Franz Streng - Jugendstrafrecht

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Inhalt und Konzeption:
Die für die Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich «Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug» relevanten Themen des Jugendstrafrechts sind in diesem Band vollständig und mit ihren wichtigsten kriminologischen und kriminalpolitischen Bezügen dargestellt. Es sind dies
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden,
– die Jugendgerichtsverfassung mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und den Verfahrensbeteiligten sowie
– das Rechtsfolgensystem, die Sanktionsformen und die Rechtsmittel.
Höchstrichterlich entschiedene Fälle aus der jugendstrafrechtlichen Praxis mit ihrer vom Verfasser kommentierten Lösung veranschaulichen den Lernstoff.
Ein umfangreicher Katalog von über 130 Prüfungsfragen dient der abschließenden Lernkontrolle. Zahlreiche Tabellen und Schaubilder stellen wichtige Themen im Überblick dar und geben Aufschluss über statistische Daten aus dem Jugendstrafrecht.
Die Neuauflage:
Inhaltliche Veränderungen gegenüber der Vorauflage haben sich im Bereich der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren und wegen einer Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ergeben. Diese Änderungen sind im Dezember 2019/Januar 2020 in Kraft getreten. Gleichfalls eingearbeitet wurde das neue Recht der Vermögensabschöpfung, das auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist.

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Inhaltsverzeichnis

I. Jugendgerichte und Jugendrichter

II. Jugendgerichtshilfe

III. Jugendstaatsanwalt und Jugendpolizei

IV. Erziehungsberechtigte und gesetzlicher Vertreter

V. Strafverteidiger

VI. Beistand

VII. Sonstige Verfahrensbeteiligte

Teil III Jugendgerichtsverfassung, Beteiligte und Verfahren› § 6 Jugendgerichtsverfassung und Verfahrensbeteiligte› I. Jugendgerichte und Jugendrichter

I. Jugendgerichte und Jugendrichter

1. Die Jugendgerichte

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Jugendgerichte(§ 33 II JGG) sind beim Amtsgericht der Strafrichter (Jugendrichter) als Einzelrichter und das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) , das gem. § 33a I JGG mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist. – Beim Landgericht ist erstinstanzlich entscheidendes Jugendgericht die Strafkammer (große Jugendkammer) , die gem. § 33b I JGG mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt ist. Das Gericht kann aber auch eine Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen beschließen, wofür § 33b II iVm III JGG Vorgaben enthält[1]. Bei Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters entscheidet die kleine Jugendkammer beim Landgericht gem. § 33b I aE mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen; im Übrigen ist die große Jugendkammer Berufungsgericht, für das gem. § 33b IV der § 33b II entsprechend anwendbar ist[2]. – Bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof gibt es keine Jugendgerichte.

§ 33 III JGG erlaubt es den Ländern, durch Rechtsverordnung einen Amtsrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichteals „Bezirksjugendrichter“ zuständig zu erklären; auch „Bezirksjugendschöffengerichte“ können so eingerichtet werden. Dies bedeutet eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit, was der Spezialisierung der Richter dienen soll, insbesondere Erfahrungen im Umgang mit jugendlichen Tätern gewinnen zu können. Allerdings spricht der Grundsatz der Entscheidungsnähe für eine gewisse Zurückhaltung speziell auf der Ebene des Jugendrichters; es sollte gerade für ländliche Gegenden bei der normalen Zuständigkeit des – idealerweise mit guter Kenntnis des sozialen und jugendhelferischen Umfelds versehenen – örtlichen Jugendrichters bleiben[3].

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Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 33 II JGG ergibt, ist die Jugendgerichtsbarkeit ein Zweig der Strafgerichtsbarkeitund damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Jugendgerichte sind nach hM lediglich Abteilungen des Gerichts mit einem eigenen Geschäftsbereich aber ohne originäre eigene Zuständigkeit[4]. Entscheidet etwa statt des an sich zuständigen Jugendrichters der Amtsrichter, dann handelt es sich um einen Verstoß gegen den Vorrang der Jugendgerichte vor den allgemeinen Strafgerichten; diesen Vorrang haben die allgemeinen Gerichte in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu beachten[5]. Sachliche Unzuständigkeit im strengen Sinne liegt hingegen nur dann vor, wenn ein Gericht „die eigene Strafgewalt überschreitet und in den Strafbann eines Gerichts höherer Ordnung eingreift“[6]. Demnach handelt es sich beim Übergehen des eigentlich zuständigen Jugendgerichts nicht um einen Fall der Unzuständigkeit in dem Sinne, dass diese vom Revisionsgericht gem. § 6 StPO auch ohne Rüge zu beachten wäre[7]; der absolute Revisionsgrunddes § 338 Nr 4 StPO führt nur auf Rüge (Verfahrensrüge) hin zur Aufhebung des Urteils[8].

