Franz-Josef Drees - Zoll & Export 2020

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Zoll & Export 2020: краткое содержание, описание и аннотация

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In einem Buch alle relevanten Vorschriften für das Jahr 2020 kompakt auf einen Blick
Jahr für Jahr ändern sich die zollrechtlichen Vorgaben. Die Mitarbeiter der Zoll- und Exportabteilung müssen sich stets mit den aktuellen Änderungen aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen sowie Exportkontrolle und Umsatzsteuer auseinandersetzen.
E-Book
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Buchs im EPUB-Format.
Dieses bietet folgende Vorteile:
Alle aktuellen Änderungen für das neue Jahr aus den Bereichen Ein- und Ausfuhrverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Exportkontrolle und Umsatzsteuer
Konkrete Handlungstipps für Exportleiter und -sachbearbeiter, die keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren haben.
Übersichtliche und einfache Struktur mit optischer Hervorhebung der Neuerungen und Änderungen.
Dieses Werk ist genau das Richtige für:
Exportierende Unternehmen und deren Leiter sowie Sachbearbeiter aus den Abteilungen des Exports, Imports und Vertriebs, den Geschäftsführer, Leiter und Mitarbeiter der Logistik und des Versands.
Ob bei der Arbeit am PC oder für unterwegs: Das E-Book mit allen Inhalten für Smartphone, Tablet und eReader.
Selbst gestandene Profis verlieren da schon mal den Überblick, welche Export- und Zollvorschriften denn aktuell gelten. Im harten Arbeitsalltag ist aber keine Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren, hier werden die Informationen schnell, kompakt und übersichtlich aus einer Hand benötigt.
Inhaltskurzübersicht:
Ausfuhrverfahren
– Neuer Ausführerbegriff nach Zollrecht: Praktische Konsequenzen für Exporteure?
– Abschluss der Neubewertungen bei vereinfachten Zollverfahren
– Neue Bewilligungsnummern für Zollverfahren mit englischen Kürzeln
– Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls
– Mitwirkung des Zolls bei steuerlichen Ausfuhrnachweisen
– Neues Handbuch: Genehmigungscodierungen
– Auswirkungen der US-Strafzölle auf deutsche Exporte
– China: Carnet A.T.A.
– Brexit: Die Folgen für den Export nach Großbritannien
Einfuhrverfahren
– ATLAS-Release 9.0: Einführung von ZELOS
– Neubewertung und Neubeantragung vereinfachter und besonderer Zollverfahren bei der Einfuhr
– Verbindliche Zollwertauskunft: Kommt sie oder nicht?
– EU-Zusatzzölle für Importe aus u. a. China, Indonesien, Russland
– Brexit: Die Folgen für Importe aus Großbritannien
– AEO: unternehmerische Vorteile und neues Antragsverfahren
– Incoterms® 2020
– Software und Zollwert
– Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert
Warenursprung und Präferenzen
– Ausblick auf EU-Präferenzabkommen mit Mercosur, Singapur, Vietnam
– Japan-Abkommen (JEFTA): Erklärung zu Herstellungsverfahren
– Importe aus Entwicklungsländern: Letzte REX-Registrierungsphase
– Neue Zollvordrucke: Ermächtigter Ausführer und Buchmäßige Trennung
– Nichtpräferenzieller Ursprung: Neues eUZ
– Langzeit-LE der IHK für nichtpräferenziellen Ursprung
– Türkei-Lieferungen: IHK-UZ neben A.TR nötig?
– Brexit und Gültigkeit Präferenzpapiere
Exportkontrolle
– Exportkontrolle nach dem Brexit
– Neues zu den Güterlisten
– DSGVO und Personenscreening
– Entwicklungen bei Allgemeingenehmigungen
– Entwicklungen in USA und China
– Academia und Exportkontrolle
Umsatzsteuer
– Darstellung der Rechtsänderungen zum 01.01.2020 durch die Quick Fixes
– Verschärfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
– Gesetzliche Neuregelung der Reihengeschäfte auch bei Drittlandslieferungen
– Konsignationslagerregelung bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten
– Neuregelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
– Hinweise zur Umsetzung der Quick Fixes in anderen Mitgliedstaaten
– Brexit und Umsatzsteuer

