Auch im kollektivarbeitsrechtlichen Bereich sind die kirchlichen Besonderheiten zu beachten und der Kirche eigene Wege offenzuhalten. Hier hat sie sich gegen die Übernahme des Tarifvertragsmodells entschieden und stattdessen den sog. „ Dritten Weg “ eingeschlagen, bei dem das Leitbild der Dienstgemeinschaft bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen in den Verfahrensstrukturen einer Arbeitnehmerbeteiligung zum Ausdruck kommt. 204Zudem hat die katholische Kirche mit der Rahmen-MAVO eine eigene Mitbestimmungsordnung für den kirchlichen Bereich geschaffen.
II.Kein Verfassungsrang des Arbeitsschutzrechts
Spezifische Bedeutung des Arbeitsrechts ist es insgesamt, die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingend zu gestalten und damit einen Rahmen für die grundsätzliche Vertragsfreiheit zu geben, um soziale Gerechtigkeit in diesen Beziehungen zu verwirklichen. Zur Herstellung dieses sozialen Interessenausgleichs hat der staatliche Gesetzgeber nicht nur Arbeitsgesetze mit zwingender Wirkung geschaffen, sondern mithilfe des Arbeitsschutzrechts auch öffentlich-rechtliche Sanktionen und ein weitverzweigtes Gefahrenschutzrecht. 205Wie bereits erläutert 206entspricht der staatliche Gesetzgeber mit letzteren Regelungen dem Sozialstaatsprinzip. Dieses gibt für sich gesehen keine unmittelbaren Rechte, sondern wird stets durch staatliche Gesetze ausgefüllt. 207Das Sozialstaatsprinzip kann somit selbst den Grundrechten und damit auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht keine unmittelbaren Schranken ziehen. 208Im arbeitsrechtlichem Kontext hat das Sozialstaatsprinzip ebenso nur als generelle Staatszielbestimmung oder als Auslegungskriterium Bedeutung. Insbesondere erklärt es keine konkrete Arbeitsrechtsordnung, wie etwa einen bestimmten Arbeitsschutz, als verfassungsfest. 209Dem staatlichen Gesetzgeber wird also gerade nicht eine „ so und nicht anders einzulösende verfassungsrechtliche Verpflichtung vorgegeben “. 210Die auf dem Sozialstaatsprinzip basierenden Vorschriften und damit auch öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzgesetze sind deshalb nicht selbst in den Verfassungsrang erhoben. Und der Gesetzgeber wird durch die Erfüllung seiner Verantwortung auch nicht zu einer beliebigen Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts ermächtigt. 211Ein solches Gesetz setzt der Kirchenautonomie also ebenfalls nur Schranken, wenn und soweit es zu dem für alle geltenden Gesetz im Sinne des Schrankenvorbehalts des Art. 137 Abs. 3 WRV gehört. 212
III.Bindung an öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz-Vorschriften
Der staatliche Gesetzgeber erfüllt mit den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts die Sozialstaatsklausel des Art. 20 GG durch staatliches Gesetz und wirkt sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegen. 213Er setzt damit für das Arbeitsverhältnis insgesamt Grenzen, die unerlässlich sind, um die Voraussetzungen für eine rechtsgeschäftliche Ordnung herzustellen. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sichert die Freiheit dieser innerhalb der gesellschaftlichen Ordnung. 214Denn auch gegenüber den Kirchen braucht der Staat, wie jeder anderen Rechtsordnung gegenüber, ein Schrankenziehungs- bzw. Vorbehaltsrecht. 215Wie bereits erwähnt sind die Kirchen also an die „ Schranken der für alle geltenden Gesetze “ gebunden, die sich grundsätzlich in den Grundprinzipien der Rechtsordnung, dem Willkürverbot, den guten Sitten, dem „ ordre public “ sowie den Arbeitsschutzgesetzen finden. 216Die Kirchen sind schließlich Teil des Staatsganzen. 217Insgesamt muss ihre kirchliche Besonderheit allerdings stets Berücksichtigung finden, so dass staatliche Gesetze zur Erfüllung des Sozialstaatsprinzips auch nur insoweit im kirchlichen Bereich Geltung erlangen, als sie zu dem für alle geltenden Gesetz im Sinne des Schrankenvorbehalts gehören.
