Christopher Schmidt - Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Konflikte auf Elternebene können häufig nur vor dem Hintergrund der Auswirkungen sorgerechtlicher Entscheidungen auf das Unterhaltsrecht erfasst werden. Denn erst die Kenntnis der Zusammenhänge ermöglicht fundierte Stellungnahmen gegenüber dem Gericht und ist zudem Voraussetzung einer erfolgreichen Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Hier setzt das Werk an. Es erläutert sämtliche Themen des Familienrechts und des sonstigen Zivilrechts, die für die Praxis im Jugendamt, ebenso für freie Träger der Jugendhilfe relevant sind. Der Titel macht z.B. die Schnittstellen des Familienrechts zum SGB VIII transparent und erläutert die elterliche Sorge sowie Umgangsrechte und -pflichten, außerdem den zivilrechtlichen Schutz vor häuslicher Gewalt. Darüber hinaus bereitet das Buch Studenten an (Fach-)Hochschulen auf die Anforderungen in Klausur und Praxis vor. Dazu gehören eine Einführung in das Zivilrecht ebenso wie die Lösung von Fällen anhand konkreter Beispiele und Hinweise zum Verfassen juristischer Klausuren bzw. Hausarbeiten. Praktische Beispiele veranschaulichen die Auslegung von Gesetzen.

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VIII.Arbeit mit juristischer Literatur

60Allen denen, die dieses Buch gekauft haben, um es durchzuarbeiten, wird bewusst sein, wie wichtig die Arbeit mit juristischer Literatur ist.

61Dabei werden verschiedene Gattungen juristischer Literaturunterschieden.

62So gibt es zunächst Lehrbücher, worunter in diesem Sinn sowohl Skripten als auch Kurz- und Großlehrbücher gefasst werden. Skripten werden zumeist für den rein studentischen Bedarf abgefasst. Sie sollen die Studierenden auf Prüfungen vorbereiten, genügen aber in der Regel nicht wissenschaftlichen Ansprüchen und werden deshalb z. B. in Abschlussarbeiten oder sonstigen Abhandlungen nicht zitiert. Das ist bei Lehrbüchern anders. Doch während die Kurzlehrbücher ebenfalls für Studierende oder Praktiker geeignet sind, die sich einen ersten Überblick über die Materie verschaffen wollen, dienen die Großlehrbücher eher als systematisch geordnete Nachschlagewerke. Sie bestehen nicht selten aus mehreren Bänden und sind für die Bedarfe der Sozialen Arbeit meist zu umfangreich. Dafür eignen sie sich ebenso wie sonstige Handbücher hervorragend, wenn man in einzelne Teilbereiche vertieft einsteigen will.

63Insbesondere für die Praxis sind Kommentarevon Bedeutung. Diese gibt es zu nahezu allen Gesetzen. Sie enthalten jeweils mehr oder weniger ausführliche Informationen zu den einzelnen Paragraphen bzw. Artikeln eines Gesetzes. Allgemein üblich ist die Unterscheidung zwischen Handkommentaren, die aus nur einem Band bestehen, und mehrbändigen Großkommentaren. So ist der Kommentar „Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch“ der am weitesten verbreitete Handkommentar zum BGB, der in nahezu jeder Anwaltskanzlei und auf jedem Richtertisch steht. Das wäre bei dem BGB-Großkommentar von Staudinger mit 111 Bänden schon schwieriger.

64Anders als bei Lehrbüchern haben Kommentare meist mehrere Verfasser, die sog. Kommentatoren, die jeweils einzelne Vorschriften kommentieren. Kommentare geben einen schnellen Zugang, wenn man Informationen zur Auslegung bestimmter Normen und der dazu ergangenen Rechtsprechung braucht. Demgegenüber eignen sie sich für das Lernen nur sehr bedingt, ihre Nutzung setzt vielmehr ein gewisses Grundverständnis voraus.

65 Monographienals dritte Gattung sind wissenschaftliche Abhandlungen über einzelne Themen, also gerade keine Gesamtdarstellungen. Sie haben einen wissenschaftlichen Anspruch und werden meist als wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten verfasst (Dissertationen, Habilitationen).

66Kürzere wissenschaftliche und sonstige Beiträge können als Aufsätzein Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Die am weitesten verbreitete Fachzeitschrift ist die Neue Juristische Wochenschrift (NJW); Fachzeitschriften speziell für das Familienrecht sind z. B. die Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) und die Neue Zeitschrift für Familienrecht (NZFam). Neben Aufsätzen veröffentlichen diese Fachzeitschriften v. a. Gerichtsentscheidungen, die von allgemeinem Interesse sind.

67Beiträge, die wissenschaftlichen Aufsätzen entsprechen, werden weiter in Sammelbändenpubliziert. Hierzu zählen z. B. Tagungsbände, aber auch Fest- und Gedächtnisschriften.

68Entsprechend der unterschiedlichen Literaturgattungen haben sich jeweils eigene Zitierstandardsherausgebildet, die einen schnellen und unkomplizierten Zugang ermöglichen sollen.

