Franz Streng - Jugendstrafrecht

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Inhalt und Konzeption:
Die für die Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich «Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug» relevanten Themen des Jugendstrafrechts sind in diesem Band vollständig und mit ihren wichtigsten kriminologischen und kriminalpolitischen Bezügen dargestellt. Es sind dies
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden,
– die Jugendgerichtsverfassung mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und den Verfahrensbeteiligten sowie
– das Rechtsfolgensystem, die Sanktionsformen und die Rechtsmittel.
Höchstrichterlich entschiedene Fälle aus der jugendstrafrechtlichen Praxis mit ihrer vom Verfasser kommentierten Lösung veranschaulichen den Lernstoff.
Ein umfangreicher Katalog von über 130 Prüfungsfragen dient der abschließenden Lernkontrolle. Zahlreiche Tabellen und Schaubilder stellen wichtige Themen im Überblick dar und geben Aufschluss über statistische Daten aus dem Jugendstrafrecht.
Die Neuauflage:
Inhaltliche Veränderungen gegenüber der Vorauflage haben sich im Bereich der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren und wegen einer Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ergeben. Diese Änderungen sind im Dezember 2019/Januar 2020 in Kraft getreten. Gleichfalls eingearbeitet wurde das neue Recht der Vermögensabschöpfung, das auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist.

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Lässt sich, was insbesondere bei einem großen Zeitabstand zwischen Tat und Aburteilung der Fall sein wird, nicht sicher feststellen, ob der Heranwachsende einem Jugendlichen gleichzustellen ist, so kann aus dem Gesetz selbst keine Präferenz für Jugendstrafrecht oder Allgemeines Strafrecht entnommen werden. Die Anwendung von Jugendrecht stellt nach der Regelung des § 105 I JGG also nicht etwa die Ausnahme und dementsprechend die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auch nicht die Regel dar[42]. Der BGH will in Zweifelsfällen, wenn der Tatrichter also auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten keine eindeutige Zuordnung vorzunehmen vermag, grundsätzlich Jugendstrafrechtanwenden. Dabei wird durchaus eingeräumt, dass die jugendrechtlichen Sanktionen nicht durchweg milder ausfallen als die allgemeinstrafrechtlichen. Begründet wird diese Entscheidung zu Gunsten des Jugendstrafrechts damit, dass im Zweifel die nicht auszuschließenden besonderen Erziehungsbedürfnisse besser durch das erzieherisch ausgerichtete Jugendstrafrecht erfüllt werden könnten[43]. Zu demselben Ergebnis gelangt Ostendorf, dies allerdings unter herkömmlicher Abstützung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) . Er stellt auf den generellen Belastungsunterschied zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ab, nämlich auf die im JGG zurückgedrängten Dimensionen der Schuldvergeltung und der Generalprävention sowie auf die registerrechtliche Besserstellung nach JGG; unter dem Aspekt der „Interesseneinbuße“ ergebe das stärker auf die individuellen Interessen des Angeklagten abstellende Jugendstrafrecht daher regelmäßig die weniger belastende Sanktion[44].

In der Literatur wird überwiegend befürwortet, die nach Allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht konkret zu verhängenden Sanktionen zu vergleichenund dann die im gegebenen Fall leichtere bzw weniger belastende Rechtsfolge – also entweder nach Jugendstrafrecht oder nach Allgemeinem Strafrecht – zu verhängen[45]. Überzeugend erscheint es, diese Position mit der Linie des BGH in der Weise zu verbinden, dass die in Zweifelsfällen immer vorzuziehende jugendstrafrechtliche Sanktionierung nicht schwerer ausfallen darf, als die Belastung bei hypothetischer Anwendung von Erwachsenenstrafrecht im gegebenen Fall wäre[46].

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Ungeklärt ist, ob es eine „partielle Reifeverzögerung“gibt – analog zur partiellen Strafmündigkeit bei § 3 JGG. Etwa könnte man daran denken, dass ein Reifungsdefizit nur in der Sexualsphäre vorliegt, mit der Folge einer Anwendung von Jugendstrafrecht nur für Sexualdelikte des betreffenden Täters[47]. Diese Frage blieb deshalb weitgehend unbeachtet, weil die Möglichkeit des Vorgehens gem. § 105 I Nr 2 JGG solche Persönlichkeitszergliederungen als wenig weiterführend erscheinen lässt[48].

3. Die Jugendverfehlung (§ 105 I Nr 2 JGG)

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§ 105 I Nr 2 JGG schreibt die Anwendung von Jugendstrafrecht für solche Fälle vor, in denen „es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt“. Damit wird eine wesentliche Beweiserleichterungim Vergleich zu § 105 I Nr 1 JGG geschaffen. Denn der Richter muss hier keine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit vornehmen, wenngleich „eine umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters“ zu verlangen ist[49]. Es empfiehlt sich zunächst die Prüfung, ob § 105 I Nr 2 vorliegt; erst wenn keine Jugendverfehlung bejaht wird, ist die eben behandelte schwierige Gesamtwürdigung iSv § 105 I Nr 1 angebracht. Damit soll freilich kein juristischer Vorrang von § 105 I Nr 2 postuliert werden; vielmehr stehen die Voraussetzungen der beiden Alternativen des § 105 I unabhängig nebeneinander[50].