1.Staatliche Regelungen als Grenzen der Privatautonomie
Die Privatautonomie, auf deren Grundlage die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen grundsätzlich eigenverantwortlich gestalten können, besteht nur im Rahmen der geltenden Gesetze, die ihrerseits an die Grundrechte gebunden sind. 218Nach zivilrechtlichen Grundsätzen gehen die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehung zueinander eigenverantwortlich ein und setzen selbst Regelungen, weil die Privatautonomie auf dem Prinzip der Selbstbestimmung beruht. Allerdings kann der dem Gesetzgeber auferlegte Grundrechtsschutz es gebieten, dass gesetzliche Vorschriften sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken. Im Sozialstaat wird die vertragliche Gestaltungsfreiheit also zum Teil durch gesetzliche Regelungen überlagert und beschränkt, die ihrerseits eine soziale Schutzvorkehrung zugunsten des Arbeitnehmers bilden sollen. 219Solche Vorschriften sind zwingend nötig, um die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Ordnung herzustellen und auch zu bewahren. 220So greifen vor allem Gesetze, die in Erfüllung des Sozialstaatsprinzips erschaffen wurden, in die gesellschaftliche Ordnung intervenierend ein. 221Idee des Sozialstaates ist es schließlich, zum Schutz aller in die Gesellschaft regulierend einzugreifen und so eine gleichberechtigte Wirtschaftslage herzustellen. 222Der Gesetzgeber ist jedoch auch bei der Schaffung solcher „ Schranken “ an das Grundgesetz gebunden und damit auch an die Glaubensfreiheit, er kann also nur religionsneutrale Normen schaffen. 223Denn die grundgesetzliche Anerkennung der Kirchenautonomie lässt dem staatlichen Gesetzgeber keinen Raum, Zugriff auf die Gestaltung des kirchlichen Dienstes zu erlangen. Er muss konkurrierenden Grundrechtspositionen ausgewogen Rechnung tragen. 224Deshalb hat er auch bei der Gestaltung der sozialen Ordnung den Kirchen eigene Wege offenzuhalten, damit sie ihre verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Selbstbestimmung über Organisation und Verwaltung auch wahrnehmen können.
2.Bindung im kirchlichen Bereich
Insgesamt gehören grundsätzlich alle Gesetze, die die Grundlage der für jedermann verbindlichen öffentlichen Ordnung konstituieren, zu den potentiellen Schranken für das kirchliche Selbstbestimmungsrechts, wie etwa das Bauordnungsrecht oder das Naturschutzrecht. Bedient sich eine Religionsgemeinschaft bei dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses der Privatautonomie, wozu sich die Kirchen auf individualrechtlicher Ebene entschlossen haben, so findet grundsätzlich das staatliche Arbeitsrecht als „ schlichte Folge einer Rechtswahl “ 225Anwendung 226und somit schon aus diesem Grund auch das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht als Teil des Arbeitsrechts.
Die Kirchen können aber in den „ Schranken des für alle geltenden Gesetzes “ entsprechend Art. 137 Abs. 3 WRV den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis regeln und gestalten. Denn den Religionsgemeinschaften darf durch die Bedienung der Privatautonomie nicht der Sonderstatus genommen werden, der ihnen durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert und eingeräumt wird. 227Hier gilt ebenso: „ Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen deren Zugehörigkeit zu den ‘eigenen Angelegenheiten‘ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das spezifisch Kirchliche, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen .“ 228Somit darf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften durch die grundsätzliche Anwendung der staatlichen Arbeitsrechtsvorschriften bei der Bedienung der Privatautonomie nicht verletzt werden. Auch durch Normen, die der Sozialordnung ihre Struktur geben, kann der staatliche Gesetzgeber wegen des Schrankenvorbehalts des Art. 137 Abs. 3 WRV nicht festlegen, wie und mit wem die Kirche ihren Auftrag zu erfüllen hat. Denn auch solche Gesetze sind im religionsgemeinschaftlichen Bereich grundsätzlich nur zwingend anwendbar, wenn und soweit sie ein „ für alle geltendes Gesetz “ im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG sind. 229
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