Kathrin Loewe - Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche

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Das SGB IX gilt als Arbeitsschutzrecht grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die dem deutschen Recht unterworfen sind. Allerdings ist auch im Arbeitsrecht zu berücksichtigen, dass den Kirchen in Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht garantiert wird und kirchliche Arbeitgeber deshalb möglicherweise an bestimmte Regelungen des Arbeitsrechts nicht gebunden sind. Die Arbeit untersucht in diesem Kontext, inwieweit der staatliche Gesetzgeber durch das SGB IX als Arbeitsschutzrecht den Kirchen mitbestimmungsrechtliche Vorgaben machen kann bzw. inwieweit die Kirchen solche mitbestimmungsrechtlichen Regelungen selbst getroffen haben. Hierzu wird zunächst das Verhältnis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrecht grundsätzlich und anschließend zum SGB IX im Besonderen analysiert. Im zweiten Teil der Arbeit wird auf die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht eingegangen und auf die Frage der konkreten Anwendbarkeit mitbestimmungsrechtlicher Regelungen des SGB IX im kirchlichen Bereich. Wesentliche Beteiligungsrechte der kollektiven Interessenvertretungen im SGB IX werden abschließend einzeln untersucht.

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c.Ergänzende betriebliche Ebene

Das duale Arbeitsschutzsystem wird durch eine weitere Ebene, die betriebliche Ebene, ergänzt, die bei der Durchführung und Ausfüllung der Regelungen des Arbeitsschutzes eine erhebliche Rolle spielt. Sie bezieht folgende betriebliche Akteure in die Durchführung des Arbeitsschutzrechts mit ein: der jeweilige Betriebsrat bzw. Personalrat, einzelne Beschäftigte sowie die vom Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bestellte Personen, wie etwa Sicherheitsbeauftragte nach dem SGB VII oder Betriebsärzte nach dem ASiG. 99Letztlich führt diese Einbeziehung in die Durchführung des Arbeitsschutzrechts zu einer Dreigleisigkeit des Arbeitsschutzsystems. 100Dem Betriebsrat kommt vor allem im betrieblichen Arbeitsschutz eine zentrale Rolle zu, da ihm bei ausfüllungsbedürftigen Rahmenregelungen häufig ein Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrecht zusteht wie etwa nach § 87 Abs. 1 BetrVG bzw. bei Vorschriften ohne arbeitgeberseitigen Gestaltungsspielraum ein Überwachungsrecht zukommt. 101Zudem ist er verpflichtet, den Arbeitsschutz im Betrieb zu fördern, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Das BetrVG selbst ist somit ebenfalls Arbeitsschutzrecht 102und ist zugleich zum Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zu zählen. Es sind außerdem in weiteren Arbeitsschutzgesetzen, außerhalb des BetrVGs, Beteiligungsrechte des Betriebsrats verankert 103, wie etwa in § 10 Abs. 2 ArbSchG oder in § 84 Abs. 2 SGB IX. Auch diese Rechte dienen letztlich dazu, die Umsetzung der jeweiligen Arbeitsschutz-vorschrift individuell für den Betrieb im Interesse der Arbeitnehmer zu regeln.

II.SGB IX als Arbeitsschutzrecht

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellt insgesamt eine Verknüpfung arbeits- und sozialrechtlicher Regelungen dar. 104Erstere sind hauptsächlich in den Paragraphen 68ff. SGB IX geregelt. Es ist Teil des staatlichen, sozialen Arbeitsschutzrechts. 105Mit Hilfe dieses Gesetzes soll den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen werden, indem ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert wird. Gleichzeitig soll Benachteiligungen entgegengewirkt werden. 106Im Folgenden wird auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes eingegangen sowie auf seine verfassungsrechtliche Verankerung.

1.Entstehung des SGB IX

Erst am 01.07.2001 ist das neunte Buch des Sozialgesetzbuches mit dem Titel „ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen “ in Kraft getreten. Es kann aufgrund der langen Entstehungsgeschichte des Schwerbehindertenrechts insgesamt als das Ergebnis einer fast drei Jahrzehnte währenden Diskussion über das „ Ob “ und „ Wie “ eines einheitlichen Rehabilitationsrechts für behinderte Menschen angesehen werden. 107

