Kathrin Loewe - Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche

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Das SGB IX gilt als Arbeitsschutzrecht grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die dem deutschen Recht unterworfen sind. Allerdings ist auch im Arbeitsrecht zu berücksichtigen, dass den Kirchen in Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht garantiert wird und kirchliche Arbeitgeber deshalb möglicherweise an bestimmte Regelungen des Arbeitsrechts nicht gebunden sind. Die Arbeit untersucht in diesem Kontext, inwieweit der staatliche Gesetzgeber durch das SGB IX als Arbeitsschutzrecht den Kirchen mitbestimmungsrechtliche Vorgaben machen kann bzw. inwieweit die Kirchen solche mitbestimmungsrechtlichen Regelungen selbst getroffen haben. Hierzu wird zunächst das Verhältnis des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrecht grundsätzlich und anschließend zum SGB IX im Besonderen analysiert. Im zweiten Teil der Arbeit wird auf die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht eingegangen und auf die Frage der konkreten Anwendbarkeit mitbestimmungsrechtlicher Regelungen des SGB IX im kirchlichen Bereich. Wesentliche Beteiligungsrechte der kollektiven Interessenvertretungen im SGB IX werden abschließend einzeln untersucht.

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I.Geltung des staatlichen Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich

Das Verhältnis von Staat und Kirche bzw. der staatlichen Vorschriften und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wurde vor allem durch die Rechtsprechung des BVerfG geprägt. Das Staatskirchenrecht insgesamt wurde seit der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr nur von der Literatur und der Staatspraxis federführend ausgeformt und mit Leben gefüllt, sondern das BVerfG übernahm hierbei mehr und mehr eine Führungsrolle. 148Auch bei der Interpretation des Schrankenvorbehalts des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des Arbeitsrechts, wenn sich die Kirchen der Gestaltungsform des staatlichen Privatsrechts zur Begründung ihrer Dienstverhältnisse bedienen, spielt seine Rechtsprechung eine tragende Rolle. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Auffassungen der Literatur sowie die geschichtliche Entwicklung in der Rechtsprechung zur Geltung des staatlichen Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich veranschaulicht.

1.Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung

Zum Thema Schrankenvorbehalt und staatliches Arbeitsrecht wurden in der Literatur zunächst zwei völlig verschiedene Auffassungen vertreten. Die eine Ansicht ging von einem Vorrang des kirchlichen Rechts im Bereich des Arbeitsrechts aus und damit von einem eigenen Kirchenrecht. Die andere Auffassung dagegen hielt alle arbeitsrechtlichen Vorschriften auch im kirchlichen Bereich für verbindlich und sah damit einen Vorrang des staatlichen Rechts. 149Das BVerfG hat mit grundlegenden Beschlüssen den Meinungsstand mehr und mehr fortentwickelt.

Kalisch 150 , ein Vertreter der ersten Ansicht, hat bereits 1952 die Schaffung eines eigenständigen kirchlichen Dienstrechts gefordert. Gerechtfertigt hat er dieses Erfordernis mit dem Leitbild der Dienstgemeinschaft, die alle Beschäftigten im kirchlichen Bereich umfasst und vom Wesen und Auftrag der Kirche beherrscht wird. 151Mit dem Leitbild einer Dienstgemeinschaft soll ausgedrückt werden, dass der Auftrag Jesu, ihm im Dienst der Versöhnung zu folgen, sich nicht nur auf den Dienst jedes Einzelnen beschränkt, sondern auch ein Zusammenstehen vieler in der Gemeinschaft des Dienstes gefordert wird. 152Diese Gemeinschaft erfordere die Gestaltung eines eigenständigen Dienstrechts für einen Bereich, „ der in der hier erfolgenden Weise weder vom öffentlichen Dienstrecht noch vom allgemeinen Arbeitsrecht geregelt werden kann, weil der Auftrag der Kirche seinem Ursprung und Inhalt nach einzigartigist . Das kirchliche Dienstrecht ist weder Arbeitsrecht noch öffentliches Recht, sondern Kirchenrecht’ . 153Eine Prüfung, ob sich dieses kirchliche Arbeitsrecht innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV hält, erübrige sich deshalb. Mayer-Maly 154 hat diesen Ansatz weitergeführt, indem er dem staatlichen Arbeitsrecht nur subsidiäre Geltung zuspricht. Für den Fall, dass eine Religionsgesellschaft von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und eine eigene Regelung für ihre Beschäftigten im kirchlichen Dienst geschaffen hat, so seien grundsätzlich auch nur diese Normen anzuwenden. Nur wenn die Kirche von ihrem Selbstbestimmungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat und keine eigenen Normen geschaffen hat, kann auf die staatliche Ordnung zurückgegriffen werden, sofern sich die entsprechende Anwendung mit der Eigenart des kirchlichen Dienstes verträgt. 155Allein bei elementaren Grundsätzen der staatlichen Arbeitsverfassung und damit Normen von grundsätzlichem Charakter könne das staatliche Arbeitsrecht dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht eine Schranke ziehen. 156

