Kommunale Schriften für Niedersachsen
Herausgegeben vom
Niedersächsischen
Städte- und Gemeindebund
Abstandsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung
Kommentar
von
Wolff-Dietrich BarthMinisterialrat a. D.
mit
Abbildungen und unter Mitarbeit von
Dipl.-Ing. Wolfgang Mühler †Ministerialrat a. D.
5., überarbeitete Auflage
Deutscher Gemeindeverlag
5. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-02172-0
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pdf: ISBN 978-3-555-02173-7
epub: ISBN 978-3-555-02174-4
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Eine Neuauflage wurde wegen Gesetzesänderungen und zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung notwendig und hat zu einer vollständigen Überarbeitung der bisherigen Kommentierung geführt. So gab es Änderungen bei den Regelungen zum nachträglichen Einbau von Aufzugsanlagen, bei Abständen in Gewerbe- und Industriegebieten. Es sind Grundsatzurteile zu den Abstandsvorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 2 ergangen und in einer Entscheidung des OVG Lüneburg wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ermächtigung der Gemeinden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB uneingeschränkt bejaht.
Wolff-Dietrich Barth, Ministerialrat a.D.
Die Neuauflage enthält strukturelle Änderungen des Kommentars. Die Vorbemerkungen erstrecken sich nur noch auf fünf Rechtsbereiche. Die übrigen Rechtsbereiche wurden zusammen mit den Rechtsbereichen der bisherigen Einführung in die Kommentierung des § 5 integriert.
Seit der Vorauflage von 2012 wurden den Abstandsvorschriften 2018 und 2019 weitere Regelungen hinzugefügt. Insbesondere hierauf und auf die inzwischen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen erstreckt sich die inhaltliche Überarbeitung der Erläuterungen.
Dipl.-Ing. Wolfgang Mühler ist 2017 im Alter von 79 Jahren verstorben. Ihm oblag die Gesamtredaktion. Darüber hinaus hat er mit seinen Abbildungen dazu beigetragen, die Abstandsvorschriften zeichnerisch zu veranschaulichen sowie den Zugang zu den Abstandsvorschriften und deren Vollzug zu erleichtern.
Hannover, im Mai 2021
Der Verfasser
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorbemerkungen zu abstandsrelevanten Vorschriften
A.Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht und deren Abgrenzung gegenüber der Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
B.Nutzungsänderungen
C.Grundstücksteilungen (§ 8 NBauO)
D.Abweichungen (§ 66 NBauO)
E.Baulasten, Baulastenverzeichnis (§ 81 NBauO)
Abstandsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
§ 5Grenzabstände
§ 6Hinzurechnung benachbarter Grundstücke
§ 7Abstände auf demselben Baugrundstück
Stichwortverzeichnis
Breuer , Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017
Brügelmann , Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblattausgabe mit 117. Aktualisierung 2020
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger , Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblattausgabe, 140. Aufl. 2021
Erichsen/Ehlers , Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2005
Fickert/Fieseler , Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014
Frommhold/Gareiß , Bauwörterbuch, 2. Aufl. 1978
Große-Suchsdorf , Kommentar zur Niedersächsischen Bauordnung, 10. Aufl. 2020
Hundertmark , Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht, 1967
Kodal , Straßenrecht, 7. Aufl. 2010
Kopp/Ramsauer , Verwaltungsverfahrensgesetz 20. Aufl. 2019
Kopp/Schenke , Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 25. Aufl. 2019
Palandt , Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018
Schrödter , Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl. 2019
Schwarz , Baulasten im öffentlichen Recht und im Privatrecht 1995
Wolff/Bachhof/Stober/Kluth , Verwaltungsrecht, Bd. 2, 7. Aufl. 2010
Vorbemerkungen zu abstandsrelevanten Vorschriften
Übersicht |
Rn. |
I. |
Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht |
1–3 |
II. |
Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB |
4–12 |
I.Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht
1Die Länder besitzen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, insbesondere für die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgutachten des BVerfG vom 16.6.1954 (1 PBvV 2/52 – E 3/407), wonach das „Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne“ in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.
Nach dem Rechtsgutachten erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundes auf das „Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne“ nur, soweit es Bestandteile des heutigen Planungsrechts enthielt. Im Zuge der Föderalismusreform ist durch Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (52. Gesetz zur Änderung des GG vom 28.8.2006 – BGBl. I S. 3316) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Wohnungswesen entfallen. Infolgedessen hat der Bund nicht mehr die Kompetenz, für das Wohnungswesen „auch einzelne spezifische das Wohnungswesen berührende baupolizeiliche Vorschriften“ (Rechtsgutachten des BVerfG vom 16.6.1954 a. a. O.) erlassen zu können.
2Zu den Kernaufgaben des Bauordnungsrechts gehört die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit. Das kommt bereits in den grundsätzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 5 NBauO zum Ausdruck.
3Das „Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne“ beschränkt sich nach dem Rechtsgutachten des BVerfG vom 16.6.1954 (a. a. O.) jedoch nicht auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sondern erstreckt sich auch auf Befugnisse, die „ästhetische oder der allgemeinen Wohlfahrt dienende Absichten verfolgen“. Der Landesgesetzgeber hat daher auch die Kompetenz, im Rahmen des Bauordnungsrechts Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse}zu stellen (§ 3 Abs. 2 NBauO). Das hat das BVerwG in seinem Beschluss vom 23.10.1990 (4 B 130.90 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 46) im Zusammenhang mit dem bisherigen § 13 NBauO inzident bestätigt. Davon unberührt bleiben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als städtebauliche Grundsätze bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Festsetzungen, die diesen Anforderungen Rechnung tragen, räumt das niedersächsische Bauordnungsrecht jedoch keinen Vorrang ein (BVerwG, B. v. 23.10.1990 – 4 B 130.90 – a. a. O.).
II.Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
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