69Das ist bei Lehr- und anderen Handbüchernrecht einfach. Diese werden wie üblich in das Literaturverzeichnis aufgenommen und im Übrigen unter Nennung der Seitenzahl bzw. (falls vorhanden) der Randnummer (Rn.) zitiert (z. B. „Röchling/Schäfer, S. 136“). Nichts anderes gilt auch für Monographien.

70 Kommentarewerden in das Literaturverzeichnis nicht unter Angabe der jeweiligen Kommentatoren, sondern grundsätzlich nur unter den Herausgebern aufgenommen, z. B. „Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, Kommentar, 80. Aufl., München 2021 (zit.: Palandt/Bearbeiter)“. Bei Loseblattwerken nennt man anstelle der Auflage den Stand.

71Zitiert werden Kommentare dann unter Angabe von Vorschrift und Randnummer (Rn.), Randziffer (Rz.) bzw. Anmerkung (Anm.), z. B. „Palandt/Götz BGB § 1684 Rn. 12“. Eine Angabe der Seitenzahl wäre unüblich. Gegebenenfalls können auch die in Kommentaren oft enthaltenen Zitiervorschläge genutzt werden.

72 Aufsätzeaus juristischen Fachzeitschriften werden in das Literaturverzeichnis aufgenommen (z. B. „Mayer, Hans-Joachim: Entwicklung der Rechtsanwaltsvergütung 2014, NJW 2015, S. 1647 ff.“).

73Als Nachweis bspw. in Fußnoten wird lediglich Folgendes angegeben: Name des Verfassers, Titel der Zeitschrift, Seitenzahl, auf welcher der Beitrag beginnt und dahinter in Klammern die Seitenzahl, auf der sich die konkrete Fundstelle befindet (z. B. „Mayer, NJW 2015, 1647 (1648)“). Entsprechend wird aus Sammelbänden mit der Maßgabe zitiert, dass dort anstelle des Titels der Zeitschrift die Angaben zum betreffenden Werk treten.

74Nicht zur Literatur im engeren Sinn zählen Gesetze und Gesetzsammlungen. Sie finden deshalb in Literaturverzeichnissen keine Erwähnung. Werden Gesetze oder sonstige Vorschriften zitiert, dann entspricht es wissenschaftlichem Arbeiten, dies stets möglichst genau zu tun, also unter Angabe von Absatz (Abs.), Satz (S.), Nummer (Nr.), Buchstabe (lit.), Alternative (Alt.) bzw. Variante (Var.). Zudem können für den Absatz römische, für die Angaben des Artikels bzw. Paragraphen und des Satzes dagegen arabische Zahlen zu verwendet werden (z. B. „§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB“ oder „§ 812 I 1 BGB“). Allgemein übliche Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen wie BGB, FamFG oder ZPO werden dabei ohne weitere Erläuterung genutzt. Bei unbekannteren Rechtsquellen empfiehlt sich, die Bezeichnung des Gesetzes und das Datum seiner Bekanntmachung zunächst auszuschreiben; ggf. kann zusätzlich in Klammern oder in einer Fußnote die Fundstelle angegeben werden (z. B. „BGBl. I, S. 554).

75Auch Entscheidungen von Gerichten(Urteile und Beschlüsse) werden nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen.

76Soweit die Entscheidung in einer Zeitschrift abgedruckt wurde, genügt es, die entsprechende Fundstelle anzugeben. Gleiches gilt für Entscheidungssammlungen der Gerichte. Will man dem Leser das Auffinden erleichtern, können mehrere solcher Fundstellen aufgeführt werden; sie werden dann durch „=“ verbunden. Möglich ist auch, das Datum der Entscheidung und das gerichtliche Aktenzeichen aufzuführen.

77Während bei Entscheidungssammlungen der Band (z. B. „BGHZ 39“ oder „BVerfGE 12“), die erste Seite der Entscheidung und in Klammern die Seite angegeben wird, auf die konkret verwiesen werden soll, also etwa „BVerwGE 89, 110 (112)“, empfiehlt sich bei Zeitschriften hinter deren Titel das Erscheinungsjahr und die Seitenzahlen anzugeben, also „BGHSt. 45, 378 (379) = NJW 2000, 1348 (1349)“.

78Unveröffentlichte Entscheidungen können unter Angabe von Entscheidungsart, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen zitiert werden. Sind diese in juristischen Datenbanken wie Juris, Beck online oder Jurion enthalten, erfolgt zusätzlich ein entsprechender Verweis (z. B. „AG Esslingen, Urt. v. 29.11.2018, 3 C 831/18, juris“).

2. KapitelGrundlagen des Privatrechts

79In diesem Kapitel werden wir uns zunächst Gedanken machen, was überhaupt Gegenstand des Privatrechts ist. Sodann werden wir uns das BGB etwas genauer ansehen: Wie ist es gegliedert? Zu welchen Schlussfolgerungen lässt uns das in Bezug auf die Auslegungsregel kommen, nach der die speziellere Norm Vorrang vor den allgemeineren hat? Und welche inhaltlichen Regelungen finden wir im BGB?

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