Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Ob in der Ausfuhranmeldung verpflichtend Genehmigungscodierungen anzubringen sind, z. B. ein Hinweis darauf, dass die Waren nicht in der „Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Y901) auftauchen, lässt sich im Internet recherchieren: www.zoll.de> Service > Online-Fachanwendungen > Elektronischer Zolltarif > zur Ausfuhr > 8-stellige Zollnummer und Bestimmungsland eingeben > Bedingungen/Fußnoten kontrollieren.

In der Praxis hängt die Codierungsfrage am sendungsbezogenen Einzelfall. Es kann zusätzlich oder alternativ zur Codierung Y901 eine Reihe weiterer Schlüsselzahlen hinzukommen. In Zweifelsfällen ist der Zoll zu befragen.

картинка 52Neu

Handbuch zur elektronischen Abschreibung

Die deutsche Zollverwaltung hat Mitte Juli 2019 ein Handbuch mit dem Titel „Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ herausgegeben. Es soll das bisher übliche Merkblatt zur elektronischen Güterabschreibung ersetzen. Das Handbuch finden Sie auf der Homepage des Zolls unter: www.zoll.de> Formulare und Merkblätter > Suchbegriff „Handbuch zur elektronischen Abschreibung“

картинка 53 1.7 Sicherheit bei Luftfracht: Der Bekannte Versender (BV)

{Bekannter Versender (BV)}

Seit 2013 ist für den Status „Bekannter Versender“ eine offizielle Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich.

Behördliche Bewilligung

Wer „Bekannter Versender (BV)“ werden möchte, hat eine behördliche Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig zu beantragen. Beim LBA ist ein Sicherheitsprogramm für eine entsprechende Auditierung einzureichen. Das LBA stellt auf Antrag ein einschlägiges Muster zur Verfügung. Betrieblich ist ein Sicherheitsbeauftragter mit entsprechender Vertretung (pro Betriebsstätte) zu benennen. Sicherheitsbeauftragte müssen eine zzt. 35-stündige Schulung durch ein vom LBA beauftragtes Ausbildungsunternehmen über sich ergehen lassen. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung dieses Sicherheitspersonals durch das LBA ergänzt die Ausbildung. Die Haftung des Sicherheitsbeauftragten ähnelt der des Gefahrgutbeauftragten. Der Sicherheitsbeauftragte hat jährlich innerbetrieblich ein Sicherheitsaudit durchzuführen.

Auch Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben, müssen entweder eine Sicherheitsunterweisung oder eine wenigstens 4-stündige Sicherheitsschulung erhalten haben.

Im Sicherheitsprogramm (dessen Muster nur gegen eine Verpflichtungserklärung zur Nicht-Weitergabe überlassen wird) müssen die Sicherheits- und Frachtprozesse geschildert werden. Personal ist im Zuge der Einstellung zu überprüfen. Es ist zwischen Handelsware und Ware aus Eigenherstellung zu unterscheiden.

Antragsverfahren

Die BV-Antragstellung beim LBA kann formlos schriftlich erfolgen. Die luftfrachtrelevanten Betriebsstandorte sind zu benennen. Dem LBA ist mitzuteilen, mit welchem RegB (Luftfracht-Speditionen) zusammengearbeitet wird. Ob eine AEO-Zertifizierung vorliegt, ist ebenfalls darzustellen. Zu richten ist der Antrag an folgende Adresse:

Luftfahrt-Bundesamt

Hermann-Blenk-Straße 26

38144 Braunschweig

Tel.: 0531/23550

Fax: 0531/2355-3099

Rückfragen an: Sachgebiet „Bekannter Versender“ im Referat B6 „Luftsicherheit“

Die Beschaffung, Erstellung und Bearbeitung des verlangten Sicherheitsprogramms kann Wochen, wenn nicht Monate in Anspruch nehmen. Das Sicherheitsprogramm ist schriftlich und in elektronischer Form per CD beim LBA einzureichen. Es können Gebühren anfallen, deren Höhe beim LBA anzufragen ist.

Rechtswirksam wird der Status „Bekannter Versender“ ab Datum der Eintragung des Unternehmens durch das LBA in eine EU-Datenbank. Änderungen, die nach der Zulassung eintreten (relevante Personalwechsel etc.), sind dem LBA 10 Arbeitstage vor Inkrafttreten mitzuteilen. Umzüge müssen 3 Monate vorab mitgeteilt und vom LBA genehmigt werden.

