Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige nicht gesetzlich verpflichtet ist Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und
am 15. Mai des Wirtschaftsjahres selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen 20 Hektar nicht überschreiten (§ 13a Abs. 4 EStG, Anlage 1a) und
die Tierbestände nicht mehr als 50 Vieheinheiten übersteigen und
selbst bewirtschaftete forstwirtschaftliche Flächen 50 Hektar nicht übersteigen (§ 13a Abs. 5 EStG, § 51 EStDV) und
selbst bewirtschaftete Sondernutzungsflächen genau definierte Grenzen nicht überschreiten (§ 13a Abs.6 EStG i. V. m. § 160 Abs.2 S.1 Nr.1 BewG.
Dabei sind die Bedingungen kumulativ zu betrachten: Sie müssen alle eingehalten sein [34]. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist die Ermittlung nach Durchschnittssätzen nicht möglich.
§ 13a Abs.1 EStG gibt hierbei keinen Ermessenspielraum für den Steuerpflichtigen. Der Land- und Forstwirt hat aber die Möglichkeit, auf Antrag von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen abzuweichen und seinen Gewinn nach § 4 Abs.1 oder Abs. 3 EStG zu ermitteln. Er ist dann für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre an seine Wahl gebunden. Ermittelt der Steuerpflichtige in dem vierjährigen Zeitraum in einem Jahr seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen, so hat er für den gesamten Zeitraum seinen Gewinn nach § 13a EStG zu ermitteln, § 13a Abs.2 S.1, 2 EStG [35].
Nach Ablauf dieses vierjährigen Zeitraums muss der Steuerpflichtige seinen Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen ermitteln, sofern
er die Voraussetzungen dafür erfüllt und er keinen erneuten Antrag nach § 13a Abs.2 EStG gestellt hat bzw.
ihm das Finanzamt darauf hingewiesen hat, dass er seinen Gewinn nach § 4 Abs.1 EStG ermitteln muss, siehe § 141 Abs.2 AO.
Der Durchschnittsgewinn für die landwirtschaftliche Nutzung ermittelt sich aus der Summe des
Grundbetrages für die landwirtschaftlich selbstgenutzte Fläche und
einem Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (siehe § 51, BewG, R.13.2 EStR), § 13a Abs.4 EStG [36].
Mit dem Grundbetrag sind alle land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte abgegolten, die in § 13a Abs.3, 4 und 5 nicht ausdrücklich genannt werden [37].
Beispiel:
Bäuerin Annegret erfüllt die Voraussetzungen nach § 13a Abs.1 EStG. Ihre selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 18 Hektar, ihre selbst bewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzfläche 30 Hektar und sie hält auf ihrem Hof
30 Kühe, davon 10 Jungviecher (unter einem Jahr), 10 Kühe (Kühe älter als 2 Jahre und gekalbt haben) und 10 Färsen (Kühe älter als 2 Jahre und noch nicht gekalbt haben) sowie 20 Schafe, davon 16 älter als ein Jahr.
Aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes hat Annegret Einnahmen von 8.000 € erzielen können.
Die Umrechnung des Tierbestandes in Vieheinheiten erfolgt nach § 51 BewG, Anlagen 1 und 2:
Gewinn aus landwirtschaftlich selbstgenutzter Fläche:
Grundbetrag für die selbstgenutzte landwirtschaftliche Fläche:
Gewinn aus der forstwirtschaftlich selbstgenutzten Fläche, § 51 Abs. 1, 2 EStDV:
Annegret hat insgesamt einen Gewinn nach Durchschnittssätzen von 13.440 €.
[34] Kulosa , Schmidt, zu § 13, Rz. 131.
[35] Ebenda.
[36] Zur Berechnung des gesamten Durchschnittgewinns § 13a Abs.3 EStG
[37] Kulosa , Schmidt, zu § 13a, Rz.13.
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