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Der Begriff der Jugendverfehlungist einigermaßen unscharf. Der Gesetzgeber hatte bei diesem Begriff zunächst nur an leichtere Straftaten gedacht[51]. Rechtsprechung und Lehre ignorieren jedoch den Willen des Gesetzgebers unter Hinweis auf den mehrdeutigen Wortlaut und den objektiven Sinn der Regelung. Auch schwere Taten können also Jugendverfehlungen darstellen[52]. Jugendverfehlungen sind alle „aus den Antriebskräften der Entwicklung entspringenden Entgleisungen“[53]. In einer Leitentscheidung führt der BGH dazu aus: „Maßgebend für die Würdigung als Jugendverfehlung sind die äußeren Tatumstände und die Beweggründe des Täters. Ergibt sich aus ihnen, dass es sich um oberflächliche Entgleisungen handelt, die ua auf mangelndem Widerstandsvermögen gegen böses Beispiel, den Lockungen einer plötzlichen Versuchung, dem Herdentrieb, einer falsch verstandenen Kameradschaft oder auf unüberlegter Abenteuerlust beruhen, so kann die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr 2 JGG geboten sein“[54].

Der neueren Rechtsprechung zufolge liegt eine Jugendverfehlung vor, „wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreifezurückgeht“[55], sich in der Tat ein „Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen“ offenbart[56], etwa „Abenteuerlust“[57] oder „unreifes Imponiergehabe“[58] eine wesentliche Rolle spielen. Konkrete Beispiele hierfür sind etwa:

Begehen eines Raubes, damit sich der Täter genauso gut kleiden kann, wie seine Bekannten[59];
„Joyriding“, dh Kfz-Entwendung ohne materielle Motivation (§ 248b StGB);
Ladendiebstahl als Mutprobe;
Graffiti-Sprayen[60].

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Letztlich ist es allerdings fraglich, ob es echte Jugendverfehlungen überhaupt gibt. Denn auch die Kriminalität Erwachsener ist bis ins hohe Alter hinein weitgehend durch Impulsivität, Abenteuerlust, Verführung durch andere, Unreife etc gekennzeichnet. Dem trägt die Rechtsprechung des BGH Rechnung, wonach die Feststellung, es würden auch Erwachsene Straftaten der fraglichen Art begehen, die Annahme einer Jugendverfehlung nicht ausschließt[61]. Trotz der notwendigen Relativierung der Erwartung, die Jugendverfehlung iSv § 105 I Nr 2 JGG eindeutig von Erwachsenendelinquenz abgrenzen zu können, fällt als jugendspezifisch immerhin die häufig gemeinsame Tatbegehung und stärkere peer group- Relevanz auf[62] sowie die oft wenig vorausschauende Tatbegehung. Im Bereich der gewinnorientierten Delikte dominieren bei Jugendlichen die geradlinig angelegten Diebstahls- und Raubtaten, bei welchen (dauerhafter) Gewinn oft nicht im Vordergrund steht. Als wesentliches Unterscheidungsmerkmal von der anderen Seite her bleibt die bei Erwachsenen komplexere Umsetzung deliktischer Gewinnorientierung, nämlich in Form von Betrug, Untreue, Unterschlagung und insbesondere Wirtschaftsdelikten, hervorzuheben[63].

Teil II Der Geltungsbereich des JGG› § 5 Die Heranwachsenden im Jugendstrafrecht› III. Überlegungen zur ungleichen Anwendung von § 105 JGG

III. Überlegungen zur ungleichen Anwendung von § 105 JGG

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Zur oben(in Rn 71) gestellten Frage:Die Tatsache, dass der Anteil der nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Heranwachsenden je nach Delikt verschieden ist und gerade bei der klassischen und schweren Delinquenz besonders hoch ausfällt, lässt sich mit dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm schwerlich erklären. Als inoffizielle Entscheidungskriteriensind hier relevant[64]:

Bei den Verkehrsdelikten hat sich aus Gründen der Prozessökonomiedas Allgemeine Strafrecht weitgehend durchgesetzt, da ein Strafbefehlsverfahren nur bei Anwendung von Allgemeinem Strafrecht zulässig ist (vgl § 79 I iVm § 109 I, II JGG)[65].
Bei den klassischen Delikten findet zu Gunsten der jugendstrafrechtlichen Sanktionsflexibilitätbzw wegen der Möglichkeit zu maximaler Strafmilderungzumeist Jugendstrafrecht Anwendung. Man beachte nur die im Erwachsenenstrafrecht hohen Strafrahmenuntergrenzen bei den Raubdelikten (§§ 249, 250 StGB) und den für manche Mordkonstellationen immer noch sehr hohen Strafrahmen des § 106 I JGG.
Bei schwersten Delikten, bei welchen weitestgehend Psychogutachterbestellt werden, entdecken dann die Sachverständigen fast automatisch Zeichen der Unreife, weshalb zumeist Jugendstrafrecht angewendet wird[66].

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