Christopher Schmidt - Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Konflikte auf Elternebene können häufig nur vor dem Hintergrund der Auswirkungen sorgerechtlicher Entscheidungen auf das Unterhaltsrecht erfasst werden. Denn erst die Kenntnis der Zusammenhänge ermöglicht fundierte Stellungnahmen gegenüber dem Gericht und ist zudem Voraussetzung einer erfolgreichen Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Hier setzt das Werk an. Es erläutert sämtliche Themen des Familienrechts und des sonstigen Zivilrechts, die für die Praxis im Jugendamt, ebenso für freie Träger der Jugendhilfe relevant sind. Der Titel macht z.B. die Schnittstellen des Familienrechts zum SGB VIII transparent und erläutert die elterliche Sorge sowie Umgangsrechte und -pflichten, außerdem den zivilrechtlichen Schutz vor häuslicher Gewalt. Darüber hinaus bereitet das Buch Studenten an (Fach-)Hochschulen auf die Anforderungen in Klausur und Praxis vor. Dazu gehören eine Einführung in das Zivilrecht ebenso wie die Lösung von Fällen anhand konkreter Beispiele und Hinweise zum Verfassen juristischer Klausuren bzw. Hausarbeiten. Praktische Beispiele veranschaulichen die Auslegung von Gesetzen.

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Gegen eine planwidrige Regelungslücke könnte dabei zunächst sprechen, dass § 15 Abs. 3 LPartG in seiner derzeitigen Form durch das LPartÜG vom 15.12.2004 geschaffen wurde. Der Gleichklang von § 15 Abs. 3 LPartG einerseits und § 1568 Abs. 1 Alt. 2 BGB andererseits zeugt davon, dass der Gesetzgeber sich an den für die Ehe geltenden Regelungen orientiert hat. Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt noch das Verbot der Sukzessivadoption von Kindern durch eingetragene Lebenspartner, das erst mit Urteil des BVerfG vom 19.2.2013 für verfassungswidrig erklärt wurde. 8Der Gesetzgeber des LPartÜG hatte 2004 also schlechterdings keinen Anlass, Kinder eingetragener Lebenspartner zu schützen. Damit liegt jedenfalls zwischenzeitlich eine planwidrige Regelungslücke vor. Da die Interessenlage von Kindern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, derjenigen ehelicher Kinder vergleichbar ist, worauf das BVerfG in der genannten Entscheidung ausdrücklich hinweist, sind die Voraussetzungen einer Analogie gegeben.

42Das Gegenstück zur Analogie ist der Umkehrschluss: Wenn der Gesetzgeber einen, ggf. ähnlich gelagerten Fall bewusst nicht geregelt hat, können wir dem entnehmen, dass die abweichende Rechtsfolge geboten ist.

Beispiel:

Nach § 1 Abs. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person bei einer widerrechtlichen Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nun haben wir einen Lebenssachverhalt, in dem das Opfer durch Beleidigungen in seiner Ehre verletzt wurde.

Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 1 GewSchG scheidet aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, denn der Gesetzgeber hat die Ehre bewusst nicht in den Schutzkatalog aufgenommen. Im Umkehrschluss können wir entnehmen, dass die bloße Ehrverletzung gerade nicht für den Erlass einer Gewaltschutzanordnung ausreichen soll. Eine Auslegung des Merkmals „Körper“, die über sog. psychische Gewalt jedwede Ehrverletzung erfasst, wäre fehlerhaft.

VI.Bearbeitung unstreitiger Sachverhalte

43Für die Arbeit an einem konkreten Sachverhalt wurden Technikenentwickelt, deren Zweck u. a. die Vermeidung von Fehlern ist.

44Hierbei müssen wir zunächst unterscheiden, ob es sich um einen streitigen oder unstreitigen Sachverhalthandelt.

45In der Praxishaben wir es ganz überwiegend mit streitigen Sachverhalten zu tun. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Beteiligten widersprüchliche Angaben machen und der „wahre“ Sachverhalt erst ermittelt werden muss.

Beispiel:

Im Verlauf eines Streits zwischen Anton und Frieda hat Frieda den Anton mit einem Messer verletzt. Anton beantragt nun den Erlass einer Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG und behauptet, er wisse nicht, weshalb ihn Frieda aus heiterem Himmel angegriffen habe. Frieda hingegen behauptet, sie habe mit dem Messer zugestochen, weil Anton eine Pistole in der Hand gehabt habe, mit der er sie erschießen wollte.

Falls die Angaben von Frieda zutreffen, hätte sie in Notwehr gehandelt. Der Erlass einer Gewaltschutzanordnung käme nicht in Betracht, weil ihr Angriff gem. § 227 BGB in Ausübung eines Notwehrrechts und damit nicht widerrechtlich wäre.

