Franz Streng - Jugendstrafrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Franz Streng - Jugendstrafrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Jugendstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Jugendstrafrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Inhalt und Konzeption:
Die für die Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich «Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug» relevanten Themen des Jugendstrafrechts sind in diesem Band vollständig und mit ihren wichtigsten kriminologischen und kriminalpolitischen Bezügen dargestellt. Es sind dies
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden,
– die Jugendgerichtsverfassung mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und den Verfahrensbeteiligten sowie
– das Rechtsfolgensystem, die Sanktionsformen und die Rechtsmittel.
Höchstrichterlich entschiedene Fälle aus der jugendstrafrechtlichen Praxis mit ihrer vom Verfasser kommentierten Lösung veranschaulichen den Lernstoff.
Ein umfangreicher Katalog von über 130 Prüfungsfragen dient der abschließenden Lernkontrolle. Zahlreiche Tabellen und Schaubilder stellen wichtige Themen im Überblick dar und geben Aufschluss über statistische Daten aus dem Jugendstrafrecht.
Die Neuauflage:
Inhaltliche Veränderungen gegenüber der Vorauflage haben sich im Bereich der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren und wegen einer Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ergeben. Diese Änderungen sind im Dezember 2019/Januar 2020 in Kraft getreten. Gleichfalls eingearbeitet wurde das neue Recht der Vermögensabschöpfung, das auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist.

Jugendstrafrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Jugendstrafrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

112

Das Ergebnis ihrer Erhebungen fasst die JGH regelmäßig in einem schriftlichen Ermittlungsberichtzusammen[60]. Im Urteil verwertet werden darf aber gem. § 261 StPO nur das, was Gegenstand der Verhandlung war; dies geschieht durch Vorhalt, durch Vernehmung des JGH-Vertreters als Zeuge oder durch sonstige Beweiserhebungen nach den Regeln der StPO[61]. Der Jugendgerichtshelfer hat kein Zeugnisverweigerungsrecht(etwa gem. § 53 StPO). Denn die JGH unterstützt gem. § 38 II S. 2 JGG die beteiligten Behörden bei deren Entscheidungsfindung. Diese Funktion ist als vorrangig anzusehen und schließt es aus, mit dem Beschuldigten zu paktieren und in diesem Sinne das Gericht durch Vorenthalten von wesentlichen Informationen zu manipulieren. Allerdings findet die Aussagepflicht eine Grenze im Sozialdatenschutz des SGB VIII, soweit es um Daten aus der Jugendhilfefunktion des Jugendamtes geht[62]. Überdies besteht ein Beweisverwertungsverbothinsichtlich der seitens des Beschuldigten gegenüber dem Jugendgerichtshelfer getätigten Aussagen, wenn dieser den Probanden vor dessen Einlassungen nicht darüber belehrt hatte, dass er als Jugendgerichtshelfer kein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt[63]. Die Befragung von Auskunftspersonen durch den Jugendgerichtshelfer ist als „Vernehmung“ iSv § 250 StPOanzusehen, weshalb bei einer (möglichen) späteren Zeugnisverweigerung von Angehörigen deren Angaben auch nicht durch den Bericht der JGH in die Hauptverhandlung eingebracht und verwertet werden dürfen[64]. Eine Verweigerung der gem. § 54 I StPO erforderlichen Aussagegenehmigungdurch den Dienstvorgesetzten des Jugendgerichtshelfers dürfte bereits angesicht der gesetzlich definierten Aufgaben der JGH kaum jemals vertretbar erscheinen; überdies spricht dagegen, dass der Schutzzweck des § 54 StPO auf Kollektivinteressen ausgerichtet ist, nicht aber auf Individualinteressen etwa eines Bewährungshilfe-Probanden[65].

Die Regelungen des § 38 JGG gelten gem. § 107 JGG auch für Heranwachsende[66].

2. Probleme und Reformansätze

a) Problemfelder

113

Als Problemfelderbezüglich der organisatorischen Stellung und der Tätigkeit der JGH lassen sich insbesondere benennen:

(1) Rollenkonflikt(sog. Intra-Rollenkonflikt): Der Jugendgerichtshelfer leistet Hilfe für das Gericht einschl. Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Sanktionen (Auflagen und Weisungen), auf der anderen Seite aber auch Hilfe für den Jugendlichen. Diese Doppelfunktion führt leicht zu Misstrauen des Jugendlichen, welches die helfenden Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendgerichtshelfers beeinträchtigen muss[67]. Lässt sich aber der Jugendliche auf ein vertrauensvolles Verhältnis zum Jugendgerichtshelfer ein, entsteht das Problem des „Erschleichens“ von Vertrauen; das, was dem Jugendgerichtshelfer in dieser Funktion anvertraut wird, kann dann durch das Gericht zu Lasten des Jugendlichen verwertet werden. Denn der Jugendgerichtshelfer besitzt, wie erwähnt, kein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl § 53 StPO). Dass die Überwachungsfunktion nicht allzu sehr mit der Hilfsfunktion kollidiert, soll durch die Regelung des § 38 V S. 2 JGG gewährleistet werden; danach sind nur „erhebliche Zuwiderhandlungen“ dem Richter mitzuteilen, nicht aber Bagatellen[68].

114

(2) Stigmatisierungdurch Berichte über die Probleme des Jugendlichen und mit dem Jugendlichen: Die positiven Merkmale kommen in derart für ein Strafverfahren erstellten Berichten fast automatisch zu kurz. Problematisch ist, dass negative Stellungnahmen iSv Wertungen der Beteiligten durch sorglose Niederlegung in Berichten einen quasi-objektiven Charakter gewinnen, der dann in die Entscheidungen durchschlagen kann. Gefährlich ist auch ein Aufmerksam-Machen von durch die JGH befragten Personen aus dem Umfeld (zB Schule, Lehrherr) auf die strafrechtliche Auffälligkeit des Jugendlichen. Dies kann zu misstrauischer Haltung und Vorbehalten gegenüber dem Jugendlichen führen und zB in den Verlust der Arbeitsstelle münden.