2. Sachliche Zuständigkeit

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Der Jugendrichterals Einzelrichter ist gem. § 39 I JGG zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach dem JGG zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafrichter erhebt.

§ 39 I S. 2 JGG regelt Besonderheiten bei Verbindung von Verfahrengegen Jugendliche und Erwachsene; hier ist § 25 GVG zu beachten; dh es darf gegen den nach Erwachsenenstrafrecht Abzuurteilenden keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten sein. – Hinsichtlich derartiger, gem. § 103 I JGG aus wichtigem Grund zulässiger Verbindungen von Verfahren ist anzumerken, dass sie grundsätzlich kritisch gesehen werden, weil in dieser Konstellation eine jugendadäquate Verhandlung nicht gewährleistet erscheint[9].

Auch wenn der Jugendrichter nicht zuständig ist für Fälle, in welchen die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist, darf er gem. § 39 II JGG aus Gründen der Prozessökonomie dennoch Jugendstrafe bis zu einem Jahr verhängen, wenn das Hauptverfahren schon bei dem Jugendrichter eröffnet ist und sich dann die Notwendigkeit des Verhängens von Jugendstrafe ergeben hat. Zuständigkeit und Strafbann(bzw Strafgewalt) decken sich hier also nicht. Die Unterbringung gem. § 63 StGB darf der Jugendrichter gem. § 39 II 2. Hs. JGG nicht anordnen (vgl auch § 24 II GVG).

92

Die Jugendkammerbeim Landgericht ist gem. § 41 JGG zuständig

für Schwurgerichtssachen nach der allgemeinen Regelung,
für Sachen, die sie nach Vorlage wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt,
bei Verbindung von Jugendlichen- und Erwachsenensachen, wenn für Erwachsene eine große Strafkammer zuständig wäre (vgl §§ 74, 24 I GVG),
bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opferzeugen, wenn deshalb die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Jugendkammer erhebt, und
bei einem Tatvorwurf, der die Verhängung vorbehaltener Sicherungsverwahrung eröffnet, wenn zugleich eine Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

Die Jugendkammer ist gem. § 41 II JGG Berufungsgerichtbei erstinstanzlicher Zuständigkeit von Jugendrichter und Jugendschöffengericht sowie Beschwerdegerichtgem. § 73 GVG. Für die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrungnach deren Vorbehalt ist gem. § 7 III S. 4 JGG gleichfalls die Jugendkammer, bei bereits 24-jährigen Gefangenen die Strafvollstreckungskammer zuständig[10].

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Für alle restlichen Verfehlungen Jugendlicher ist gem. § 40 JGG das Jugendschöffengerichtzuständig; dies bedeutet, dass vergleichsweise wenige erstinstanzliche Jugendverfahren vor der Jugendkammer beim Landgericht stattfinden. Es gibt für das Schöffengericht keine Begrenzung der Strafgewalt(Strafbann) bei Anwendung von Jugendstrafrecht[11]. Auch die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB ist – entgegen der allgemeinen Regelung des § 24 II GVG – möglich, wie sich im Umkehrschluss aus § 39 II JGG ergibt[12]. Dies gilt, obwohl gem § 41 I Nr 5 beim Landgericht anzuklagen ist, wenn eine Tat iSv § 7 II JGG abzuurteilen ist und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

§ 40 II-IV JGG betreffen die Übernahme von vor dem Jugendschöffengericht angeklagten Sachen durch die Jugendkammer wegen des besonderen Umfangs der Sache.

Die Zuständigkeit des BGHund der Oberlandesgerichtewird durch das JGG nicht beeinflusst (§ 102 JGG). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte – insbesondere für bestimmte Staatsschutzsachen – ist in § 120 GVG geregelt.

3. Sonderfragen der Zuständigkeit von Jugendgerichten

94

Eine außerhalb des JGG begründete sachliche Zuständigkeit der Jugendgerichte ergibt sich aus §§ 26 I S. 1, 74b S. 1 GVG. In „Jugendschutzsachen“, deren Definition aus § 26 I S. 1 GVG zu entnehmen ist, sind neben den allgemeinen Strafgerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Der Staatsanwalt soll gem. § 26 II GVG bei den Jugendgerichten Anklage erheben, wenn Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden, denn die Jugendgerichte gelten für den Umgang mit jungen Menschen generell als besonders qualifiziert, also auch für die Behandlung junger Zeugen[13].

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