Wolff-Dietrich Barth - Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung: краткое содержание, описание и аннотация

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Eine Neuauflage wurde wegen Gesetzesänderungen und zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung notwendig und hat zu einer vollständigen Überarbeitung der bisherigen Kommentierung geführt. So gab es Änderungen bei den Regelungen zum nachträglichen Einbau von Aufzugsanlagen, bei Abständen in Gewerbe- und Industriegebieten. Es sind Grundsatzurteile zu den Abstandsvorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 2 ergangen und in einer Entscheidung des OVG Lüneburg wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ermächtigung der Gemeinden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB uneingeschränkt bejaht.

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Eine Vereinigungsbaulast würde aus den durch Teilung verselbständigten Grundstücken im Sinne des Bürgerlichen Rechts ein Baugrundstück bilden, so dass sich die Abstände zwischen den Gebäuden auf diesem Baugrundstück nach § 7 und nicht nach § 5 bestimmen würden.

Vereinigungsbaulasten, die die Rechtmäßigkeit von Grundstücksteilungen ermöglichen, müssen jedoch übernommen sein, bevor die Grundstücksteilungen erfolgen. Bei Übernahme einer Vereinigungsbaulast ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Rechts, die Gegenstand der Vereinigungsbaulast sein sollen, erst durch die Teilung entstehen. Dieses Problem lässt sich jedoch durch eine Vereinigungsbaulast ausräumen, die der Eigentümer als Eigentümerbaulastmit allen begünstigenden und verpflichtenden Wirkungen auf sein Grundstück übernimmt.

24 Eigentümerbaulast nach § 2 Abs. 12 Satz 2:

Ich/Wir … bestelle(n) folgende Baulast:

Auf den Grundstücken, die durch Teilung des Grundstücks in …, Flurstück … der Flur …, Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch von …., Band …, Blatt … entstehen werden, müssen alle baulichen Anlagen das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären diese Grundstücke ein Grundstück.

25 Die Eigentümerbaulast istnach erfolgter Teilung und Bildung der neuen Grundstücke von Amts wegen fortzuschreiben. Jedes der neuen Grundstücke ist entsprechend dem Inhalt der Eigentümerbaulast von Amts wegen mit einer Vereinigungsbaulast nach § 2 Abs. 12 Satz 2 zu belasten.

26 Vereinigungsbaulast nach § 2 Abs. 12 Satz 2:

Auf den Grundstücken in …

Flurstück …der Flur …,Gemarkung…,eingetragen im Grundbuch von …,Band …,Blatt, …

Flurstück … der Flur …, Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch von …, Band …, Blatt …,

Flurstück … der Flur …, Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch von …, Band …, Blatt …

müssen alle baulichen Anlagen das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären diese Grundstücke ein Grundstück .

27Für die Teilung eines bebauten Grundstücks, die der Abtrennung eines unbebauten Grundstücksteilsdient, bedarf es einer Baulast nach § 6 Abs. 2, wenn das vorhandene Gebäude die erforderlichen Abstände gegenüber der künftigen Grundstücksgrenze nicht einhält (s. Abb. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das künftige Grundstück, auf dem die Baulast liegen soll, erst nach der Grundstücksteilung gebildet werden kann. Auch dieses Problem lässt sich dadurch ausräumen, dass die Baulast nach § 6 Abs. 2 als Eigentümerbaulastauf das noch ungeteilte Grundstück übernommen werden kann, wobei sich die zurechenbare Fläche an der künftigen Grundstücksgrenze zu orientieren hat. Nach der Teilung ist die Eigentümerbaulast von Amts wegen fortzuschreiben.

Abb. 2:Die für die Grundstücksteilung erforderliche Baulast nach § 6 Abs. 2 kann vor der Grundstücksteilung als Eigentümerbaulast auf das gesamte Grundstück übernommen werden.

28 Eigentümerbaulast nach 6 Abs 2 IchWir bestellen folgende Baulast - фото 2

28 Eigentümerbaulast nach § 6 Abs. 2:

Ich/Wir … bestelle(n) folgende Baulast:

Auf dem unbebauten Grundstücksteil des Grundstücks in …, Flurstück … der Flur …, Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch von …, Band …, Blatt … müssen bauliche Anlagen die vorgeschriebenen Abstände von der Begrenzungslinie der Grundstücksfläche einhalten, die in dem beiliegenden Lageplan gelb schraffiert ist. Der unbebaute Grundstücksteil wird durch die geplante und aus dem Lageplan ersichtliche Grundstücksgrenze abgegrenzt.

29Bei Teilungen bebauter Grundstücke können die vorhandenen Gebäude häufig nicht den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO erforderlichen Abstand von 2,50 m von der neuen Grundstücksgrenzeeinhalten, obwohl die der neuen Grundstücksgrenze zugekehrten Außenwände keine Brandwände sind und vielfach Öffnungen haben. In diesen Fällen können Grundstücksteilungen nicht durch Vereinigungsbaulasten legalisiert werden. Dies schließt § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO-NBauO ausdrücklich aus, damit Forderungen nach Brandwänden nicht durch Vereinigungsbaulasten umgangen werden können.

Grundstücksteilungen, die zur Unterschreitung des nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DVO-NBauO erforderlichen Abstands von 2,50 m zu der geplanten Grenze führen, sind daher nur nach Zulassung einer Abweichung nach § 66NBauO (s. Rn. 32 ff.) rechtmäßig.

Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO nicht vor und lassen sich diese Voraussetzungen auch nicht durch bestimmte Baumaßnahmen schaffen, wie die Beseitigung von Fensteröffnungen in den Außenwänden, dann darf eine Grundstücksteilung nicht vorgenommen werden.

30Eine beabsichtigte Teilung bebauter Grundstücke kann auch mit den Anforderungen des städtebaulichen Planungsrechtsunvereinbar sein, insbesondere wenn die Teilung zu einer Unterschreitung der zulässigen Grund- und Geschoßflächenzahl führen würde. In diesen Fällen kann nur eine Befreiung von den Vorschriften des städtebaulichen Planungsrechts nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen. Durch eine Baulast ließe sich eine Teilung nicht legalisieren, da das Baugrundstück im Sinne des städtebaulichen Planungsrechts grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts ist.

31Häufig werden jedoch Grundstücksteilungen vorgenommen, auch wenn sie nicht mit dem Bauordnungsrecht oder dem städtebaulichen Planungsrecht vereinbar sind. In diesen Fällen lässt sich die rechtswidrige Grundstücksteilungnoch nachträglich durch eine Baulast, eine Abweichung nach § 66 NBauO oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB legalisieren, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. In der Regel erfährt die BauAB von der rechtswidrigen Grundstücksteilung jedoch erst dann, wenn nach der Grundstücksteilung ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

D.Abweichungen (§ 66 NBauO)

§ 66Abweichungen

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 vereinbar sind. 2Es ist anzugeben, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen wird. 3§ 83 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrags. 2Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nicht geprüft wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1Eine Abweichung wird, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung von ihr abhängt, durch die Baugenehmigung zugelassen. 2Wenn eine Bestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 oder eine Entscheidung nach § 65 Abs. 9 oder den §§ 72 bis 75 von der Abweichung abhängt, wird diese durch die Bestätigung oder die Entscheidung zugelassen. ³Die Zulassung einer Abweichung nach Satz 1 gilt, solange die Baugenehmigung wirksam ist. 4 Für die gesonderte Zulassung einer Abweichung gilt § 71 entsprechend.

(4) Wird nach Absatz 1 Satz 1 zugelassen, dass notwendige Einstellplätze innerhalb einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlage hergestellt werden, so kann die Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

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