Wolff-Dietrich Barth - Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

Здесь есть возможность читать онлайн «Wolff-Dietrich Barth - Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Eine Neuauflage wurde wegen Gesetzesänderungen und zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung notwendig und hat zu einer vollständigen Überarbeitung der bisherigen Kommentierung geführt. So gab es Änderungen bei den Regelungen zum nachträglichen Einbau von Aufzugsanlagen, bei Abständen in Gewerbe- und Industriegebieten. Es sind Grundsatzurteile zu den Abstandsvorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 2 ergangen und in einer Entscheidung des OVG Lüneburg wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ermächtigung der Gemeinden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB uneingeschränkt bejaht.

Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

(5) Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 84 Abs. 1 und 2 dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Übersicht Rn.
I. Allgemeines 32
II. Voraussetzungen für die Zulassung von Abweichungen (§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2) 33–46
1. Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Satz 1 33
2. Erfordernis der Atypik im Einzelfall 34–40
3. Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange 41, 42
4. Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen 43–45
5. Erforderliche Angaben bei Zulassung einer Abweichung 46
III. Unberührtheitsklausel (§ 66 Abs. 1 Satz 3) 47
IV. Verfahren (§ 66 Abs. 2 und 3) 48–52
V. Verlangen nach Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit notwendigen Einstellplätzen (§ 66 Abs. 4) 53
VI. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 66 Abs. 5) 54
VII. Verfahrensregelungen für Ausnahmen und Befreiungen (§ 66 Abs. 6) 55
VIII. Nachbarbeteiligung (§ 68 Abs. 2 Satz 1) 56

I.Allgemeines

32Die Vorschrift des § 66 ist aus der MBO übernommen. Sie ersetzt die bisherigen §§ 85 und 86 über Ausnahmen und Befreiungen, insbesondere § 13 mit seinen klar strukturierten Ausnahmetatbeständen.

Die Regelung über Abweichungen haben Bayernbereits 1994 und Nordrhein-Westfalen1995 eingeführt. Diese Regelungen, wie auch die Regelungen in § 63 HBO und in § 69 LBO RhPf, entsprechen nahezu wörtlich § 66 Abs. 1 Satz 1.Die Vorschrift des § 66 wurde 2012 in die NBauO übernommen. Zu den bayerischen und nordrhein-westfälischen Regelungen über Abweichungen gibt es daher eine langjährige Rechtsprechungdes BayVGH und des OVG NRW, die, wie auch die Rechtsprechung des Hess. VGH und des OVG RhPf, zu den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über Abweichungen richtungsweisend und überzeugend ist.

II.Voraussetzungen für die Zulassung von Abweichungen (§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2)

1.Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Satz 1

33Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 ermöglicht im Einzelfall eine Abweichung von materiell-rechtlichen Anforderungender NBauO und der aufgrund der NBauO erlassenen Verordnungen und örtlichen Baubestimmungen. Auch örtliche Baubestimmungen, die nach § 84 Abs. 6 in Bebauungspläne oder in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB aufgenommen worden sind, sind Vorschriften, die ausschließlich auf der Grundlage der NBauO getroffen werden. Für sie kann deshalb keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, sondern nur eine Abweichung nach § 66 in Betracht kommen.

Die Vorschrift des § 66 Abs. 1 lässt nur Abweichungen von materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungenzu. Dazu gehören nicht Regelungen des Geltungsbereichs oder des Verwaltungsverfahrens.

2.Erfordernis der Atypik im Einzelfall

34Der Gesetzgeber hat, wie aus der Begründung zu § 66 hervorgeht (Drs. 16/3195), mit der Normierung des Abweichungstatbestandes das Ziel verfolgt, Abweichungen ohne Verknüpfung mit dem Erfordernis des atypischen Einzelfalls zuzulassen. Dabei geht, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurfheißt, die Neufassung davon aus, dass Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weisen.

