Christopher Schmidt - Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Konflikte auf Elternebene können häufig nur vor dem Hintergrund der Auswirkungen sorgerechtlicher Entscheidungen auf das Unterhaltsrecht erfasst werden. Denn erst die Kenntnis der Zusammenhänge ermöglicht fundierte Stellungnahmen gegenüber dem Gericht und ist zudem Voraussetzung einer erfolgreichen Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Hier setzt das Werk an. Es erläutert sämtliche Themen des Familienrechts und des sonstigen Zivilrechts, die für die Praxis im Jugendamt, ebenso für freie Träger der Jugendhilfe relevant sind. Der Titel macht z.B. die Schnittstellen des Familienrechts zum SGB VIII transparent und erläutert die elterliche Sorge sowie Umgangsrechte und -pflichten, außerdem den zivilrechtlichen Schutz vor häuslicher Gewalt. Darüber hinaus bereitet das Buch Studenten an (Fach-)Hochschulen auf die Anforderungen in Klausur und Praxis vor. Dazu gehören eine Einführung in das Zivilrecht ebenso wie die Lösung von Fällen anhand konkreter Beispiele und Hinweise zum Verfassen juristischer Klausuren bzw. Hausarbeiten. Praktische Beispiele veranschaulichen die Auslegung von Gesetzen.

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3. KapitelRechtsgeschäfte

105In diesem Kapitel lernen Sie, was Rechtsgeschäfte sind. Zentral wird insoweit der Begriff der Willenserklärungsein. Doch was ist eine Willenserklärung? Wer kann eine Willenserklärung wirksam abgeben? Wann können Dritte Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen einen Vertretenen abgeben? Welche Fehler führen dazu, dass eine Willenserklärung nichtig, also rechtlich gegenstandslos ist? Und wie kann man eine einmal abgegebene Willenserklärung wieder beseitigen?

I.Begriff

106Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist. 15

107Aus dieser Definitionergibt sich zunächst eine Abgrenzung von rechtsgeschäftlichen zu gesetzlichen Schuldverhältnissen: Kommt es etwa zu einem Autounfall, dann können daraus Schadensersatzansprüche herrühren. Diese Folge war jedoch nicht gewollt, sie wird lediglich durch das Gesetz (in diesem Fall z. B. § 823 Abs. 1 BGB sowie durch das StVG) angeordnet.

108Weiter können wir zwischen sog. einseitigenRechtsgeschäften, die aus lediglich einer Willenserklärung bestehen, und zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäftenunterscheiden.

Beispielefür einseitige Rechtsgeschäfte: Testament (§ 2247 BGB), Auslobung (§ 657 BGB), Anfechtung (§ 143 BGB), Aufrechnung (§ 388 BGB), Kündigung (z. B. § 568 BGB für den Mietvertrag)

109Diese Erklärungen sind teilweise empfangsbedürftig, das heißt, sie müssen einem anderen zugehen, um wirksam zu werden, § 130 Abs. 1 BGB.

110Das leuchtet z. B. bei der Kündigung ohne weiteres ein: will z. B. ein Mieter seinen Mietvertrag beenden, dann genügt es eben nicht, wenn er die unterschriebene Kündigung in seine Schreibtischschublade legt, sie muss vielmehr den Vermieter erreichen.

111Erforderlich ist für einen Zugang, dass die Willenserklärung derart in den sachlichen oder persönlichen Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. 16Auf die tatsächliche Kenntnis kommt es demgegenüber nicht an. Mündliche oder konkludente Erklärungen werden wirksam, sobald die Gegenseite sie wahrnimmt, also in der Regel in dem Moment, in dem sie ausgesprochen werden. 17

Beispiel:

Briefe gelangen mit dem Einwurf in den Briefkasten in den Herrschaftsbereich desjenigen, um dessen Briefkasten es sich handelt. Nach den gewöhnlichen Umständen ist aber erst dann mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen, wenn üblicherweise der Briefkasten geleert wird. So nimmt die Rechtsprechung an, dass werktags bis 18.00 Uhr eingeworfene Briefe am selben Tag zugehen, später eingeworfene Briefe jedoch erst am nächsten Morgen. 18

112In der Praxis stellt sich die Frage, wie der Zugang einer Willenserklärung zu beweisenist.

