Philipp S. Fischinger - Arbeitsrecht

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Dieses neue Lehrbuch zum Arbeitsrecht dient in erster Linie der Vorlesungsbegleitung und Prüfungsvorbereitung von fortgeschrittenen Jurastudierenden im Pflichtfach. Es stellt klar und einprägsam die Grundlagen und Grundbegriffe des Arbeitsrechts dar und erläutert diejenigen Bereiche aus dem Arbeitsrecht intensiv sowie klausur-didaktisch vertieft, die im Hinblick auf Examensrelevanz bedeutsam sind.Behandelt werden daher u.a.die Grundlagen und der Arbeitsnehmerbegriff,die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,die Diskriminierungsverbote des AGG,betriebliche Übung und Gleichbehandlungsgrundsatz,die Haupt- und Nebenpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,Haftungsbesonderheiten im Arbeitsleben,die Befristung von Arbeitsverhältnissen sowiedie Änderung von Arbeitsbedingungen.Viele Beispiele aus der Praxis,
über 80 Fälle mit Lösungsskizzen und
zahlreiche Prüfungsschemata machen den Lernstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe arbeitsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Ein abschließendes Kapitel ist der arbeitsrechtlichen Klausur und ihrem Aufbau gewidmet.

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§ 1 Einleitung

Inhaltsverzeichnis

A. Begriff, Grundlage und Bedeutung des Arbeitsrechts

B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses

C. Systematik des Arbeitsrechts

D. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

E. Konzeption dieses Lehrbuchs

§ 1 Einleitung› A. Begriff, Grundlage und Bedeutung des Arbeitsrechts

A. Begriff, Grundlage und Bedeutung des Arbeitsrechts

1

Arbeitsrecht umfasst das Recht, das die Bedingungen regelt, unter denen jemand abhängige (fremdbestimmte) Arbeitauf Basis eines privatrechtlichen Vertrags(in der Regel) gegen Entgelt erbringt. Primäre Beteiligte des Arbeitsverhältnisses sind der Arbeitnehmer[1] als derjenige, „welcher Dienste zusagt“ (§ 611 I BGB) und der Arbeitgeber, der als der „andere Teil“ die Zahlung der vereinbarten Vergütung schuldet. Basis des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag(§ 611a BGB), der rechtsdogmatisch ein spezieller Dienstvertrag ist.

2

Das Arbeitsrecht ist – insoweit vergleichbar dem Handelsrecht[2] – ein Sonderprivatrecht, das nur eingreift, wenn einer der am Vertrag Beteiligten Arbeitnehmer ist. Auch wenn es viele Sonderregelungen aufstellt, ist nicht zu übersehen, dass das Arbeitsrecht weitgehend Teil des Bürgerlichen Rechtsist.[3] Daraus folgt v.a. zweierlei: Soweit keine speziellen arbeitsrechtlichen Regeln oder Prinzipien eingreifen, findet das allgemeine Zivilrecht (z.B. §§ 119 ff., 145 ff., 305 ff. BGB) auch im Arbeitsleben Anwendung. Zudem ist maßgebliche dogmatische Grundlage auch des Arbeitsrechts die Privatautonomieder Beteiligten. Soweit das Arbeitsrecht nichts anderes bestimmt, besteht deshalb Vertragsabschluss-, -inhalts-und -beendigungsfreiheit(s. § 105 S. 1 GewO). Die Privatautonomie wurzelt aber tiefer, ist sie doch verfassungsrechtlich ganz generell als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)[4] sowie im Arbeitsrecht speziell durch die Berufsfreiheitdes Art. 12 I GG geschützt.[5] Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ( Rn. 7) erfährt die Privatautonomie im Arbeitsrecht mannigfache Begrenzungen. So ist bspw. die Freiheit des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag einseitig zu beenden, durch den Kündigungsschutz weitgehend eingeschränkt.

Das Arbeitsrecht hat in der Praxis überragende Bedeutung. Das gilt zum einen volkswirtschaftlich, machen Arbeitnehmer doch mit Abstand die größte Gruppe der Erwerbstätigen aus (ca. 35.958.000 im Jahr 2015 bei knapp 370.000 arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten)[6]. Zugleich betrifft das Arbeitsrecht – anders als viele andere Materien des juristischen Studiums – fast jeden Bürger irgendwann im Laufe seines Lebens persönlich, in der Regel als Arbeitnehmer. Seine Kenntnis ist deshalb nicht nur für das juristische Examen bedeutsam, sondern auch für das spätere Leben.