35Fälle, in denen es der Zulassung einer Abweichung bedarf, um die Schutzziele auf anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Wegen zu erreichen und zwar unter Gewährleistung des jeweiligen normativen Standards, sind, wie schon die Fälle der bisherigen Zulassungen von Ausnahmen und Befreiungen zeigen, äußerst selten. Sie sind aus verfassungsrechtlicher Sicht auch unproblematisch, weil sich diese Abweichungen am jeweiligen normativen Standard orientieren.

In den weit überwiegenden Fällen wird bei Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen hingegen der jeweilige normative Standard unterschritten. Deshalb verlangt § 66 Abs. 1 Satz 1 unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 auch, dass durch die Zulassung einer Abweichung die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden darf und dass unzumutbare Belästigungen nicht entstehen dürfen.

36Die Vorschrift über Abweichungen ist so auszulegen, dass sie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Normengenügt und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht widerspricht. Eine Auslegung der Vorschrift, die es den Behörden ermöglichen würde, über die Normenanwendung im Bereich des Abstandsflächenrechts mehr oder minder nach Belieben zu verfügen, würde diesen Anforderungen nicht genügen und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. (OVG NRW, B. v. 5.3.2007 – 10 B 274/07 – BRS 71 Nr. 124).

37Durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden. Die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gestattet daher nicht ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung. Deshalb ist auch die Abweichung kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen(OVG NRW, B. v. 10.8.2006 – 7 A 3176/05 – s. nrw.de ; B. v. 5.11.2007 – 7 E 737/07 – s. nrw.de; B. v. 2.3.2007 – 10B 275/07 – BauR 2007/1027 ).

38Die Zulassung einer Abweichung kommt daher nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere, d. h. atypische Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder die Unterschreitung des normativen Standards gerechtfertigt ist (OVG RhPf, U. v. 3.11.1999 – 8 A 10951/99 – BRS 62 Nr. 143; OVG NRW, B. v. 10.8.2006 – 7 A 3176/05 – s. nrw.de ).

Das gilt erst recht, wenn es sich um Abweichungen von Anforderungen der Abstandsvorschriftenhandelt (BayVGH, U. v. 14.12.1994 – 26 B 93.4017 – BRS 57 Nr. 156).

Die Abstandsvorschriften sollen dem Nachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren und zugleich den Standard festlegen, was er an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert eine strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstände. Demgemäß kann regelmäßig nur eine grundstücksbezogene Atypikeine Abweichung von Abstandsvorschriften rechtfertigen (OVG NRW, B. v. 5.3.2007 – 10 B 274/07 – BRS 71 Nr. 124;).

39Der Zweck der Abstandsvorschriftenwird in vollem Umfang nur erreicht, wenn das Vorhaben den Bestimmungen entspricht. Abweichungen von den Abstandsanforderungen können deshalb nicht allein mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass im konkreten Fall die Einhaltung des Zwecks der Vorschrift auf andere Weise gewährleistet erscheint. Vielmehr haben solche Abweichungen zur Folge, dass die Ziele des Abstandsrechts nur unvollkommen verwirklicht werden. Hierfür müssen Gründe vorliegen, durch die sich das Vorhaben von dem Regelfall unterscheidet. Eine Abweichung kann nur zugelassen werden, wenn die für sie sprechenden Gründe so viel Gewicht haben, dass die Anforderungen der Abstandsvorschriften auch dann noch als angemessen berücksichtigt angesehen werden können, wenn sie nur eingeschränkt zum Zuge kommen. Dabei müssen die Gründe umso bedeutender sein, je weiter die Verkürzung der Abstände gehen soll (BayVGH, U. v. 14.12.1994 – 26 B 93.4017 – BRS 57 Nr. 156; U. v. 15.12.2008 – 22 B 07. 143 – BRS 73 Nr. 129; OVG RhPf, U. v. 3.11.1999 – 8 A 10951/99 – BRS 62 Nr. 143).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung»

Обсуждение, отзывы о книге «Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x