Ebenso ging Geiger 157 davon aus, dass der Staat mit der Formulierung in Art. 137 Abs. 3 WRV die kirchliche Kompetenz zur Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten anerkennt und damit auch davon ausgeht, dass die Kirche von dieser Kompetenz Gebrauch macht. Da die Kirche den Raum, der ihr zur Regelung ihrer Angelegenheiten offensteht, in vielen Bereichen nicht genutzt hat und sich damit aus ihrem „ ursprünglichen Regelungsbereich “ zurückgezogen hat, sind in diesem dann „ Anleihen bei der staatlichen Ordnung “ aufzunehmen und damit das staatliche Recht anzuwenden, wie etwa im Bereich des Arbeitsvertragsrechts. 158Wenn die Kirchen also kircheneigene Gesetze über Dienstgemeinschaft und Dienstordnung für die bei ihnen Beschäftigten erlassen und eigene Gerichte bilden würden, dann müssten auch keine staatlichen Arbeitsgerichte über Streitigkeiten aus dem kirchlichen Dienst entscheiden. 159Dabei übersieht Geiger jedoch, dass bei einer Inanspruchnahme der Privatautonomie und damit einer privatrechtlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerade kein ursprünglicher Regelungsbereich der Kirche vorhanden ist, sondern die Kirchen auf die Formen des staatlichen Rechts zurückgreifen. 160Insgesamt bleibt bei dieser These vom Vorrang des kirchlichen Rechts ungeklärt, wie der Konflikt zu lösen ist, wenn elementare Grundsätze des staatlichen Arbeitsrechts durch die eigenständige Gestaltung des Dienstes nach dem kirchlichen Selbstverständnis berührt werden. 161

Nachdem sich seit dem Beschluss vom 17.02.1965 162als „ Startschuss “ das BVerfG verstärkt in die Ausformung und Entwicklung des deutschen Staatskirchenrechts einbrachte, wurde die Diskussion um die Anwendbarkeit der staatlichen Normen im Bereich des Arbeitsrechts Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre parallel zu den ergangenen grundlegenden Entscheidungen des BVerfG 163lauter. 164 Neumann führt hierzu erklärend aus, dass die Frage des Schrankenvorbehalts im Arbeitsrecht erst dann aufgetaucht sei, weil nun eigenständige kirchliche Regelungen getroffen würden. 165Damals wurde die sogenannte Heckel’sche Formel, nach der nur ganz besonders bedeutende Gesetze die Kirchenautonomie begrenzen können, überwiegend aufgegeben und durch das neue Verständnis des Bundesverfassungsgerichts ersetzt. 166Danach können zu den ’für alle geltenden Gesetze[n] nur solche Gesetze rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für Jedermann “ 167. Trifft das Gesetz die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, also beschränkt die Norm ihr Selbstverständnis, so ist sie keine Schranke i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV. 168

Verfechter der Ansicht, dass dem staatlichen Arbeitsrecht ein strikter Vorrang einzuräumen ist - die den Großteil der Stimmen im Schrifttum darstellte 169- schwächen wegen dieser Rechtsprechung des BVerfG ihre früheren Thesen teilweise ab und relativieren die Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich. Frank beispielsweise geht zwar nach wie vor von einer zwingenden Geltung des sozialen Kündigungsschutzes, des Jugend-, Mutter- und Schwerbehindertenschutzes auch im kirchlichen Bereich aus, stellt aber ansonsten nicht mehr auf eine uneingeschränkte Geltung des staatlichen Arbeitsrechts ab, sondern setzt auf Relativierung und Differenzierung angesichts der Schrankenrechtsprechung. 170Nur sehr vereinzelt geht man dennoch soweit, einen strikten Kompetenzverlust der Kirchen zur Regelung eines eigenständigen Dienstrechts aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass die Kirchen sich der staatlichen Privatautonomie bedienen. Nell-Breuning sieht es beispielsweise als inkonsequent an, wenn sich die Kirchen einerseits „ des Arbeitsvertrags [zu] bedienen und sich damit dem individuellen Arbeitsrecht als dem für alle geltenden Gesetz [zu] unterwerfen, andererseits aber alles, was in den Bereich des kollektiven Arbeitsrechts einschlägt, als spezifisch, kirchlich‘ und in diesem Sinn, eigene‘ Angelegenheiten an[zu]sehen und dafür mit Berufung auf Art. 137Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG Freistellungen von der allgemein geltenden Regelung [zu] beanspruchen.“ 171Birk sieht die rechtliche Bindung kirchlicher Mitarbeiter durch einen Arbeitsvertrag ebenso nicht als eigene Angelegenheit im Sinne des kirchlichen Selbstverständnisses an 172, wohingegen das BVerfG in seiner späteren Entscheidung vom 25.03.1980 allerdings ausdrücklich klarstellt, dass eine Bedienung staatlichen Rechts im Rahmen von Organisations- und Ordnungsformen nicht die Zugehörigkeit zu den eigenen Angelegenheiten der Kirche aufhebt. 173

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