§ 1 Einleitung› B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses

B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses

3

Das Arbeitsrecht als Rechtsgebiet kann grundlegend nur verstanden werden, wenn man sich die Charakteristika des Arbeitsverhältnisses, die dieses von der Mehrzahl der allgemein-zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen unterscheidet, vor Augen führt.

§ 1 Einleitung› B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses › I. Dauerschuldverhältnis

I. Dauerschuldverhältnis

4

Das Arbeitsverhältnis ist regelmäßig ein Dauerschuldverhältnis, das oft über Jahre/Jahrzehnte zwischen denselben Vertragspartnern besteht. Dieser Umstand hat wichtige Konsequenzen:

Die Einzelheiten dessen, was sich die beiden Partner im Laufe der Jahre schulden, kann faktisch nicht bis ins letzte Detail bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden. Das gilt für die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, insb. weil es notwendig ist, die Arbeitslöhne an die kontinuierliche Kaufkraftentwicklung anzupassen. V.a. aber gilt es für die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, kann doch nicht im Voraus bestimmt werden, welche konkrete Aufgabe er an welchem Tag an welchem Ort auf welche Weise auszuführen hat. Es muss daher eine Möglichkeit geben, die generelle vertragliche Arbeitspflicht näher zu konkretisieren. Das geschieht über das sog. Weisungsrecht des Arbeitgebers(dazu Rn. 582 ff.).
Weil die über einen längeren Zeitraum ausgetauschten Leistungen oft nicht oder nur schwer rückabgewickelt werden können, wird ein nichtiges Arbeitsverhältnis meist für die Vergangenheit als wirksam behandelt (s. Rn. 186 ff.).
Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit drohen besondere Haftungsrisiken, ist doch selbst bei Beachtung eines hohen Sorgfaltsmaßstabes die Wahrscheinlichkeit, irgendwann im Laufe der Zeit einen schadensverursachenden Fehler zu machen, deutlich höher als bei einem sich in einem kurzfristigen Leistungsaustausch erschöpfenden Schuldverhältnis. Nicht nur, aber auch deshalb kennt das Arbeitsrecht ein besonderes Haftungsregime (näher Rn. 724 ff.).
Eine ununterbrochene Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung würde den Arbeitnehmer physisch wie psychisch auszehren. Um dem vorzubeugen – und weil man nicht leben sollte, um zu arbeiten, sondern arbeiten, um zu leben –, besteht ein Bedürfnis nach regelmäßigem Erholungsurlaub(dazu Rn. 630 ff.).
Die (langjährige) Zusammenarbeit kann die ohnehin schon bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahmepflichtenauf die Interessen der anderen Vertragspartei steigern. Das kann sich bspw. bei der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ( Rn. 740– Betriebszugehörigkeit) oder dem Kündigungsschutz („erdientes Vertrauen“, s. Rn. 1012) auswirken, wird doch bei beiden der langfristigen (störungsfreien) Betriebszugehörigkeitsdauer Rechnung getragen.
Wie jedes Dauerschuldverhältnis, so bedarf auch das Arbeitsverhältnis spezieller Regelungen zu seiner Beendigung. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit muss es im Grundsatz für beide Vertragspartner möglich sein, sich vom Vertrag zu lösen. Neben einer Befristung der Vertragslaufzeit (Rn. 1157 ff.) kommt insoweit v.a. ein Aufhebungsvertrag ( Rn. 1109 ff.) oder eine Kündigung ( Rn. 842 ff.) in Betracht. Weil das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer meist existenzielle Bedeutung hat ( Rn. 5), unterliegen Befristung und Kündigung durch den Arbeitgeber speziellen Beschränkungen.

§ 1 Einleitung› B. Charakteristika des Arbeitsverhältnisses › II. Existenzielle Bedeutung

II. Existenzielle Bedeutung

5

Es gibt nur wenige Vertragsverhältnisse, denen eine ähnliche existenzielle Bedeutung zukommt wie dem Arbeitsverhältnis. Obwohl Arbeitnehmer auch sein kann, wer – z.B. infolge einer großen Erbschaft oder eines Lottogewinns – wirtschaftlich nicht auf die Lohnzahlung angewiesen ist, so stellt doch das Arbeitsverhältnis für den größten Teil der arbeitenden Bevölkerung die Existenzgrundlage dar. Daraus resultiert eine besondere Gefahrenlage für den Arbeitnehmer, droht ihm doch bei zu schlechter Entlohnung, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oftmals der wirtschaftliche Ruin. Das Arbeitsrecht strebt danach, diesen Risiken – zum Teil im Verein mit dem Sozialrecht – auf verschiedene Arten vorzubeugen bzw. zu minimieren (z.B. Mindestlohn, Tariflöhne, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Befristungs- und Kündigungsschutz).

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