AEO-Zertifizierungen (Variante C+S) können die Zulassung zum „Bekannten Versender“ positiv beeinflussen. Es sind aber unterschiedliche Bewilligungen. Dennoch sollte im Zuge der BV-Antragstellung die vorliegende AEO-Zertifizierung Erwähnung finden.

Das LBA kann demnach auf eine betriebliche „Vor-Ort“-Prüfung verzichten, wenn das antragstellende Unternehmen über eine AEO-C+S-Bewilligung verfügt, die nicht älter als 3 Jahre ist.

@ WebtippWeitere Infos zum „Bekannten Versender“ finden Sie auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamts unter: www.lba.de> Luftsicherheit > Bekannte Versender

картинка 54Hinweis

Nach Wissen des Verfassers haben die Anträge zum BV-Verfahren in den letzten Jahren deutlich nachgelassen. Das mag zum einen an der Kompliziertheit des Antragsverfahrens, der aufwendigen betrieblichen Überwachung und der Kostenrelevanz liegen. Darüber hinaus kann inzwischen wohl auch kein bedeutsamer Zeitvorteil mehr im Verhältnis zum Normalverfahren nachgewiesen werden.

картинка 55 1.8 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

{Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte}

картинка 56 1.8.1 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nach dem Unionszollkodex (UZK)

Der nach den Anschlägen des 11. Septembers von der World Trade Organization (WTO) entwickelte Status des AEO {AEO} (Authorised Economic Operator {Authorised Economic Operator}), der im Rahmen mehrerer Sicherheitsinitiativen Eingang in das Zollrecht der EU gefunden hat, wurde auch in den Unionszollkodex (UZK) übernommen. Das Ziel: Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten soll es ermöglicht werden, zollrechtliche Vereinfachungen möglichst umfassend zu nutzen bzw. sicherheitsrelevante Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Sie sollen außerdem in Bezug auf Zollkontrollen günstiger behandelt, insbesondere im Rahmen von Warenkontrollen oder Unterlagen weniger häufig kontrolliert werden.

Zum Tag des Beginns der Anwendung des neuen Zollrechts hat die EU-Kommission auf diese Fragen geantwortet, indem sie „Guidance Documents {Guidance Documents}“ zum UZK veröffentlicht hat. Darin befindet sich auch eine Leitlinie zum AEO. Es ist zu beachten, dass diese „Guidance Documents“ keine gültigen Rechtsakte sind, sondern lediglich erläuternden Charakter haben.

@ WebtippSie sind ausschließlich in englischer Sprache verfügbar: http://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/customs/policy_issues/customs_security/aeo_guidelines_en.pdf

Vorteile des AEO

Welche Vorteile eine Bewilligung zum AEO für ein Unternehmen hat, war und ist Gegenstand kontroverser Diskussionen. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Inhaber von AEO-C-Bewilligungen einen erleichterten Zugang zu vereinfachten Zollverfahren erhalten, eine Vorankündigung bei Zollprüfungen im Tagesgeschäft bekommen und ohnehin weniger im Tagesgeschäft geprüft werden sollen. Bei der Frage des erleichterten Zugangs zu Zollverfahren ist dabei zu unterscheiden:

Der AEO-Status ist Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren. Dies ist nur in 4 Fällen gegeben, von denen der wichtigste vermutlich die Anschreibung in der Buchhaltung mit Gestellungsbefreiung (Art. 182 Abs. 3 UZK) sein dürfte (vgl. dazu auch die vorherigen Ausführungen).
Die Kriterien zur Erlangung des vereinfachten Verfahrens stimmen mit den AEO-Kriterien vollständig überein. Hier muss der AEO nicht beantragt werden, lediglich die Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein, da die Kriterien zum AEO äquivalent zu den Kriterien für die Erlangung der Vereinfachung sind. Dies ist der Fall für die Bewilligung eines Verwahrlagers nach Art. 148 Abs. 2b und Abs. 4 Nr. 34 UZK sowie für die Bewilligungen für die besonderen Verfahren (Veredelung, Zolllager) sowie die Inanspruchnahme von Äquivalenzware.
Einige Kriterien zur Erlangung des vereinfachten Verfahrens stimmen mit den AEO-Kriterien überein. Dies ist in einer Reihe von Fällen so und führt dazu, dass der Antragsteller diese Kriterien nicht nochmals nachweisen muss, wenn er bereits AEO-Inhaber ist.

Wer kann AEO werden?

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