Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Der AEO nach UZK setzt zunächst die Ansässigkeit in der Europäischen Union und die Eigenschaft als Wirtschaftsbeteiligter voraus. Nur ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter kann einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung AEO-C oder AEO-S oder AEO-C+S stellen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften für zollrechtliche Entscheidungen nach Art. 22 ff. UZK.

Multinationale Unternehmen stehen immer wieder vor der Frage, ob sie für alle verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteile im Zollgebiet der Europäischen Union eine separate Bewilligung beantragen müssen oder ob sie eine Bewilligung für alle beantragen können. Hier ist zu unterscheiden zwischen selbstständigen und unselbstständigen Niederlassungen. Was eine selbstständige oder eine unselbstständige Niederlassung ist, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen – es kann hier zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nach Mitgliedstaat. Sofern es sich bei der Niederlassung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung befindet, um eine selbstständige juristische Person oder eine Personenvereinigung nach Art. 5 Nr. 4 UZK handelt, muss diese Niederlassung einen eigenen Antrag stellen.

Der UZK sieht grundsätzlich nach Art. 38 Abs. 2a und b nur noch die Bewilligung zum AEO-C (Zollrechtliche Vereinfachungen) und AEO-S (Sicherheit) vor. Das bislang nach Art. 14a Abs. 1c ZK-DVO erteilte Zertifikat AEO-F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) wird nicht erwähnt. Dafür ist jedoch in Art. 38 Abs. 3 UZK festgelegt, dass die beiden Zertifikate Sicherheit und Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C+S) gleichzeitig genutzt werden können. Dies entspricht dann wohl dem ehemaligen AEO-F.

Bewilligungsvoraussetzungen

Folgende Kriterien muss der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfüllen, um die Bewilligung zu erhalten:

Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Diese Voraussetzung gilt bei einer natürlichen Person als erfüllt, wenn der Antragsteller und die Person, die für die Zollangelegenheiten im Unternehmen zuständig ist, in den letzten 3 Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Bei einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH) gilt dies für den Antragsteller. Antragsteller ist die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und die Person, die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig ist. Ein Schlupfloch wird geboten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl und Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.

Der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und ggf. Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen (Art. 39b UZK). Dies beinhaltet eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die im Wesentlichen unter der Überschrift einer „Ordnungsgemäßen Buchhaltung“ zusammengefasst werden können. Sehr kritisch ist die Anforderung an den Antragsteller, den Zollbehörden physischen und elektronischen Zugang zum Buchführungssystem zu gestatten.

Der Antragsteller muss die Zahlungsfähigkeit nachweisen. Diese gilt als nachgewiesen, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen (Art. 39c UZK). Dies ist als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller sich in keinem Insolvenzverfahren befindet, in den letzten 3 Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen ist und der Antragsteller anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten 3 Jahre vor Antragstellung nachweist, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist – es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.

Wird eine Bewilligung AEO-C beantragt, ist zusätzlich die praktische oder berufliche Befähigung nachzuweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Damit bekommt die Berufsaus- und Weiterbildung im Zollbereich eine neue Bedeutung. Die Bewilligung zum AEO-C ist danach zukünftig abhängig davon, dass der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person über nachweislich eine mindestens 3-jährige praktische Erfahrung im Zollbereich und über die Einhaltung einer von der europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm im Zollbereich verfügt. Alternativ kann der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person eine erfolgreich abgeschlossene zollrechtliche Ausbildung vorweisen, die dem Umfang ihrer zollrechtlichen Tätigkeiten entspricht und von einer festgelegten Stelle erteilt wurde.

Wird eine Bewilligung AEO-S beantragt, so muss der Antragsteller zusätzlich nachweisen, dass er angemessene Maßnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen (Art. 39e UZK). Hier kann insbesondere auf andere Bewilligungen, wie z. B. den Bekannten Versender, verwiesen werden.

Der AEO und vereinfachte/besondere Zollverfahren

Weiterhin gilt, dass ausfuhrseitig das zentrale Vereinfachungsverfahren „Zugelassener Ausführer (ZA)“ – jetzt: Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung – nicht mit dem AEO kombiniert werden muss. Allerdings hat man die Zulassungsbedingungen zum ZA an die Anforderungskriterien des AEO-C herangeführt. Das betrifft insbesondere die personellen und organisatorischen Ausstattungsmerkmale des antragstellenden Betriebs. Die für den Export wichtigen Präferenzvereinfachungen wie „Ermächtigter Ausführer“ und „Buchmäßige Trennung“ sind ebenfalls nicht vom AEO-Status abhängig.

Einfuhrseitig können einige Vereinfachungsverfahren sowie besondere Zollverkehre von der Zollstelle allerdings nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller über einen AEO-Status verfügt, wobei die Variante „AEO-C“ im Regelfall ausreicht.

So wird der AEO-Status vom antragstellenden Unternehmen regelmäßig verlangt, wenn

Zollkautionen (Zollsicherheiten) reduziert werden sollen.
die EU-weite zentrale Zollabwicklung in Anspruch genommen werden soll.
die Anschreibung der Güter in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung stattfindet.
regelmäßig die Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen bei der Einfuhr getätigt wird.
die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Unionsversandverfahren (ZV/ZE) erfolgt.

Weiterhin gilt außerdem: Wer von den Vorteilen des AEO-Status im Rahmen seiner internationalen Logistik, nicht zuletzt bei Geschäftsabwicklungen mit den USA, profitieren möchte, wird nicht umhinkommen, die aufwendige und manchmal kostenintensive AEO-Variante „C+S“ (nachhaltige, korrekte zollrechtliche Abwicklung + Sicherheit in der Logistik) zu beantragen.

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