Franz Streng - Jugendstrafrecht

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Inhalt und Konzeption:
Die für die Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich «Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug» relevanten Themen des Jugendstrafrechts sind in diesem Band vollständig und mit ihren wichtigsten kriminologischen und kriminalpolitischen Bezügen dargestellt. Es sind dies
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden,
– die Jugendgerichtsverfassung mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und den Verfahrensbeteiligten sowie
– das Rechtsfolgensystem, die Sanktionsformen und die Rechtsmittel.
Höchstrichterlich entschiedene Fälle aus der jugendstrafrechtlichen Praxis mit ihrer vom Verfasser kommentierten Lösung veranschaulichen den Lernstoff.
Ein umfangreicher Katalog von über 130 Prüfungsfragen dient der abschließenden Lernkontrolle. Zahlreiche Tabellen und Schaubilder stellen wichtige Themen im Überblick dar und geben Aufschluss über statistische Daten aus dem Jugendstrafrecht.
Die Neuauflage:
Inhaltliche Veränderungen gegenüber der Vorauflage haben sich im Bereich der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren und wegen einer Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ergeben. Diese Änderungen sind im Dezember 2019/Januar 2020 in Kraft getreten. Gleichfalls eingearbeitet wurde das neue Recht der Vermögensabschöpfung, das auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist.

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100

Während angesichts der allein den Jugendrichter beim Amtsgericht betreffenden einschränkenden Regelung des § 39 II JGG (iVm § 108 I JGG) die hM dem Jugendschöffengericht ganz generell auch die Zuständigkeit für die Anordnung der Unterbringungin einer psychiatrischen Anstalt gem. § 63 StGB zusprach[25], klärt nun § 108 III S. 2 JGG (vgl auch § 24 II GVG) für die Anwendung allgemeinen Strafrechtsauf Heranwachsende, dass bei zu erwartender Unterbringung im psychiatrischen Krankenhausoder in Sicherungsverwahrungnicht das Schöffengericht, sondern die Jugendkammer beim Landgericht zuständig ist[26]. Ergänzend zur Regelung des § 33b JGG gilt gem. § 108 III S. 3 JGG bezüglich der Besetzung, dass die zuständige Jugendkammerimmer mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt, wenn eine solche Maßregel-Unterbringung zu erwarten ist.

Da Heranwachsende volljährig sind, ist die den familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben folgende besondere örtliche Zuständigkeitdes § 42 I Nr 1 JGG hinfällig.

6. Die Aufgaben des zuständigen Jugendrichters

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Ganz unstreitig gilt der Jugendrichter als Zentralfigur des Jugendstrafverfahrens[27]. Der Jugendrichter entscheidet in der großen Masse (79 %) aller erstinstanzlichen Jugendverfahren beim Amtsgericht als Einzelrichter[28]. Er ist Vorsitzender des Jugendschöffengerichts (22 % der Verfahren) und trifft als solcher gem. § 34 I JGG iVm § 30 II GVG auch die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen (zB Eröffnungsbeschluss gem. § 199 StPO, Einstellungsbeschluss gem. § 47 I JGG); so obliegen dem Jugendrichter die richterlichen Handlungen im Vorverfahren (zB Erlass des Haftbefehls, Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen)[29] wie auch die Rechtshilfe in Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören (RL 1 zu § 34 JGG).

Gem. §§ 82 I, 84 I JGG ist der Jugendrichter Vollstreckungsleiter– was im Allgemeinen Strafrecht gem. § 451 StPO Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist – und nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die StPO den Strafvollstreckungskammern zuweist (vgl §§ 462a, 463 StPO). Gem. § 90 II S. 2 JGG ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs auch Arrestvollzugsleiter.

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Damit die Aufgaben des Jugendrichters auch mit der richtigen erzieherischen Effizienz erfüllt werden können, bestimmt § 34 II JGG, dass der Jugendrichter möglichst auch für die familiengerichtlichen Erziehungsaufgabenzuständig sein soll[30]. Diese Aufgabenkonzentration kann sich aber nur auf der Ebene des Amtsgerichts ergeben, was mit ein Grund dafür sein dürfte, dass die Jugendkammer des Landgerichts nur höchst spärliche erstinstanzliche Zuständigkeiten erhalten hat (vgl § 41 JGG). Grundgedanke für diese Personalunion ist, dass beide Bereiche unter dem Erziehungsaspekt aufeinander abgestimmt sein sollten. Zudem kennt der Familienrichter viele der Problemjugendlichen und das soziale Milieu, aus dem sie stammen. So kann er als Jugendrichter besser die erzieherisch-täterangepassten Maßnahmen ergreifen.

7. „Richter und Erzieher zugleich“?

