Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil III

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Strafrecht Besonderer Teil III: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Skript behandelt die prüfungsrelevanten Bereiche der Straftaten gegen Gemeinschaftswerte aus dem Besonderen Teil des StGB, insbesondere Straßenverkehrs-, Brandstiftungs-, Rechtspflege- und Urkundendelikte.
Die Konzeption:
Die Skripten der Reihe «JURIQ Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet, begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps. In den Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten die Kontrolle des eigenen Lernerfolgs. Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess. Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils, ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Absolut Fahruntüchtigist demnach ein Kraftfahrer, wenn er zur Tatzeit eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1,1 Promilleführt.[8] Bei Radfahrern wurde die Grenze auf 1,6 Promille heraufgesetzt.[9] Ist dieser Grenzwert erreicht, so gilt eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit. Uninteressant ist mithin, ob es sich bei dem Täter um eine alkoholgewöhnte Person handelt, welche evtl. bei diesem BAK–Wert noch nicht soweit in der Leistungsfähigkeit herabgesetzt ist, als dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann.

57

Die relative Fahruntüchtigkeitliegt vor, wenn der Täter einen BAK–Wert von mindestens 0,3 Promille bis einschließlich 1,09 Promilleaufweist. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit müssen hier jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungenhinzukommen, damit eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.

Hinweis

Eine Ordnungswidrigkeitliegt vor, wenn der Täter den Grenzwert von 0,5 Promille überschritten hat. In diesen Fällen ist § 24a StVGeinschlägig. Lässt sich im Einzelfall nicht sicher ermitteln, ob bei einer Alkoholisierung von mindestens 0,5 Promille zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, so kann der Täter nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur nach § 24a StVG bestraft werden.

58

Anzeichen für alkoholbedingte Ausfallerscheinungensind z.B. grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Fahren in Schlangenlinien oder Fahren mit extrem überhöhter Geschwindigkeit. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung zu prüfen, ob der Täter den Fahrfehler in nüchternem Zustand vermieden hätte.[10]

JURIQ-Klausurtipp

Sollte in ihrer Klausur nicht der BAK-Wert zum Tatzeitpunkt angegeben sein, sondern der BAK–Wert einer, einige Stunden später entnommenen Blutprobe, so müssen Sie den Tatzeit-BAK durch Rückrechnung ermitteln.Die Rückrechnung erfolgt, indem sie einen stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zugrundelegen. Um bei längerer Resorptionsdauer eine Benachteiligung des Täters auszuschließen, werden die ersten zwei Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung ausgenommen. Hat also ein Täter 6 Stunden nach Trinkende noch einen BAK-Wert von 0,3 Promille, so beläuft sich die Tatzeit–BAK (4 × 0,1 Promille/Außerachtlassung der ersten zwei Stunden bei der Berechnung) auf 0,7 Promille.

Damit erfolgt die Tatzeit–BAK–Berechnunganders als im Rahmen des § 20. Dort wird ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille unterstellt, wobei die Berechnung unmittelbar nach Trinkende beginnt und zusätzlich noch ein Sicherheitsaufschlag von 0,2 Promille vorgenommen wird.

Die unterschiedliche Berechnung ist Ausfluss des „in dubio pro reo“ Grundsatzes. Da grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, welches Abbauverhalten der Täter aufweist, muss jeweils zu seinen Gunsten das für ihn günstigste Abbauverhalten unterstellt werden. Bei § 315c und § 316 bedeutet dies, dass Sie den Täter so „nüchtern wie möglich“ rechnen müssen. Bei § 20 hat dies zur Folge, dass Sie den Täter so „betrunken wie möglich“ rechnen müssen.

2. § 315c Abs. 1 Nr. 2a–g

59

§ 315c Abs. 1 Nr. 2a–g normiert mit den „sieben Todsünden“ besonders gravierende Verkehrsverstöße. Beachten Sie, dass diese Verkehrsverstöße in § 315c Abs. 1 Nr. 2 abschließend geregelt sind. Eine Erweiterung dieser Norm würde gegen das Analogieverbot verstoßen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der BGH , wie bereits dargestellt, in § 315b Verkehrsverstöße aufgenommen, die der Täter in verkehrsfeindlicher Absicht und mit Schädigungsvorsatz ausführt.

Die einzelnen Verstöße erschließen sich Ihnen bei genauem Lesen unter Hinzuziehung der StVO.[11] Zu beachten ist jedoch, dass der Täter dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln muss.

картинка 32

Rücksichtsloshandelt der Täter, wenn er sich entweder aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aber aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.[12]

60

Zu beachten ist, dass die Rücksichtslosigkeit ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1ist, so dass bei Teilnehmern, die nicht selbst rücksichtslos handeln, die Strafe zu mildern ist.

JURIQ-Klausurtipp

Wie Sie festgestellt haben werden, ist die Rücksichtslosigkeit ein subjektives Merkmal, welches jedoch, da es die Tathandlung näher umschreibt, zusammen mit dieser im objektiven Tatbestand geprüft werden kann. Wie bei § 315b empfiehlt es sich – um kritische Anmerkungen des Korrektors zu vermeiden – in diesen Fällen nicht zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand zu unterscheiden, sondern als Überschrift „Tatbestand“ zu wählen.

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картинка 33

Grob verkehrswidrighandelt, wer in besonders schwerem Maße gegen die Verkehrsvorschriften verstößt.

Beispiel

Als grob verkehrswidrig wurde die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, das Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht, das Rechtsüberholen mit anschließendem schneidenden Linkseinscheren angesehen.[13]

3. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert

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Wie bei § 315b auch muss durch eine der Tathandlungen eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert hervorgerufen worden sein. Bei dieser Gefahr muss es sich um eine konkrete Gefahrhandeln, die kausal und unmittelbar(objektiv zurechenbar) auf der Handlung beruht. Insofern wird auf die Ausführungen bei § 315b Bezug genommen.

картинка 34

Ebenso wie bei § 315b reicht es nicht aus, dass diese Gefahr ausschließlich für das Kraftfahrzeug als Tatmittel bestand, auch wenn dieses Kraftfahrzeug eine für den Täter fremde Sache ist. Umstrittenist bei § 315c, ob Tatbeteiligte als „andere Menschen“angesehen werden können. Wie bei § 315b wird dies von der herrschenden Meinung verneint. Vergleichen Sie dazu die Ausführungen unter Rn. 32.

Beispiel

B verlässt zusammen mit dem volltrunkenen A morgens um drei Uhr ihre Stammdisco und stellt fest, dass sie kein Geld mehr für ein Taxi hat. Aufgrund dessen überredet sie A, der zu diesem Zeitpunkt einen BAK–Wert von 1,5 Promille aufweist, sie nach Hause zu fahren. Auf dem Nachhauseweg kommt es beinahe zu einer Kollision mit einem am Wegesrand stehenden Müllcontainer, bei welcher B sich wahrscheinlich ein Schleudertrauma zugezogen hätte. Hier hat A zwar in absolut fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug geführt. Nach überwiegender Auffassung ist dadurch jedoch keine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen entstanden, da B den A zu dieser Tathandlung angestiftet hat.

Bild vergrößern Bild vergrößern Die Gegenauffassung würde B in den - фото 35

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