Franz Streng - Jugendstrafrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Franz Streng - Jugendstrafrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Jugendstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Jugendstrafrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Inhalt und Konzeption:
Die für die Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich «Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug» relevanten Themen des Jugendstrafrechts sind in diesem Band vollständig und mit ihren wichtigsten kriminologischen und kriminalpolitischen Bezügen dargestellt. Es sind dies
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden,
– die Jugendgerichtsverfassung mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und den Verfahrensbeteiligten sowie
– das Rechtsfolgensystem, die Sanktionsformen und die Rechtsmittel.
Höchstrichterlich entschiedene Fälle aus der jugendstrafrechtlichen Praxis mit ihrer vom Verfasser kommentierten Lösung veranschaulichen den Lernstoff.
Ein umfangreicher Katalog von über 130 Prüfungsfragen dient der abschließenden Lernkontrolle. Zahlreiche Tabellen und Schaubilder stellen wichtige Themen im Überblick dar und geben Aufschluss über statistische Daten aus dem Jugendstrafrecht.
Die Neuauflage:
Inhaltliche Veränderungen gegenüber der Vorauflage haben sich im Bereich der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren und wegen einer Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ergeben. Diese Änderungen sind im Dezember 2019/Januar 2020 in Kraft getreten. Gleichfalls eingearbeitet wurde das neue Recht der Vermögensabschöpfung, das auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist.

Jugendstrafrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Jugendstrafrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

95

Gem. § 209a Nr 2 StPO haben die Jugendgerichte gegenüber anderen gleichrangigen Gerichten die Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob Sachen vor die Jugendgerichte gehören; Jugendgerichte gelten insoweit als Gerichte höherer Ordnung. Wegen des in § 47a JGG kodifizierten „Vorrangs der Jugendgerichte“ darf sich ein Jugendgericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht gleicher oder niederer Ordnung aus der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit gehöre. Wenn etwa der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war, ist das Jugendgericht – trotz § 1 JGG – für die Einstellung wegen Prozesshindernisses ebenso zuständig wie dies jedes allgemeine Strafgericht wäre; war der Angeklagte schon 21 Jahre alt, ist das Jugendgericht schon wegen der Vorrangsregelung des § 47a für die Aburteilung zuständig[14].

Fall 3:

Die Staatsanwaltschaft erhob bei der Jugendkammer des Landgerichts gegen die A Anklage wegen Mordes; unklar war, ob die nicht in Deutschland geborene A zur Zeit der ihr vorgeworfenen Tat noch 20 oder schon 21 Jahre alt war. Laut Geburtsdatum in ihrem Pass war sie zum Tatzeitpunkt bereits Erwachsene; auch ein von der Jugendkammer vor Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten stützte diese Altersangabe. Daher eröffnete die Jugendkammer das Verfahren gem. §§ 209 I, 209a Nr 2 StPO vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Diese verurteilte die A wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Jugendstrafrecht fand unter Bejahung von § 105 I JGG Anwendung, weil das Schwurgericht angesichts neuer Erläuterungen zum Altersgutachten nicht ausschließen konnte, dass die A zum Tatzeitpunkt doch noch 20 Jahre alt gewesen war, weshalb der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) galt. – Auf Rüge der Nebenkläger, der Brüder des Tatopfers, hob der BGHdas Urteil auf, da das Schwurgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Diese Unzuständigkeit hätte das Schwurgericht von Amts wegen beachten müssen. Eine Bindung des Gerichts durch die vorherige Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer und Eröffnung des Verfahrens bei ihm sei nicht anzunehmen, obwohl die Jugendkammer gem. § 209a Nr 2 StPO einem Gericht höherer Ordnung gleichsteht. Nach Beginn der Hauptverhandlung könne sich die Sach- und Beurteilungslage grundlegend verändern, weshalb auch die Frage der Zuständigkeit uU anders beantwortet werden müsse. Für die Zulässigkeit einer Rückverweisung an ein Jugendgericht spreche in der fraglichen Konstellation obendrein, dass „wegen der besonderen Aufgabe des Strafrechts bei der Ahndung von Taten jugendlicher und heranwachsender Täter nur Gerichte zur Entscheidung berufen sein sollen, die nach Besetzung und Ausstattung den Anliegen eines jugendgemäßen Verfahrensablaufs und einer maßgeblich am Erziehungsgedanken orientierten Entscheidungsfindung gerecht werden können“. Im Übrigen sei die Gefahr weiterer Unzuständigkeitserklärungen nicht gegeben, da eine erneute Zuständigkeitsübertragung des Verfahrens durch das Jugendgericht auf ein Erwachsenengericht durch § 47a JGG ausgeschlossen ist[15].

96

Ausnahmsweise ist das Jugendgerichtfür Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender nicht zuständig:

§ 102 JGG: Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs.
§ 103 II S. 2 JGG: Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene, wenn die Strafsache gegen Erwachsene eine Zuständigkeit gem. § 74a GVG (primär Staatsschutzsachen) oder § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen) begründet (vgl die Vorrangregelung in § 74e GVG). Es sind gem. § 104 JGG vom zuständigen allgemeinen Strafgericht wesentliche Verfahrensvorschriften des JGG zu beachten, wenn gegen Jugendliche oder Heranwachsende (hierzu § 112 JGG) verhandelt wird.