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Idealerweise soll nach herkömmlichem Jugendstrafrechtsverständnis der Jugendrichter „Richter und Erzieher zugleich“sein; Schaffstein/Beulke/Swoboda fordern weiterhin als wichtige Eigenschaften „besonderen psychologischen Scharfblick gerade im Umgang mit jungen Menschen,… Liebe zur Jugend und Verständnis für ihre Nöte“, daneben – natürlich – die „allgemeinen Richtertugenden“[31]. Zumeist sieht man das heute etwas nüchterner; man konzediert, dass „der Jugendrichter als erzieherische Leitfigur oft überzeichnet worden“ sein mag[32]. Auch wenn gelegentlich Untersuchungsergebnisse vorgestellt wurden, die die Erwartung einer erzieherischen Effizienzeines spezifischen jugendrichterlichen Handlungsstils zu bestätigen scheinen[33], ist angesichts der nur punktuellen Begegnung des Richters mit dem Jugendlichen vor großen Erwartungen einer pädagogischen Wirkung zu warnen[34].

Im Rahmen der besonderen Rolle des Jugendrichters geht es immerhin darum, dass der Richter maßvoll und fair reagiert, in Kenntnis jugendkriminologischer Befundemöglichst wenige biografische Stolpersteine schafft und nach Möglichkeit Hilfestellungen für künftige Straffreiheit initiiert. Der Jugendrichter soll unter der Geltung des Erziehungsgedankens nicht primär Strafbedürfnisse der Allgemeinheit realisieren, sondern vor allem eine die positive Entwicklung des Angeklagten fördernde Entscheidung fällen. Bedingung hierfür ist, dass der Jugendrichter das Augenmaß dafür besitzt, in welchen Fällen zu Gunsten erzieherischer Belange eine formelle Sanktionierung unterbleiben sollte. Als Tugenden eines Jugendrichters wird man demnach nicht zuletzt Fantasie und Mut zu Abweichungen von den Pfaden des tatvergeltenden Allgemeinen Strafrechts ansehen dürfen[35].

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Gemäß der Idee vom „Richter und Erzieher zugleich“ sollen die Jugendrichter gem. § 37 JGG „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren“sein. Diese Vorschrift ist lediglich „Sollvorschrift“ und wird als unverbindliche Ordnungsvorschrift verstanden[36]. Dass der Gesetzgeber bislang von einer zwingenden Regelung abgesehen hat, dürfte vor allem damit zu tun haben, dass man Erschwernisse der Geschäftsverteilung bei den Justizverwaltungen vermeiden möchte. Auch wäre einzukalkulieren, dass in Fällen jugendkriminologischer Inkompetenz des Richters dann uU ein Revisionsgrund gem. § 337 StPO vorläge. Dennoch wird immer wieder nachdrücklich gefordert, einschlägige Aus- oder Fortbildung für Jugendrichter obligatorisch zu machen[37]. Eine Einlösung dieser an sich gut begründeten Forderung ist angesichts der Bedenken der Justizverwaltungen freilich wenig realistisch. So wurde in einem neueren Gesetzentwurf der Bundesregierung die bestehende knappe Soll-Regelung immerhin hinsichtlich der regelmäßig zu erwartenden Kenntnisse des Richters (wie Staatsanwalts) in Kriminologie, Pädagogik, Sozialpädagogik und Jugendpsychologie näher spezifiziert und eine Restriktion des Einsatzes von insoweit (noch) unerfahrenen Richtern (und Staatsanwälten) vorgesehen[38]. Das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)“ vom 26. Juni 2013[39] hat dann freilich die Anforderungen speziell an die Jugendrichter nicht im vorgeschlagenen Sinne erhöht.

Die derzeitige Ausbildungs- und Fortbildungslage jedenfalls sieht einigermaßen desillusionierend aus[40]. Weithin lässt man die Eigenschaft „Vater“ oder „Mutter“ für die erzieherische Befähigung und Erfahrung iSv § 37 ausreichen oder man schätzt die Jugendlichkeit eines juristischen Berufsanfängers als hinreichende Basis für einen qualifizierten Umgang mit jungen Menschen ein[41]; und gelegentlich werden einfach sämtliche Strafkammern kleinerer Landgerichte im Wege der Geschäftsverteilung zu Jugendkammern erklärt[42].

8. Jugendschöffen

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Wie § 37 JGG für die Richter, so regelt § 35 II S. 2 JGG für die Jugendschöffen, dass sie erzieherisch befähigtund in der Jugenderziehung erfahren sein sollten. Allerdings gilt insoweit in der Praxis bereits der Elternstatus als hinreichend, eine professionelle Qualifikation oder Erfahrung in der Jugendarbeit wird nicht vorausgesetzt[43]. Bei den Schöffen wird auf GeschlechterparitätWert gelegt, und zwar nicht nur was die Gesamtzahl angeht (§ 35 I S. 2 JGG), sondern gem. §§ 33a I S. 2, 33b VII JGG auch für das einzelne Verfahren. Die gegenüber dem Allgemeinen Strafrecht verstärkte Beteiligung weiblicher Schöffen in Jugendsachen hat sich in der Praxis ganz offenbar bewährt[44]. Die Berufsrichter stehen der Schöffenbeteiligung in Strafverfahren durchaus positiv gegenüber[45].

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