Wolff-Dietrich Barth - Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

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Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung: краткое содержание, описание и аннотация

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Eine Neuauflage wurde wegen Gesetzesänderungen und zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung notwendig und hat zu einer vollständigen Überarbeitung der bisherigen Kommentierung geführt. So gab es Änderungen bei den Regelungen zum nachträglichen Einbau von Aufzugsanlagen, bei Abständen in Gewerbe- und Industriegebieten. Es sind Grundsatzurteile zu den Abstandsvorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 2 ergangen und in einer Entscheidung des OVG Lüneburg wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ermächtigung der Gemeinden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB uneingeschränkt bejaht.

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50Ferner bedarf es nach § 66 Abs. 2 Satz 2 eines schriftlichen und begründeten Antrags für Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nicht geprüft wird.

Eine eingeschränkte Prüfung erfolgt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrennach § 63. In diesem Verfahren erstreckt sich die Prüfung im Bereich des Bauordnungsrechts nur auf die Vereinbarkeit mit den in § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie nach § 65 Abs. 2 Satz 1 auf die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes für die in § 65 Abs. 3 genannten baulichen Anlagen. Die Einhaltung aller übrigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft.

Auch im Baugenehmigungsverfahrenbeschränkt sich nach § 64 Satz 3 die Prüfung der bautechnischen Nachweise auf die in § 65 Abs. 2 Satz 1 genannten Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes für die in § 65 Abs. 3 genannten baulichen Anlagen.

Für Abweichungen von den Anforderungen der Standsicherheit, die auf Technischen Baubestimmungen beruhen, ist jedoch nicht § 66, sondern § 83 Abs. 1 Satz 3 maßgebend.

51Nach § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erfolgt die Zulassung einer Abweichung durch bestimmte Verwaltungsakte, wenn deren Erteilung von der Abweichung abhängt.

Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 wird eine Abweichung durch eine Baugenehmigung zugelassen, wenn deren Erteilung von der Zulassung abhängt.

Nach § 66 Abs. 3 Satz 2 wird eine Abweichung durch eine Bestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 zugelassen, wenn deren Erteilung von der Abweichung abhängt (bautechnische Nachweise).

Ferner wird nach § 66 Absatz 3 Satz 2 eine Abweichung durch einen Bescheid über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8), eine Entscheidung über die Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 72), einen Bauvorbescheid (§ 73), eine bauaufsichtliche Zustimmung (§ 74) oder eine Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten (§ 75) zugelassen, wenn eine dieser Entscheidungen von der Abweichung abhängt.

Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Sätze 3 und 4 bestimmt die Geltungsdauer einer erteilten Abweichung.Eine Abweichung, die die Erteilung einer Baugenehmigung rechtfertigt, gilt nach § 66 Abs. 3 Satz 3, solange die Baugenehmigung wirksam ist. Für die gesonderte Zulassung einer Abweichung ist nach § 66 Abs. 3 Satz 2 die Regelung maßgebend, die nach § 71 für die Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung gilt.

52 Über Abweichungen, deren Zulassung weder durch eine Baugenehmigung, noch durch eine Bestätigung oder durch eine sonstige Entscheidung nach § 66 Abs. 3 erfolgen kann, ist durch besonderen Verwaltungsakt zu entscheiden, auch wenn § 66 abweichend von den bisherigen §§ 85 und 86 hierüber keine Aussage enthält. Das betrifft Abweichungen von Anforderungen, die an verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60), an genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen (§ 61), an sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62) sowie an Baumaßnahmen gestellt werden, deren Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63) nicht zu prüfen ist, denn diese Baumaßnahmen müssen, wie § 59 Abs. 3 betont, die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen.

V.Verlangen nach Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit notwendigen Einstellplätzen (§ 66 Abs. 4)

53Die Vorschrift des § 66 Abs. 4 bietet die Rechtsgrundlage dafür, im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Erteilung der Baugenehmigungvon einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn durch Abweichung von § 47 Abs. 1 Satz 1 zugelassen wird, dass notwendige Einstellplätze erst innerhalb einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlage hergestellt werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 müssen notwendige Einstellplätzefür bauliche Anlagen zur Verfügung stehen, soweit nicht § 47 Abs. 3 oder 5 Anwendung findet. In den Worten „müssen zur Verfügung stehen“ kommt zum Ausdruck, dass notwendige Einstellplätze bei Ingebrauchnahme der baulichen Anlage hergestellt und nutzbar sein müssen.

Die Herstellung notwendiger Einstellplätze erst nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlagewürde daher zur Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage führen, es sei denn, die BauAB hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 eine Abweichung von der Anforderung des § 47 Abs. 1 Satz 1 zugelassen. In diesen Fällen kann die BauAB nach § 66 Abs. 4 bei baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen die Erteilung der Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Worte „abhängig machen“ besagen, dass die BauAB die Baugenehmigung erst dann erteilt, wenn die Sicherheitsleistung erbracht worden ist.

Wie Sicherheit geleistet werden kann, ergibt sich aus § 232 BGB. In der Regel wird heute Sicherheit durch eine Bankbürgschaft geleistet. Höhe und Art der Sicherheit bestimmt die BauAB nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Die BauAB hat aber hinzunehmen, wenn der Bauherr eine andere ausreichende Sicherheit anbietet.

VI.Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 66 Abs. 5)

54 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriftennach des § 84 Abs. 1 und 2 dürfen nach § 66 Abs. nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Das gilt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB. Das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde ist ausdrücklich auf örtliche Bauvorschriften nach § 84 Abs, 1 und 2 beschränkt, da es sich hier um örtliche Bauvorschriften handelt, die die Gemeinde nach § 84 Abs. 4 als Satzung im eigenen Wirkungskreiserlässt.

Bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriftennach § 84 Abs. 3 ist hingegen ein Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich, da die Gemeinde diese örtlichen Bauvorschriften im übertragenen Wirkungskreiserlässt. Eine Gemeinde hat auch kein eigenes Recht zu fordern, dass die BauAB die von ihr im übertragenen Wirkungskreis erlassenen örtlichen Baubestimmungen richtig anwendet. Ist eine Gemeinde der Ansicht, dass eine solche örtliche Bauvorschrift durch eine Entscheidung der BauAB verletzt worden ist, so kann sie diese Entscheidung daher nicht gerichtlich angreifen. Auch eine Beiladung der Gemeinde in einem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren kommt nicht in Betracht, da ihr die Rechtsmacht fehlt, ein von ihr im übertragenen Wirkungskreis erlassene örtliche Bauvorschrift zu verteidigen (OVG Lüneburg, B. v. 28.1.2014 – ME 176/13 – BRS 82 Nr. 157).

VII.Verfahrensregelungen für Ausnahmen und Befreiungen (§ 66 Abs. 6)

55Nach § 66 Abs. 6 gelten die Absätze 2 und 3 des § 66 auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungennach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ausnahmen und Befreiungen bedürfen daher nach § 66 Abs. 2 eines schriftlichen und begründeten Antrags.Das gilt auch, wenn die Anlagen keiner Genehmigung bedürfen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften, deren Einhaltung nicht geprüft wird.

Nach § 66 Abs. 3 werden erforderliche Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen an genehmigungspflichtige Baumaßnahmen durch die Baugenehmigung, im Übrigen durch den Bauvorbescheid (§ 73), die bauaufsichtliche Zustimmung (§ 74) oder die Ausführungsgenehmigung (§ 75) erteilt.

Ferner werden erforderliche Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen an Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, durch besonderen Verwaltungsakt erteilt, auch wenn § 66 hierüber keine Aussage enthält.

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