Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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Beispiel:

Hat die Behörde für ein Bauvorhaben Befreiungen sowohl von nachbarschützenden als auch von nicht nachbarschützenden Vorschriften erteilt, so ist auf die Anfechtung des Dritten nach § 50 nur eine Aufhebung der Befreiungen von den nachbarschützenden Vorschriften möglich.

3. Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs

658

Umstritten ist, ob die Vorschrift des § 50 bei jedem eingelegten Rechtsbehelf zur Anwendung kommt. Würde man dies bejahen, so könnte auch ein offensichtlich aussichtsloser Rechtsbehelf den Vertrauensschutz ausschließen. Deshalb ist zumindest zu fordern, dass der Rechtsbehelf zulässig ist[125]. Teilweise wird darüber hinaus auch die Begründetheit des Rechtsbehelfs für erforderlich gehalten[126]. Allerdings ist der Vertrauensschutz des Begünstigten davon abhängig, dass er nicht mit der Möglichkeit einer Aufhebung rechnen muss. Mit einer Aufhebung muss er aber bereits dann rechnen, wenn der Rechtsbehelf nicht offensichtlich unbegründet ist. Daher ist – vermittelnd – zu fordern, dass der Rechtsbehelf zulässigsein muss und nicht offensichtlich unbegründetsein darf[127].

659

Lösung Fall 19 ( Rn 593):

1.Die Nord-LB benötigt für die Rücknahme der Bewilligung, die einen belastenden VA darstellt, eine Rechtsgrundlage. Diese könnte in § 48 Abs. 1 zu sehen sein.

2.Voraussetzung für die Rücknahme der Bewilligung ist nach § 48 Abs. 1 die Rechtswidrigkeit der Bewilligung. Das von A geplante Unternehmen ist kein Großunternehmen und somit der mittelständischen Wirtschaft zuzuordnen. Fraglich ist, ob es sich um eine „selbstständige Existenz“ handelt. Nach dem Recht des Franchise-Vertrags geht es im Wesentlichen darum, ein Vertriebssystem zu schaffen, welches in vertikaler Kooperation für ein dichtes Netz von Umsatzstellen sorgt. Die gewählte Kooperation bedeutet deshalb eine künstlich aufrecht erhaltene Selbstständigkeit, faktisch ist das Hotel (der Franchise-Nehmer) vom Konzern abhängig. Daher war die Förderung rechtswidrig.

3.Die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 ist erfüllt. Darf die Bewilligung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden? Das Ermessen, welches der Nord-LB für diesen Fall zur Verfügung steht, ist durch § 48 Abs. 1 S. 2 eingeschränkt. Für diesen Fall gilt § 48 Abs. 2. Wenn A ein schutzwürdiges Vertrauen besitzt, würde dies der Rücknehmbarkeit des VA entgegenstehen. A kann sich nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr 2 nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die Bewilligung durch im Wesentlichen unvollständige Angaben erwirkt hat. A hat den Franchise-Vertrag nicht erwähnt. Ein objektiver Informationsmangel bei der Erteilung der darauf beruhenden rechtswidrigen Bewilligung reicht aus, um einen Vertrauensschutztatbestand auszuschließen. Die unvollständige Information bei der Antragstellung fällt in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Auf Verschulden kommt es nach hM nicht an.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten› X. Wiederaufgreifen des Verfahrens

X. Wiederaufgreifen des Verfahrens

1. Bedeutung

660

Eng verwoben mit der Aufhebung eines VA ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn die Gründe für eine Aufhebung müssen oftmals erst ermittelt werden. Dies erfordert wiederum ein gesondertes Verwaltungsverfahren. Damit wird zugleich der Unterschied zwischen der Aufhebung und dem Wiederaufgreifen deutlich: Bei der Aufhebung geht es um die materiell-rechtliche Frage, ob ein erlassener VA wieder aufgehoben werden darf. Das Wiederaufgreifen bezieht sich demgegenüber auf die vorgelagerte verfahrensrechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des VA eingeleitet werden kann[128].