Praxishinweis:

Das ist bei einfachen Briefen besonders problematisch. Aber auch bei einem Einwurfeinschreiben ist strittig, ob grundsätzlich damit gerechnet werden kann, dass der Zugang an dem durch den Postboten dokumentierten Tag erfolgt ist. 19Selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein muss der Erklärende beweisen, welchen Inhalt der zugegangene Brief hatte. 20Deshalb kann eine Zustellung per Gerichtsvollzieher sinnvoll sein.

113Nicht alle Willenserklärungen sind aber empfangsbedürftig. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist unerheblich, ob außer dem Erklärenden jemand Kenntnis von ihnen hat. Der Erklärende darf sie für sich behalten und, um im obigen Bild zu bleiben, in seiner Schreibtischschublade verwahren. Ein Beispiel dafür ist das Testament.

114Rechtsgeschäfte mit mehr als einem Beteiligten, also zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, bezeichnen wir auch als Verträge. Jeder Vertrag besteht aus Willenserklärungen, genauer: aus übereinstimmenden Willenserklärungen, die wir auch als Antrag oder Angebot bzw. als Annahme bezeichnen.

115Diese Willenserklärungen müssen jeweils der Gegenseite zugehen, sie sind also empfangsbedürftig.

116Das Angebot muss bereits alle wesentlichen Punkte des beabsichtigten Vertrags enthalten (sog. essentialia negotii), so dass es der künftige Vertragspartner mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann.

117Voraussetzung für die Wirksamkeit der Annahme ist jedoch deren Rechtzeitigkeit. Insoweit kann derjenige, der ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags macht, nach § 148 BGB eine Annahmefrist bestimmen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so gilt § 147 BGB. Danach kann das unter Anwesenden oder sonst von Person zu Person (z. B. telefonisch oder über Skype) gemachte Angebot nur sofort angenommen werden. Schwieriger wird es schon bei Angeboten gegenüber Abwesenden: Dort ist darauf abzustellen, in welchem Zeitraum unter regelmäßigen Umständen mit der Annahme gerechnet werden darf, so z. B. bei Mietverträgen innerhalb von zwei bis drei Wochen. 21

118Eine verspätete Annahmegilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Abänderungengilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot zu den geänderten Konditionen.

II.Bestandteile der Willenserklärung

119Nachdem wir wissen, wozu wir eine Willenserklärung brauchen, sehen wir uns nun genauer an, aus welchen Bestandteilen sich die Willenserklärung zusammensetzt.

120Dabei können wir erst einmal von der Bezeichnung als „Willenserklärung“ ausgehen, die bereits zwei Komponentenaufzeigt: nämlich den Willen als inneren oder subjektiven, weil für Dritte nicht erkennbaren Tatbestand, und der Erklärung, die nach außen in Erscheinung tritt, von Dritten wahrgenommen werden kann und deshalb auch als äußerer oder objektiver Tatbestand bezeichnet wird.

121In die Definitionder Willenserklärung nehmen wir entsprechend ihrem Zweck, ein rechtsgeschäftliches Handeln zu ermöglichen, ein drittes Merkmal auf und können deshalb definieren: Die Willenserklärung ist eine nach außen erkennbare Willensäußerung, die auf eine rechtliche Folge gerichtet ist.

122Der objektive Tatbestand, das äußerlich erkennbare Verhalten, durch das die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, eine Verpflichtung einzugehen, kann dabei ausdrücklich oder konkludent gesetzt werden.

Beispiel:

Wenn jemand wortlos zum Kiosk geht, eine Zeitung aus der Auslage nimmt und dem Verkäufer das dafür abgezählte Geld in die Hand drückt, gibt er damit durch schlüssiges Verhalten ein Angebot zum Kauf der Zeitung ab. Der Verkäufer, der das Geld vereinnahmt und in seine Tasche steckt, kann dieses Angebot ebenso wortlos annehmen.

123Eine solche konkludente Willenserklärung ist jedoch streng davon zu unterscheiden, dass bloßes Schweigen, also Nichtstun, grundsätzlich nicht für den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung ausreicht. 22

124Der subjektive Tatbestand, der „Wille“, besteht aus drei aufeinander aufbauenden Merkmalen, nämlich aus Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.

125 Handlungsbewusstseinhat man für jedes bewusste und willentlich gesteuerte Verhalten. Fehlt es daran, so liegt eine Willenserklärung nicht vor.

Beispiele:

Reden im Schlaf, Abgabe von Erklärungen unter Hypnose, Reflexbewegungen

126Das Erklärungsbewusstseinbedeutet darüber hinaus, dass der Erklärende wissen muss, nicht nur irgendwie zu handeln, sondern gerade eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben.

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