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde mehr und mehr die Idee eines Staates geboren, der die Widersprüche zwischen formaler Gleichheit und tatsächlicher Unterlegenheit – sei es aufgrund körperlicher Benachteiligungen oder aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit 108– versucht auszugleichen und so die Gesellschaft in ihrem Wirtschaftsleben nicht komplett sich selbst überlässt. Es wurde also die Idee eines Sozialstaates geboren, der zum Schutz Einzelner in die Gesellschaft ordnend eingreift. 109Kriegsgeschädigte, deren Anzahl mit dem technischen Fortschritt der Waffen immer mehr stieg, erlitten meist ein ähnliches Schicksal wie Personen, die Opfer von Betriebsunfällen geworden waren: Der Geschädigte erhielt zwar Schadensersatz im Rahmen des geltenden Haftpflichtrechts, letztlich konnte seine Versorgung dadurch aber nicht langfristig sichergestellt werden, so dass er meist auf die Armenpflege angewiesen war. 110Oberstes Ziel im Umgang mit Kriegsgeschädigten war es also, sie schnellstmöglich wieder erwerbsfähig zu machen und in das Wirtschaftsleben zurückzuführen. 111Ebenso wie die Weimarer Kirchenartikel wurde darum auch das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 06.04.1920 bereits zu Zeiten der Weimarer Republik erlassen. Es sah eine Pflichtquote der Beschäftigung von Schwerbeschädigten für alle Arbeitgeber vor und legte zudem einen besonderen Kündigungsschutz fest. 112Nach dem Zweiten Weltkrieg und einer daraus resultierenden hohen Anzahl Schwerbeschädigter wurde das soziale Arbeitsschutzrecht dann weiter ausgebaut. 1950 wurde das Gesetz über die Versorgung der Kriegsopfer (Bundesversorgungsgesetz) erlassen und 1953 das Gesetz zur Beschäftigung Schwerbeschädigter neu gefasst. Ein entscheidender Schritt zur Förderung der Rehabilitation wurde schließlich im Jahr 1974 getan mit dem Erlass des Schwerbehindertengesetzes und des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG). Letzteres hatte schon damals die Angleichung der medizinischen und der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation zum Ziel, weil deren Verteilung aufgrund der komplexen Gesetzeslage und der unterschiedlichen Behandlung der behinderten Menschen in den verschiedenen Versicherungszweigen als ungerecht empfunden wurde. 113Allerdings blieb der gewünschte Effekt aus bzw. wurde nur teilweise erreicht. Wegen der Unübersichtlichkeit des gesamten Rehabilitationssystems kam es nicht zu der für einen reibungslosen Ablauf notwendigen Zusammenarbeit der einzelnen Rehabilitationsträger und das System blieb für die Betroffenen weiterhin intransparent. 114

Erst 1994 konnte mit der Einführung des Benachteiligungsverbots gegenüber behinderten Menschen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG der Grundstein für einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik gelegt werden, in der es fortan nicht mehr hauptsächlich um Fürsorge und lebenslange Versorgung ging, sondern deren zentrales Ziel die Gleichstellung und Selbstbestimmung behinderter Menschen war. 1151998 legten die Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen ein Eckpunktepapier vor, nach dem das Teilhaberecht als neuntes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert werden sollte. Nach eingehender sozialpolitischer Diskussion wurde schließlich am 16.01.2001 ein Referentenentwurf in den Bundestag eingebracht. Verbände und Organisationen der behinderten Menschen wurden bei der Schaffung des SGB IX bereits von Anfang an mit einbezogen und nicht erst ab Bestehen eines Gesetzesentwurfs, damit sie ihre Erfahrungen und ihr Fachwissen von Beginn an einbringen und die Regelungen maßgeblich mitgestalten konnten. 116Das heutige SGB IX haben der Bundestag letztendlich am 06.04.2001 und der Bundesrat am 11.05.2001 beschlossen. Nach Auffassung des Deutschen Bundestages sollte Mittelpunkt dieses neuen Gesetzes nicht mehr die Fürsorge und die Versorgung von behinderten Menschen sein, sondern ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen. 117Es ist somit Aufgabe des sozialen Staates, die Rahmenbedingungen für die Teilhabe behinderter Menschen als Gleichberechtigte am gesellschaftlichen Leben zu schaffen und Gefährdungen dieser Teilhabe durch Übergriffe Dritter abzuwehren. 118Auch die Erweiterung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bereits zum 01.10.2000 war ein Schritt in Richtung selbstbestimmte Teilhabe der Betroffenen, da sie von der Schwerbehindertenvertretung in ihrem Interesse gegenüber dem Arbeitgeber unterstützt werden. 119Praktisches Ziel des neuen Gesetzes sollte es außerdem sein, das Rehabilitationsrecht in einem Buch des Sozialgesetzbuches zu vereinheitlichen und zusammenzufassen, um die Unübersichtlichkeit des alten Rechts zu beenden und Betroffenen damit die Verwirklichung ihrer Rechte zu erleichtern. 120

2.Verfassungsrechtliche Verankerung

Das Rehabilitationsrecht insgesamt wird maßgeblich von nationalem Verfassungsrecht geprägt. Eine besondere Bedeutung nimmt hierbei das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG ein. Die Stellung schwerbehinderter Menschen – nicht nur im Verhältnis Staat und Bürger – wird außerdem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geprägt.

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