Kathrin Loewe - Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche

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Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche: краткое содержание, описание и аннотация

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Das SGB IX gilt als Arbeitsschutzrecht grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die dem deutschen Recht unterworfen sind. Allerdings ist auch im Arbeitsrecht zu berücksichtigen, dass den Kirchen in Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht garantiert wird und kirchliche Arbeitgeber deshalb möglicherweise an bestimmte Regelungen des Arbeitsrechts nicht gebunden sind. Die Arbeit untersucht in diesem Kontext, inwieweit der staatliche Gesetzgeber durch das SGB IX als Arbeitsschutzrecht den Kirchen mitbestimmungsrechtliche Vorgaben machen kann bzw. inwieweit die Kirchen solche mitbestimmungsrechtlichen Regelungen selbst getroffen haben. Hierzu wird zunächst das Verhältnis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrecht grundsätzlich und anschließend zum SGB IX im Besonderen analysiert. Im zweiten Teil der Arbeit wird auf die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht eingegangen und auf die Frage der konkreten Anwendbarkeit mitbestimmungsrechtlicher Regelungen des SGB IX im kirchlichen Bereich. Wesentliche Beteiligungsrechte der kollektiven Interessenvertretungen im SGB IX werden abschließend einzeln untersucht.

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Dadurch erhalten die Kirchen also umgekehrt auch keinen Freibrief und können sich nicht aus der staatlichen Rechtsordnung herauslösen. 230Kirchliche Einrichtungen liegen gerade nicht außerhalb der staatlichen Ordnung und unterliegen in ihren Handlungsweisen auch staatlichen Vorschriften. 231Sie sind, wie gesagt, an die „ Schranken der für alle geltenden Gesetze “ gebunden. Diese konkretisieren sich grundsätzlich in den Grundprinzipien der Rechtsordnung, dem Willkürverbot, den guten Sitten, dem „ ordre public “ sowie auch den Arbeitsschutzgesetzen. 232Denn die Ordnung des Wirkens der Kirche ist als Ordnung innerhalb – nicht jenseits – des gesamten Gemeinwesens zu verstehen. 233Insgesamt muss also ein Gleichgewicht geschaffen bzw. eine Abwägung vollzogen werden: Einerseits hat auch der im kirchlichen Dienst Beschäftigte Anspruch auf die Geltung der staatlichen Schutzvorschriften, andererseits ist das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu beachten. 234Anhand des Schrankenvorbehalts des Art. 137 Abs. 3 WRV ist deshalb jeweils zu prüfen, ob und inwieweit die fraglichen Vorschriften Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sein können. 235Eine solche Rechtsgüterabwägung zwischen Kirchenfreiheit und Schrankenzweck muss anhand der jeweiligen Norm erfolgen. 236So muss beispielsweise eine arbeitsrechtliche Schutznorm des Jugendarbeitsschutzes auch dann gelten, wenn bestimmte Tätigkeiten, wie etwa Betteln, bei bestimmten Religionsgemeinschaften als Religionsausübung ausgegeben werden. Das Recht auf Religionsausübung muss gegenüber dem elementaren Schutz der Jugendlichen zurücktreten. 237Letzteres ist also für alle geltendes Gesetz i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV. Die individualrechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts legen dem Arbeitgeber häufig Pflichten über Anzeigen und Meldungen auf oder sollen unerträgliche Arbeitsbedingungen verhindern. Diesbezüglich bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, dass diese das kirchliche Selbstbestimmungsrecht unrechtmäßig berühren könnten. Sie wirken sich auf die Erfüllung des kirchlichen Auftrags neutral aus und haben damit auch für die Kirche dieselbe Bedeutung wie für jedermann. Somit sind sie auch im kirchlichen Bereich im Allgemeinen als für alle geltendes Gesetz anzuwenden. 238Die staatlichen Schutzgesetze und Ordnungsvorschriften erfüllen das Sozialstaatsprinzip und haben das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten – unabhängig davon, ob es ein kirchliches Arbeitsverhältnis ist oder nicht. 239Wie schon erläutert relativiert zwar das Sozialstaatsprinzip nicht das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht 240und die Regelungen werden nicht aufgrund ihrer Erfüllung des Sozialstaatsprinzips automatisch selbst in den Verfassungsrang erhoben. Aber hinsichtlich dieser soeben erläuterten individualrechtlichen Regelungen bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, dass sie die Kirche in ihrem Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig berühren würden. Durch sie werden also auch im kirchlichen Bereich beispielsweise willkürliche Anforderungen an die Loyalität der Arbeitnehmer in jedem Fall vermieden. 241Es entspricht zudem dem Selbstverständnis der katholischen Kirche, dass das „ weltliche Arbeits- und Sozialrechts “ bei der Beschäftigung von Arbeitskräften zu beachten ist, wie dem Codex Iuris Canonici zum Kirchenvermögen in Can. 1286 CIC zu entnehmen ist. 242Das Arbeitsschutzrecht und die öffentlich-rechtlichen Sanktionen des Arbeitsschutzrechts können damit im Grundsatz – zumindest im individualrechtlichen Bereich – als für alle geltendes Gesetz eingestuft werden, das auch im kirchlichen Bereich beachtet werden muss. 243Eine Prüfung, ob und vor allem inwieweit das jeweilige Gesetz eine Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, muss anhand der jeweiligen Norm erfolgen. 244

Im Kollisionsfall mit anderen Verfassungsvorschriften kann auch ein Ausgleich gefunden werden, indem einfachgesetzliche Arbeitsschutzvorschriften soweit dies möglich ist, verfassungskonform im Hinblick auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ausgelegt werden. Vorschriften, insbesondere im Bereich des Kündigungsschutzes, wurden in diesem Zusammenhang bereits vielfach diskutiert. Dort ging es jedoch nicht um die Modifizierung von staatlichen Bestimmungen, sondern um die Festlegung besonderer Loyalitätspflichten durch die Kirchen selbst, die bei Mißachtung kündigungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. 245Das KSchG gilt dabei als Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, jedoch ist es eine allein dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit zu bestimmen, welche besonderen Loyalitätsobliegenheiten ein Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst zu beachten hat und welche bei Mißachtung einen Kündigungsgrund darstellen. 246Hier ist also der kirchlichen Besonderheit Rechnung zu tragen und das KSchG im Licht der Wertentscheidung der verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungs-garantie zu interpretieren. 247

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