Reinhard J. Wabnitz - Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit

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Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit: краткое содержание, описание и аннотация

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Dieses Lehrbuch bietet einen guten Einstieg in das Bildungsrecht für Studierende pädagogischer Studiengänge. Neben rechtlichen Grundlagen der Bildung wird v.a. in relevante Themen des Familien-, Kinder- und Jugendhilfe- sowie des Sozialrechts eingeführt. Themen sind u.a. elterliches Sorgerecht, Kinderschutz, Kindertagespflege, schulische und berufliche Bildung, Bildung für Menschen mit Behinderung, Prüfungsrecht und Berufsrecht für Fachkräfte der Pädagogik und Sozialen Arbeit. Die wichtigsten Inhalte zum Bildungsrecht sind in Übersichten praktisch zusammengefasst und werden, wo nötig, durch Erläuterungen und Vertiefungen ergänzt. Mit Fallbeispielen und Musterlösungen ist der Grundkurs optimal für die Prüfungsvorbereitung im Bereich Bildungsrecht geeignet.

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Die gesetzliche Vertretung des Kindes wird grundsätzlich von der elterlichen Sorge (sowohl von der Personen- als auch der Vermögenssorge) mit umfasst (§ 1629 Abs. 1Satz 1 BGB). Die gesetzliche Vertretungsmacht korrespondiert also grundsätzlich mit dem Sorgerecht beider Eltern bzw. der/des allein Sorgeberechtigten (siehe Übersicht 19):

Übersicht 19

Gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB)

1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten beide Eltern das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1Satz 2, 1. Halbsatz). Beim Abschluss von Verträgen müssen deshalb grundsätzlich beide Eltern zustimmen. Ausnahmen:

1.1 bei Entscheidungsübertragung auf einen Elternteil nach § 1628 bei Nichteinigung der Eltern (§ 1629 Abs. 1Satz 3),

1.2 bei Gefahr im Verzug (§ 1629 Abs. 1Satz 4), z. B. bei dringend notwendig werdender Operation,

1.3 bei Unterhaltsfragen (vgl. § 1629 Abs. 2Satz 2, Abs. 3); diese Sonderregelung soll Gefährdungen des Kindesunterhalts vorbeugen.

2. Bei Alleinsorge vertritt derjenige Elternteil das Kind, der die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1629 Abs. 1Satz 3).

Obwohl die gesetzliche Vertretung des/der Sorgeberechtigten bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen (und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der/des Minderjährigen) grundsätzlich unbeschränkt ist, gibt es von diesem Grundsatz jedoch eine Reihe von Ausnahmen in Form von gesetzlichen Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlussgründen; siehe dazu Übersicht 20(Wabnitz 2014b, Kap. 8.2):

Übersicht 20

Grenzen der gesetzlichen Vertretung aufgrund von Sonderbestimmungen des BGB

1. §§ 110, 112, 113 (Kind ist „teil-selbstständig“)

2. § 1630 (bei Bestellung eines Pflegers)

3. §§ 181, 1629 Abs. 2Satz 1, 1795 (keine gesetzliche Vertretung des Kindes bei bestimmten Fällen möglicher Interessenkollision)

4. § 1643 i. V. m. §§ 1821, 1822 (Genehmigung des Familiengerichts erforderlich)

3.3.2 Eltern, Kinder und Familiengericht

Gemäß Art. 6 Abs. 2Satz 2 GG „wacht“ die staatliche Gemeinschaft über das Wohl von Kindern und Jugendlichen („staatliches Wächteramt“; Kap. 2.3sowie Wabnitz 2014b, Kap. 1.2und 10). Der Staat muss also einschreiten, wenn das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet ist.

Insoweit zuständige Stellen sind für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen das Jugendamt nach §§ 8a, 42 SGB VIII und für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht das (unabhängige) Familiengericht (als Teil des Amtsgerichts). Maßnahmen des Familiengerichts sind geboten, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1BGB erfüllt sind, wobei von jeder der in der folgenden Übersicht genannten beiden Gruppen von Tatbestandsmerkmalen zumindest jeweils ein Merkmal erfüllt sein muss (siehe Übersicht 21; Wabnitz 2014b, Kap. 10.1).

Übersicht 21

Voraussetzungen für Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1BGB

1. Es liegt vor

1.1 eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, und zwar entweder des

– körperlichen,

– geistigen oder

– seelischen Wohls des Kindes,

1.2 oder seines Vermögens.

2. Zugleich sind die Eltern

2.1 nicht gewillt oder

2.2 nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden (z. B. durch Zustimmung zu Maßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII/Kinder- und Jugendhilfe).