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Zumindest im Präferenzbereich (Dokumente EUR.1 und A.TR) sollte daher darüber nachgedacht werden, die hierfür vom Zoll angebotenen Vereinfachungsverfahren zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Die Zollbehörden können einen Ausführer, der regelmäßig Präferenzwaren in Präferenzländer exportiert, dazu ermächtigen, anstelle der jeweils einzeln vom Zollamt abzufertigenden Dokumente eigenverantwortlich Ursprungserklärungen in ihre Handelsdokumente, z. B. in die Handelsrechnung, aufzunehmen. Der Ausführer, der diese Berechtigung erhält, wird zum „Ermächtigten Ausführer (EA)“. Jedoch ist das Verfahren des Ermächtigten Ausführers an vergleichsweise restriktive Auflagen gekoppelt. Es darf nicht mit dem „ZA-Verfahren“ verwechselt werden.

Ausführliche Beschreibungen zum Vereinfachungsverfahren „Ermächtigter Ausführer (EA)“ finden Sie in Kapitel 3 „Warenursprung und Präferenzen“.

картинка 42 1.3 Änderungen bei den Zolltarifnummern 2020

{Zolltarifnummern}

картинка 43Neu

Wie jedes Jahr, ist es auch zum Jahreswechsel 2019/2020 zu einigen Änderungen und Ergänzungen bei den „Warennummern für die Außenhandelsstatistik“ (Zollnummern) gekommen. Da das sogenannte HS-System {HS-System}, welches als Schlüsselsystematik die Basis für unsere Warennummern {Warennummern} bildet, an einigen Stellen ergänzt bzw. korrigiert wurde, sind auch diesmal Änderungen/Neuerungen aufgenommen worden. Unterziehen Sie die von Ihnen verwendeten Zolltarifnummern einem entsprechenden Check.

Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik und auch die Neuerungen zum Jahreswechsel können auf der Homepage des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden eingesehen werden. Dort wurde auch wieder eine Gegenüberstellung zu den Änderungen veröffentlicht. Den Link finden Sie im Anhang des Buchs.

картинка 44 1.4 EU-Intrahandelsstatistik

{Intrahandelsstatistik}

{Intrahandelsstatistik}

картинка 45 1.4.1 Intrastat-Meldeschwellen

Die Anmeldeschwellen für innergemeinschaftliche Intrastat-Meldungen wurden nicht geändert. Bleiben die Versendungswerte innerhalb eines Jahres durchgängig unterhalb der Grenze von 500.000 Euro, werden von den liefernden Unternehmen keine monatlichen Intrastat-Versendungsmeldungen gefordert. Für Wareneingänge aus anderen EU-Staaten gilt eine Freigrenze von 800.000 Euro.

Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik kann wie bisher von der Homepage des Statistischen Bundesamts heruntergeladen werden. Den Link finden Sie im Anhang des Buchs.

картинка 46 1.4.2 Statistische Schwellen angehoben

картинка 47Neu

Die auf den Vorjahreswert aller innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bezogene Schwelle, bis zu der kein statistischer Wert in den Meldungen anzugeben ist, wird für Wareneingänge auf 42 Mio. Euro angehoben und für Warensendungen auf 50 Mio. Euro.

SIMSTAT {SIMSTAT}

Die Europäische Kommission ist bestrebt, die bisher national geführten Meldestatistiken der Mitgliedstaaten in ein neues integriertes EU-Meldesystem zu überführen. Das Framework „Regulation Integrating Business Statistics (FRIBS)“ soll in eine EU-Verordnung transformiert werden, die 2020 mit einer einjährigen Übergangsfrist in Kraft treten soll. In Deutschland ist vorgesehen, dass im Zuge der Neuordnung die Versendungsmeldungen um die USt-IdNr. des Warenempfängers (Feld 7) sowie um die Angabe des Ursprungslands erweitert werden. Dafür sollen die Eingangsmeldungen gänzlich entfallen, möglicherweise auch unterhalb einer stark angehobenen Meldeschwelle. Das neue Meldesystem wird dann nicht mehr die Bezeichnung „Intrastat“ tragen, sondern in SIMSTAT (Single Market Statistic) umbenannt werden.

