wird das Wissen um die einschlägigen Ausfüllvorschriften zur Ausfuhranmeldung, wie sie sich aus dem „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ ergeben, vorausgesetzt. Wer ein EDV-Programm zur automatischen Erstellung der ATLAS-Ausfuhranmeldungen von einem zertifizierten EDV-Provider eingekauft oder geleast hat, wird von den in die Programme eingepflegten „Vor-Plausibilisierungen“ profitieren können. Insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die neu mit den Themen Ausfuhrverfahren und Ausfuhranmeldungen konfrontiert werden, ist darüber hinaus weiterhin der Besuch von Fachseminaren zu empfehlen.

картинка 37 1.2.5 Die Risikoanalyse unter ATLAS

{Risikoanalyse}

Neben den Plausibilitätsprüfungen werden unter ATLAS-Ausfuhr alle Ausfuhranmeldungen einer Risikoanalyse unterzogen. Die Risikoanalyse ist zentraler Baustein des neuen europäischen Zollrechts. Die EU-Kommission und die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten betrachten die Risikoanalyse als Teil ihres Risikomanagements bei der Ausfuhrabwicklung in Drittstaaten.

Auf der Grundlage definierter Entscheidungsparameter möchte die Zollverwaltung eine Entscheidungsbasis dafür finden, ob sie die unter ATLAS angemeldeten Ausfuhrsendungen besonderen Kontrollmaßnahmen unterwirft oder nicht.

Die Risikoanalyse stützt sich auf 2 Bausteine:

die warenbezogene Analyse
die unternehmensbezogene Analyse

Warenbezogene Risikoanalyse

Hinsichtlich der warenbezogenen Risikoanalyse wird es im Wesentlichen darum gehen, zu verhindern, dass es zu ungenehmigten Ausfuhren exportkontrollierter Güter in Spannungsgebiete kommt. Alle ATLAS-Ausfuhranmeldungen werden unter diesem Gesichtspunkt einer automatisierten Risikoabwägung unterzogen. Der fiskalische Aspekt, etwa die korrekte und pünktliche Bezahlung der Einfuhrabgaben, spielt ausfuhrseitig keine entscheidende Rolle.

Unternehmensbezogene Risikoanalyse

Für alle Ausführer von besonderer Bedeutung ist die verstärkte unternehmensbezogene Risikoanalyse. Sie wird dadurch möglich, dass unternehmensrelevante Daten dezentral von den betreffenden Behörden, wie Zollstellen, Hauptzollämtern, Prüf- und Fahndungsdiensten etc., gesammelt und anschließend von zentralen Risikoanalysestellen für eine Unternehmenseinschätzung ausgewertet werden. Wenn man so will: Es kommt zu einem Unternehmensrating für Zollzwecke. Das Bewertungssystem trägt die zollinterne Bezeichnung „Debbie“ = dezentrale Beteiligtenbewertung. Letztlich geht es darum, die exportierenden Unternehmen in verschiedene Risikokategorien einzustufen. Die Einstufung entscheidet mit darüber, ob der ATLAS-Ausfuhrvorgang unterbrochen wird und Kontrollmaßnahmen anzuordnen sind.

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