661

Dabei sind zwei Artendes Wiederaufgreifens zu unterscheiden: (1)Das Wiederaufgreifen i.e.S.ist in § 51 geregelt. In dessen Abs. 1 sind bestimmte Gründe zum Wiederaufgreifen genannt, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht (s.u. 3.). Allerdings bleiben nach § 51 Abs. 5 die Bestimmungen der § 48 Abs. 1 S. 1 und § 49 Abs. 1 unberührt. (2)Hieraus ist zu schließen, dass auch außerhalb des § 51 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich ist. Denn die Möglichkeit zur materiell-rechtlichen Aufhebung eines VA impliziert a maiore ad minus, dass ein der Aufhebung vorausgehendes Verfahren zur Überprüfung des VA vorausgehen darf (s.u. 4.). Allerdings erfolgt dieses Wiederaufgreifen i.w.S.anders als bei § 51 nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde[129].

662

Nach der Rechtsprechung des BVerwG eignen sich die Bestimmungen der §§ 48, 49 alleine jedoch nicht zur Rechtskraftdurchbrechung. Eine solche ist danach nur über § 51 möglich, so dass durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigte Verwaltungsakte nur über die Bestimmung des § 51 einer Aufhebung zugeführt werden können[130]. Zwingend erscheint dies indessen nicht; denn auch die §§ 48, 49 knüpfen an einen bestandskräftigen Verwaltungsakt an, ohne zwischen rechtskräftig bestätigten und nicht rechtskräftig bestätigten zu differenzieren[131].

2. Entscheidungsmöglichkeiten

663

Das Wiederaufgreifen des Verfahrens vollzieht sich in zwei Stufen[132]: Auf der ersten Stufe entscheidet die Behörde, ob sie erneut in das Verfahren eintritt. Hier prüft sie bei einem Antrag nach § 51 dessen Zulässigkeit und Begründetheit. Bei einem Wiederaufgreifen i.w.S. muss sie ihr (Verfahrens-)Ermessen pflichtgemäß ausüben. Lehnt sie danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab und beruft sie sich auf die bestandskräftige Sachentscheidung, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung[133]. Nachdem dies zuvor umstritten war, kann inzwischen als gesichert gelten, dass eine solche wiederholende Verfügung die Rechtsnatur eines VAaufweist. Die Regelungswirkung bezieht sich hier aber nicht auf den Inhalt der Entscheidung, sondern lediglich auf das Verfahren[134].

664

Wird das Verfahren wieder aufgegriffen, etwa weil neue Beweismittel vorliegen, so tritt sie eine neue Sachentscheidung in Form eines Zweitbescheids[135]. Dieser Zweitbescheid kann positiv oder negativ ausfallen: Beim positiven Zweitbescheid wird die ursprüngliche Sachentscheidung abgeändert oder aufgehoben. Beim negativen Zweitbescheid wird demgegenüber die erneute Ablehnung mit einer geänderten Begründung versehen. Auch beim Zweitbescheid handelt es sich um einen VA: Der positive Zweitbescheid wirkt begünstigend, der negative Zweitbescheid belastendund kann daher mittels einer Anfechtungsklage angefochten werden[136].

3. Wiederaufgreifen i.e.S

a) Zulässigkeit des Antrags

665

Beim Wiederaufgreifen i.e.S. nach § 51 ist zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Antrags zu unterscheiden[137]. Erforderlich ist zunächst ein Antrag bei der zuständigen Behörde(§ 51 Abs. 1 und 4). Darüber hinaus muss der VA gemäß § 51 Abs. 1 unanfechtbarsein. Besteht noch die Möglichkeit einer Anfechtung, so ist diese vorrangig. Die damit erforderliche Bestandskraft kann zum einen auf einem Ablauf der Rechtsbehelfsfristen beruhen (s.o. Rn 279), zum anderen aber auch auf einer verwaltungsgerichtlich bestätigten Verwaltungsentscheidung[138]. Wegen dieser auch rechtskraftdurchbrechenden Wirkung handelt es sich beim Wiederaufgreifen um einen außerordentlichen Rechtsbehelf[139].

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