картинка 48 1.5 Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

{Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen}

картинка 49Neu

Das aktuelle „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ dient als Ausfüllanleitung für Ausfuhranmeldungen und Versandscheine T1/T2 und kann auf der Homepage des deutschen Zolls eingesehen oder von dort kostenlos heruntergeladen werden. Den genauen Link finden Sie im Anhang des Buchs.

картинка 50 1.6 Codierungen in der Ausfuhranmeldung – Hinweise auf Genehmigungsfreiheit/Genehmigungspflicht

{Codierungen}

Das leidige Thema der sogenannten Genehmigungscodierungen {Genehmigungscodierungen} in Ausfuhranmeldungen hat leider nicht an Brisanz verloren. Verlangt der Zoll in der Ausfuhranmeldung einen Hinweis darauf, dass es sich bei den Exportgütern nicht um „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use-Güter {Dual-Use-Güter}) handelt, ist in die Ausfuhranmeldung der Code „Y901“ einzutragen. Wichtige weitere Codierungen, mit denen der Ausführer/Anmelder erklärt, dass seine Güter genehmigungsfrei exportiert werden können, finden Sie in der nachfolgenden Aufstellung. Denken Sie daran, dass dieses Codierungssystem keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat und einer laufenden Anpassung und Ergänzung durch die Zollverwaltung unterliegt. Insbesondere sind hier keine Codierungen für genehmigungspflichtige Güter veröffentlicht.

Y900 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Artenschutzabkommen.
Y901 Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis (keine Dual-Use-Ware). Darunter fällt auch die Erklärung des Anmelders, dass für die angemeldeten Güter eine „Auskunft zur Güterliste“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt wurde (Y901/AZG).
Y902 Die angemeldete Ware enthält keine die Ozonschicht gefährdenden Stoffe (FCKW und verwandte Stoffe).
Y903 Erklärung des Ausführers, dass es sich bei den Gütern und Technologien nicht um besondere Kulturgüter handelt.
Y904 Ausführer/Anmelder erklärt, dass die angemeldeten Güter nicht vom Warenkreis der Anhänge II oder III der Anti-Folter-VO (EG) 1236/2005 erfasst sind.
Y920 Erklärung des Ausführers, dass die angemeldeten Güter und Technologien nicht von einer länderbezogenen Embargo-Verordnung erfasst sind. Zu verknüpfen mit Ländercode (z. B. Y920/IR bei Iran-Lieferungen, Y920/RU bei Russland-Lieferungen).
Y921 Erklärung des Ausführers, dass die zur Ausfuhr angemeldeten Güter und Technologien zwar von der jeweiligen Embargo-VO erfasst sind, jedoch aufgrund einer Ausnahmeregelung geliefert werden dürfen.
3LNA Erklärung des Ausführers, dass es sich nicht um militärische Güter oder Technologien i. S. d. Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste handelt. Verbunden mit der Ergänzung 81 (Qualifikator) wird ausgesagt, dass es sich nicht um eine Sendung in ein Waffenembargoland handelt. Handelt es sich hingegen um ein Waffenembargoland – wie Russland –, ist der Code 3LNA um das Länderkürzel (z. B. RU) zu ergänzen.
N380/N325 Ausführer/Anmelder erklärt, dass für die Sendung eine Handelsrechnung (N380) oder Pro-forma-Rechnung (N325) ausgestellt wurde.
3LLD Ausführer/Anmelder erklärt, dass für die zur Ausfuhr bestimmten Güter ein Nullbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt.
3LLK Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer.

картинка 51Hinweis

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