115

(3) Gerichtsgeher-Problem:Damit ist gemeint, dass irgendein Jugendgerichtshelfer aus dem Hause die JGH in der Hauptverhandlung vertritt; mehr als sich im schriftlichen Bericht des mit dem Fall befassten Mitarbeiters findet, weiß der Sitzungsvertreter der JGH dann oft auch nicht. Diesem etablierten Missstand[69] entgegenzuwirken, ist Ziel von § 38 IV S. 2 JGG: „Entsandt werden soll die Person, die die Nachforschungen angestellt hat“. Es handelt sich aber eben nicht um eine zwingende Vorschrift. Dennoch scheint der Gerichtsgänger-Missstand quantitativ abgenommen zu haben[70]. § 52 III SGB VIII enthält eine Sollvorschrift ähnlicher Zielrichtung, die darauf abzielt, dass der die Aufgabe der personenbezogenen Ermittlungen erfüllende Jugendgerichtshelfer den Jugendlichen während des ganzen Verfahrens betreuen soll[71].

116

(4) Umstritten ist die Frage der besten Organisationsformder Jugendgerichtshilfe: Vonseiten der Justiz bevorzugt man eine spezialisierte Jugendgerichtshilfe , also die Kooperation mit fachlich gut ausgebildeten, im Feld des Jugendstrafrechts erfahrenen Sozialarbeitern[72]. Als Gegenstück wird – wohl auch aus Kostengründen – zunehmend Jugendgerichtshilfe neben anderen Aufgaben im Rahmen des Allgemeinen Sozialdienstes geleistet; hierbei kann als Vorteil gelten, dass die Akteure einen guten Überblick über ein bestimmtes soziales Umfeld einbringen können und eine einheitliche Betreuung von Problemjugendlichen gewährleistet ist – dies freilich um den Preis mangelnder Professionalisierung, von Problemen beim Datenschutz und eines Wiedererstarkens des Gerichtsgeher-Problems[73].

117

(5) Gar nicht unbedeutend sind die beobachtbaren Kooperationsproblemezwischen Juristen und Sozialwissenschaftlern: Die unterschiedlichen Denkschemata der normativ denkenden Juristen und der sozialwissenschaftlich und hilfsorientiert denkenden Sozialarbeiter und Sozialpädagogen führen leicht zu Friktionen. Verständigungsprobleme ergeben sich dementsprechend auch vom beruflichen Selbstverständnis her. Daneben finden sich aufseiten der Juristen immer wieder Zweifel hinsichtlich einer angemessenen Professionalität der Jugendgerichtshelfer und gelegentliche Zweifel hinsichtlich einer hinreichenden Loyalität gegenüber der Justiz[74]. – Hier Brücken zu bauen, ist Anliegen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ), in der Juristen, Sozialarbeiter, (Sozial-)Pädagogen, (forensische) Psychologen und Psychiater sowie Polizeibeamte zusammenarbeiten.

118

Eine neue Art von Kooperationsproblemen hat sich im Zusammenhang mit Finanzproblemen der Kommunen ergeben. Denn in der Folge von Personaleinsparungenim Bereich der Jugendhilfe wird auch Jugendgerichtshilfe zurückhaltender ausgeübt. Dies betrifft etwa die Häufigkeit und den Umfang von personenbezogenen Ermittlungen, von Initiativen zur Ermöglichung von Diversion, von Präsenz in Haftsachen und von Anwesenheit in der Hauptverhandlung[75]. Verschärft wurde diese Problemlage durch § 36a SGB VIIIzur „Steuerungsverantwortung“ des Trägers öffentlicher Jugendhilfe, wonach eine Kostentragung des Jugendhilfeträgers auch für den Fall jugendrichterlicher Anordnung einer Inanspruchnahme von Hilfe nur dann vorgesehen ist, wenn der Jugendhilfeträger diese für sachlich richtig hält[76]. Damit werden jugendrichterliche Entscheidungen insoweit unter faktischen Genehmigungsvorbehalt gestellt; wie sich das mit Art. 92 GG („Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut“) und mit Art. 97 I GG („Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“) vereinbaren lässt, bedarf noch der Klärung[77]. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Kammerentscheidung eine Lösung auf einfachgesetzlicher Grundlage im Rahmen des geltenden Rechts nahegelegt, indem es die im fraglichen Fall zur Debatte stehende Betreuungsweisung[78] nicht als Jugendhilfemaßnahme sondern als jugendrichterliche Erziehungsmaßregel einzustufen vorschlug und konsequenterweise die Kostentragungspflicht der Justiz in den Raum stellte[79]. Ob sich diese Perspektive durchsetzt oder der Gesetzgeber für Klärung sorgen muss, ist einstweilen noch unklar. Jedenfalls muss verhindert werden, dass im Falle fehlender verbindlicher Erklärung der Jugendhilfe das Gericht sich außer Stande sieht, eine entsprechende Sanktion mit Jugendhilfecharakter[80] anzuordnen. Der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz hat daher empfohlen, § 38 JGG so zu ergänzen, dass bei fehlender Erklärung der Jugendhilfe in der Verhandlung dann das Gericht über das Vorliegen der Voraussetzungen von Jugendhilfeleistungen iSv §§ 27 ff SGB VIII verbindlich selbst entscheiden und den Jugendhilfeträger derart zur Durchführung verpflichten kann[81].

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Jugendstrafrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Jugendstrafrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Jugendstrafrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Jugendstrafrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x