Das Familiengericht muss (!) hier also bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen tätig werden und die im Einzelfall jeweils gebotene Anordnung treffen. Dabei kommt – gerade auch mit Blick auf Bildungsfragen oder die Vernachlässigung der Schulpflicht – ein breites Spektrum von Maßnahmen in Betracht, insbesondere nach § 1666 Abs. 3Nr. 2 oder 6; Wabnitz 2014b, 10.2; Münder et al. 2013b, § 12. III). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist gemäß Art. 6 Abs. 3GG nur zulässig, „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht“. Dabei müssen das Fehlverhalten der Eltern und die Kindeswohlgefährdung ein solches Ausmaß erreichen, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG E 19, 295, 301; ZKJ 2014, 281, 282).

3.3.3 Umgangsrechte

Umgang bedeutet: Recht und Pflicht, mit dem Kind zusammen zu sein, mit ihm Zeit zu verbringen etc. Das Umgangsrecht ist regelmäßig Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. Bereits in § 1626 Abs. 3BGB hat der Gesetzgeber die besondere Bedeutung des Umgangs mit beiden Eltern in allgemeiner Form unterstrichen und in § 1684 BGB näher geregelt.

Das Umgangsrecht kann jedoch auch Eltern zustehen, die nicht Inhaber des Sorgerechtes sind, und darüber hinaus gegebenenfalls weiteren Bezugspersonen gemäß §§ 1685 und 1686a BGB (Wabnitz 2014b, Kap. 7.4; Münder et al. 2013b, § 14).

картинка 5Literatur

Dettenborn, H. (2014): Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte. 4. Aufl.

Fröschle, T. (2013): Sorge und Umgang – Elternverantwortung in der Rechtspraxis

Heiß, H., Castellanos, H. A. (2013): Die gemeinsame Sorge und das Kindeswohl

Hoffmann, B. (2013): Personensorge. 2. Aufl.

Löhnig, M. (2010): Das Recht des Kindes nicht verheirateter Eltern. 3. Aufl.

Münder, J., Ernst, R., Behlert, W. (2013b): Familienrecht. Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. 7. Aufl.

Prenzlow, R. (2013): Handbuch Elterliche Sorge und Umgang

Schleicher, H. (2014): Jugend- und Familienrecht. Ein Studienbuch. 14. Aufl.

Schwab, D. (2014): Familienrecht. 22. Aufl.

Völker, M., Clausius, M. (2011): Sorge- und Umgangsrecht

Wabnitz, R. J. (2014b): Grundkurs Familienrecht für die soziale Arbeit. 4. Aufl.

3.4 Fall: Eltern und Kinder in der Ausbildung

1. Vater V und Mutter M sind verheiratet und haben zwei Kinder: den zehnjährigen Sohn S und die 14-jährige Tochter T. S besucht die vierte Grundschulklasse und hat in der letzten Zeit mehrfach die Note „mangelhaft“ in Deutsch und Mathematik erhalten. V und M machen sich deshalb Sorgen, weil S im nächsten Jahr auf das Gymnasium wechseln soll. Sie „verhängen“ deshalb eine mehrtägige „Ausgangssperre“ für S, weil er jetzt intensiver als bislang für die nächsten Klassenarbeiten lernen soll. Ist dies zulässig?

2. In der Folgezeit werden die Schulleistungen von S wieder besser und bewegen sich jetzt zumeist zwischen den Noten gut und befriedigend. Nunmehr streiten V und M darüber, ob das Gymnasium wirklich für S die geeignete Schulart ist oder ob es mit Blick auf die praktischen Begabungen von S nicht besser die Realschule sei, wie M meint. Was jetzt?

3. Zusatzfrage: Wie wäre es, wenn V und M geschieden wären und S jetzt bei M lebt, während V in eine 200 km entfernte Stadt gezogen wäre?

4. V und M verlangen von T, die die achte Klasse des Gymnasiums besucht, dass sie täglich eine halbe Stunde im Haushalt mithilft (Geschirr abräumen und spülen, fegen, Rasen mähen etc.). T meint, dass sie als Schülerin dazu nicht verpflichtet sei und zudem regelmäßig Hausaufgaben zu erledigen habe. Wie ist die Rechtslage?

5. T hat jetzt das Abitur bestanden und absolviert eine Banklehre. Nachdem sie auch diese erfolgreich beendet hat, möchte sie noch ein Jurastudium anschließen und von ihren Eltern finanziert bekommen. Diese weigern sich jedoch, weil sie schon genug für T getan hätten und auch noch durch S finanziell belastet seien. Wird T ihren Wunsch durchsetzen können?

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