46Dagegen haben wir es an der Hochschulefast ausschließlich mit unstreitigen Sachverhalten zu tun. Hier wird uns ein Teil der Arbeit abgenommen, weil wir von vornherein wissen, was geschehen ist.

Beispiel:

Frieda greift Anton, mit dem sie sich freundlich unterhalten hatte, ohne Grund mit einem Messer an, sticht damit mehrfach auf ihn ein und fügt ihm so mehrere Schnittwunden an der rechten Hand zu. Anton bittet Sie nun um Prüfung, ob er dem Grunde nach eine Maßnahme gem. § 1 Abs. 1 GewSchG beantragen kann.

47Unstreitige Sachverhalte werden im Gutachtenstilgeprüft.

48Hierzu beginnen wir mit dem Obersatz, den wir im Konjunktiv formulieren und in dem wir die Fallfrage unter Nennung der ersten in Betracht kommenden Rechtsgrundlage aufwerfen.

Anton könnte dem Grunde nach einen Anspruch auf Erlass einer gegen Frieda gerichteten Gewaltschutzanordnung aus § 1 Abs. 1 GewSchG haben.

49Sodann nennen wir im Bedingungssatzdie Voraussetzungen, unter denen der Anspruch besteht. In den meisten Fällen ist das recht einfach, denn die Voraussetzungen können wir dem Gesetz entnehmen.

Das wäre unter anderem dann der Fall, wenn Frieda den Anton widerrechtlich am Körper verletzt hätte.

50Als nächstes müssen wir die im Bedingungssatz genannten Bedingungen definieren. Hierbei handelt es sich um den sog. Definitionssatz.

Eine Körperverletzung ist jedes üble, unangemessene Verhalten, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Widerrechtlichkeit eines solchen Verhaltens wird indiziert, wenn keine Rechtfertigungsgründe bestehen.

51Damit können wir nun den vorgegebenen Lebenssachverhalt unter die genannten Definitionen subsumieren, also prüfen, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Diese Subsumptionist das Kernstück einer jeden rechtlichen Prüfung.

Indem Frieda mehrfach mit dem Messer auf Anton eingestochen hat, liegt ein solch übles, unangemessenes Verhalten vor. Durch die dabei entstandenen Schnittwunden musste er Schmerzen erleiden; sein körperliches Wohlbefinden wurde folglich mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

52Nun liegt das Ergebnis auf der Hand: Wir müssen es nur noch im Ergebnissatzfesthalten.

Folglich hat Anton dem Grunde nach einen Anspruch auf Erlass einer gegen Frieda gerichteten Gewaltschutzanordnung aus § 1 Abs. 1 GewSchG.

53Bei mehreren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erfolgt die Prüfung jeweils gesondert. Es können also in einem Gutachten mehrere solcher Prüfungen gefordert sein.

VII.Bearbeitung streitiger Sachverhalte

54Die Bearbeitung streitiger Sachverhalte ist komplizierter. Sie erfolgt mithilfe der Relationstechnik, die hier nur in den Grundzügen dargestellt werden soll.

55Dabei beginnen wir mit der Kläger- oder Antragstellerstation. Hier stellen wir die Frage, ob der gerichtliche Antrag schlüssig wäre, ob also unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers der geltend gemachte Anspruch besteht.

56Dafür ist ähnlich der Bearbeitung unstreitiger Sachverhalte ein Gutachten zu erstellen, für das alles das zugrunde gelegt wird, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist bzw. was der Antragsteller behauptet.

57Nur dann, wenn nach dem Ergebnis der Antragstellerstation ein Anspruch besteht, wird in der Beklagten- oder Antragsgegnerstationdie Frage gestellt, ob dieser Anspruch entfiele, wenn der Vortrag der Gegenseite zuträfe. Dafür ist ein zweites Gutachten zu erstellen.

58Falls das Ergebnis der Antragsgegnerstation sein sollte, dass der Anspruch des Antragstellers jedenfalls teilweise entfiele, wenn der Vortrag des Antragsgegners zuträfe, muss in einer Beweis(prognose)stationgeklärt werden, wer die Beweislast trägt, wer also in einem gerichtlichen Verfahren verlieren würde, wenn sich nicht klären ließe, wessen Vortrag zutrifft. Weiter wird geprüft, ob der beweisbelastete Beteiligte in Verfahren, für die der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt, 9ordnungsgemäß Beweis angetreten hat und was das Ergebnis der Beweisaufnahme war (falls diese schon stattgefunden hat) bzw. voraussichtlich sein wird (wenn die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen sind).

59Erst nach der Beweis(prognose)station kann die Frage beantwortet werden, wie ein Gericht voraussichtlich entscheiden wird.

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