4. Örtliche Zuständigkeit

97

Ergänzend zu den allgemeinen Gerichtsständen der §§ 7 ff StPO gibt § 42 I JGG drei besondere Gerichtsstände, die eine erzieherische Sachnähe (zB Kenntnis des Umfelds) oder schon vorliegende richterliche Befassung mit dem Täter berücksichtigen und damit die Belange des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht wahren. Zuständig ist:

der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte bei Anklageerhebung aufhält, und
im Falle der Verbüßung einer Jugendstrafe der Richter, der als Vollstreckungsleiter zuständig ist.

§ 42 II JGG gibt dem Staatsanwalt eine Leitlinie, wie die Prioritäten zu setzen sind, wenn er mehrere örtliche Zuständigkeitennebeneinander vorfindet[16]. Es ist die Anklage vor allem bei dem Jugendrichter zu erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, aber in Fällen laufender Strafvollstreckung bei dem Jugendrichter, der die Aufgaben des Vollstreckungsleiters wahrnimmt (vgl §§ 82, 84, 85 II-III JGG). Diese Direktive ergibt sich zunächst aus erzieherischen Gründen, nämlich aus den beim Vollstreckungsleiter zu vermutenden besonderen Kenntnissen der derzeitigen Erziehungsbedürfnisse des Jugendlichen und zugleich aus dem Anliegen, umständliche Transporte des Gefangenen zu einer andernorts stattfindenden Gerichtsverhandlung möglichst zu vermeiden; der Richter mit familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben hat im Zweifel die besten Möglichkeiten zur Verfügung, erzieherische Maßnahmen zu koordinieren[17].

98

Ganz in diesem Sinne gibt § 42 III JGG dem Richter die Möglichkeit, nach Eröffnung des Hauptverfahrens bei Wohnsitzwechseloder Wechsel des faktischen Aufenthaltsorts[18] des Jugendlichen das Verfahren an den dort zuständigen Jugendrichter abzugeben, wenn der Staatsanwalt zustimmt. Denn nur der die Betreuungsmöglichkeiten am jetzigen Wohnort überschauende Richter kann aus den vor Ort von den Jugendhilfeeinrichtungen angebotenen Maßnahmen realistisch auswählen. Auch ist die gerade für einen jungen Menschen sich ergebende Problematik einer nicht am Wohnort stattfindenden Hauptverhandlung zu beachten. Gegen eine Abgabe spricht es, wenn durch sie die Durchführung des Verfahrens verzögert oder angesichts einer dann tatortfern durchzuführenden Beweisaufnahme erschwert würde[19]. – Eine Abgabe gem. § 42 III JGG ist nach Stellen eines Antrags auf Durchführung eines vereinfachten Jugendverfahrens ( Rn 234 ff) nicht möglich, damit die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht, an das das Verfahren abgegeben würde, über das weitere Procedere möglichst frei entscheiden können[20].

98a

Neu geregelt wurde in § 93 JGG ein besonderer Gerichtsstand für Entscheidungen bei Maßnahmen, die der gerichtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen. Gemeint sind damit solche Entscheidungen im Rahmen des Straf- oder Maßregelvollzuges und des Jugendarrestvollzuges, die eine vorherige gerichtliche Anordnung oder eine Genehmigung voraussetzen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die fragliche Maßnahme durchgeführt wird.[21]

5. Jugendgerichtsverfassung: Heranwachsende

99

Gemäß der Regelung des § 107 JGG gelten die §§ 33 – 38 JGG zur Jugendgerichtsverfassungfür Heranwachsende entsprechend. Lediglich § 34 II, III JGG, der das Familiengericht und die entsprechenden Erziehungsaufgaben betrifft, ist angesichts der Volljährigkeit der Heranwachsenden ausgenommen.

Bei Verfehlungen Heranwachsender sind gem. § 108 JGG die Jugendgerichte (§§ 39 – 42 JGG) zuständig (vgl Rn 91 ff). Es reicht aus, dass lediglich ein Teil einer einheitlichen Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, um die Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Tat insgesamt zu begründen[22]. Sonderfragen ergeben sich dann, wenn Erwachsenenstrafrecht angewandtwird. Gemäß § 108 II JGG hat dann der Jugendrichterfür die Eröffnung § 25 GVG zu berücksichtigen, weshalb nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe erwartet werden dürfen. Gem. § 108 III S. 1 JGG iVm § 24 II GVG darf der Jugendrichter auf nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen. Zuständigkeit (maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe) und Strafbann (maximal vier Jahre Freiheitsstrafe) fallen hier auseinander[23]. – Das Jugendschöffengerichtist gem. § 24 I Nr 2 GVG bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht nur für Taten zuständig, bezüglich derer nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind. Auch darf gem. § 108 III S. 1 JGG iVm § 24 II GVG das Jugendschöffengericht dann auf nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen[24], weshalb hier Zuständigkeitsgrenze und Strafbann übereinstimmen. Bei einer darüber liegenden Straferwartung ist gem. § 108 III S. 2 die Jugendkammerbeim Landgericht zuständig.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Jugendstrafrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Jugendstrafrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Jugendstrafrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Jugendstrafrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x