Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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666

Darüber hinaus muss der Antragsteller gemäß § 51 Abs. 2 darlegen, dass er ohne grobes Verschulden nicht in der Lage war, den Wiederaufgreifensgrund in einem früheren Stadium, insbes. durch einen Rechtsbehelf, geltend zu machen. Grobes Verschuldenliegt nach allgemeinen Grundsätzen dann vor, wenn die gebotene Sorgfalt in erhöhtem Maße außer Acht gelassen wird[140]. Schließlich muss der Antrag nach § 51 Abs. 3 S. 1 innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Antragsfristbeginnt nach S. 1 mit dem Tag der Kenntniserlangungvom Wiederaufgreifensgrund. Ausreichend, aber erforderlich ist die sichere Kenntnis der Tatsachen, welche den Wiederaufgreifensgrunderfüllen; eine zutreffende rechtliche Einordnung als Wiederaufgreifensgrund ist für den Fristbeginn nicht erforderlich[141].

b) Begründetheit des Antrags

667

Der Antrag ist begründet, wenn einer der in § 51 Abs. 1 genannten Wiederaufgreifensgründetatsächlich vorliegt. Zudem muss der Wiederaufgreifensgrund für die Entscheidung maßgeblich sein. Nicht ausreichend ist es, wenn die betreffende Entscheidung auch auf eine andere tragfähige Grundlage gestützt werden könnte[142]. Wegen der Fristbindung nach § 51 Abs. 3 ist es den Behörden und nachfolgend den Verwaltungsgerichten verwehrt, andere als die vorgetragenen Gründe heranziehen[143]. In solchen Fällen kommt aber ein Wiederaufgreifen i.w.S. in Betracht, das nicht der Fristbindung nach § 51 Abs. 3 unterliegt (s.u. Rn 673 ff)[144].

aa) Änderung der Sach- oder Rechtslage

668

Für diese Tatbestandsmerkmale ist auf die Ausführungen zu § 49 Abs. 2 Nr 3 und 4 hinzuweisen (s.o. Rn 639 ff). Ergänzend ist festzustellen: Das Tatbestandsmerkmal Änderung der Sachlageerfasst alle tatsächlichen Vorgänge, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben; dazu zählen auch neue naturwissenschaftliche Erkenntnisse[145]. Die Änderung der Sachlagemuss nach Erlass des VA eingetretensein. Es reicht nicht aus, dass die Änderung zum Zeitpunkt des Erlasses des VA bereits vorlag, aber erst nachträglich bekannt wurde[146]. Unbedeutend ist, ob die Änderungen vor oder nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des VA erfolgen. Die Sachlage muss sich zugunstendes Betroffenen ändern; eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung muss möglich sein. Die Änderung der Rechtslageerfasst zusätzlich zur „geänderten Rechtsvorschrift“ iSd § 49 Abs. 2 Nr 4 Änderungen ungeschriebener Rechtsquellen, insbes. Gewohnheitsrecht. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch auch hier grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage[147]. In der Regel begründet die Klärung einer europarechtlichen Frage durch den EuGH keinen zwingenden Grund für das Wiederaufgreifen[148] картинка 77 .

bb) Neue Beweismittel

669

Beweismittel iSd § 51 Abs. 1 Nr 2 sind alle nach § 26 zulässigen Beweismittel. Beweismittel sind „neu“, wenn sie zurzeit der Erstentscheidung nicht existent waren oder aber von der Behörde nicht verwertet worden sind[149]; sie müssen ferner zu einer günstigeren Entscheidung führen[150]. Neue Sachverständigengutachten unterfallen Nr 2, wenn sie selbst neue Beweismittel verwerten. Eine Fehlbewertung berücksichtigter Beweismittel ist kein Fall der Nr 2. Hat der Betroffene ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheids bereits vorhandenes Beweismittel auf Grund leicht fahrlässigen Verhaltens nicht vorgelegt, so steht dieser Umstand einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr 2 nicht entgegen.

cc) Restitutionsgründe

670

Schließlich begründen auch die in § 580 ZPOgenannten Restitutionsgründe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sie haben jedoch im Vergleich zu den anderen Wiederaufgreifensgründen lediglich geringe praktische Bedeutung erlangt. Daher wird auf ihre Darstellung verzichtet[151].

c) Rechtsfolgen

671

Ist der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründet und erweist sich das sachliche Begehren des Antragstellers als berechtigt, ergeht ein positiver Zweitbescheid auf der Basis des maßgeblichen Rechts[152]. Teilweise wird zwar angenommen, dass sich die Zweitentscheidung stets nach §§ 48, 49 VwVfG richte[153]; hiergegen spricht jedoch der Zweck des Wiederaufgreifens, welches das Verfahren in den vorherigen Status zurückversetzen soll. Der Zweitbescheid ist negativ, wenn sich das Ergebnis im Verhältnis zum ersten VA nicht ändert. Denkbar ist dieses insbes. bei Ermessensentscheidungen. Dieses Ergebnis ist ein neues; Widerspruch und Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage sind hiergegen möglich.

672

Der Zweitbescheid darf nicht zu einer Verböserunggegenüber dem Erstbescheid führen[154]. § 51 räumt dem Antragsteller deshalb einen Anspruch ein, weil die Norm seinem Interesse dienen soll. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn eine Verböserung möglich wäre.

4. Wiederaufgreifen i.w.S

673

Nach dem eingangs Gesagten kommt ein Wiederaufgreifen auch außerhalb des § 51 auf Grundlage der §§ 48 fin Betracht. Denn die Befugnis zur Aufhebung in der Sache enthält a maiore ad minus die Befugnis, das vorgelagerte Verfahren wieder zu eröffnen (s.o. Rn 661). Während die Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i.e.S. in § 51 detailliert durchnormiert sind, steht das Wiederaufgreifen i.w.S. im pflichtgemäßen Ermessender zuständigen Behörde. Deswegen greift etwa die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 (s.o. Rn 666) beim Wiederaufgreifen iwS nicht ein[155]. Die Behörde hat hier eine sachgerechte Abwägung zwischen der Beständigkeit des VA und damit der Rechtssicherheit einerseits und der Richtigkeit des VA vorzunehmen[156].

674

Nach allgemeinen Grundsätzen kann sich jedoch auch hier das Ermessen verdichtenzu einer Pflicht zum Wiederaufgreifen (zur Ermessensreduzierung auf Null s.o. Rn 218). Die Rechtsprechung ist hier zurückhaltend und nimmt grundsätzlich nur dann eine Ermessensreduzierung auf Null an, wenn anderenfalls schlechthin unerträgliche Ergebnisse erzielt würden[157]. Insbes. bei einem Spannungsverhältnis zum Unionsrecht kann sich jedoch auch hier das (Verfahrens-)Ermessen auf Null reduzieren (s.o. Rn 654)[158]. Auch hier ist die Frage der Ermessensreduzierung streng zu unterscheiden von der Frage, ob ein Anspruch auf Wiederaufgreifenbesteht: Im Falle eines belastenden VA hat der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens[159]. Zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verdichtet sich dieses Recht aber nur dann, wenn darüber hinaus auch das Ermessen auf Null reduziert ist (s.o. Rn 218).

675

Ebenso wie beim Wiederaufgreifen i.e.S. stellt sich die Anschlussfrage, ob die erneute Sachentscheidungam einschlägigen Fachrecht oder an §§ 48, 49 zu bemessen ist. Bedenkt man, dass bereits die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auf §§ 48, 49 gestützt wird, wäre es eigentlich konsequent, auch die Sachentscheidung nach diesen Vorschriften zu bemessen[160]. Demgegenüber orientiert sich die Rechtsprechung auch beim Wiederaufgreifen i.w.S. am jeweiligen Fachrecht[161]. Für die letztere Ansicht spricht die konsequente Ausrichtung am Gedanken der Wiederherstellung.

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