[44]
BVerwGE 116, 1 ff.
[45]
Hierzu vert. Kopp/Schenke , VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn 16.
[46]
Vgl zur Heilung Weidemann/Rheindorf , DVP 2010, 178 ff.
[47]
Sachs , in: S/B/S, § 45 Rn 9.
[48]
Krit. bereits Hufen , NJW 1982, 2160 ff.
[49]
Hufen/Siegel , Rn 31-34.
[50]
Hufen/Siegel , Rn 961.
[51]
BVerwGE 153, 367, 369 f; VGH Kassel, NVwZ-RR 2012, 163, 164, m. Anm. Waldhoff , JuS 2012, 671 f.
[52]
Dazu Beaucamp , JA 2007, 117, 119.
[53]
BVerwG, NVwZ 2004, 1486, 1489.
[54]
Hierzu vert. Hufen/Siegel , Rn 674.
[55]
VG Berlin, NJW 1981, 540.
[56]
Hierzu Pünder , JURA 2015, 1307, 1312; Hufen/Siegel , Rn 495-497.
[57]
Fallbearbeitung bei Ehlers , JURA 1991, 208 ff. S. auch Schoch , JURA 2007, 28.
[58]
BVerwG, NVwZ 2018, 268, 269.
[59]
Hufen/Siegel , Rn 956.
[60]
BVerwG, NVwZ 1987, 230.
[61]
Konrad , JA 2001, 588 ff.
[62]
Zur Entwicklung der zeitlichen Grenze vert. Hufen/Siegel , Rn 959.
[63]
BVerwG, NVwZ 2018, 268, 269; Pünder , in: Ehlers/Pünder, § 14 Rn 82; Siegel , ZUR 2017, 451, 453.
[64]
Hufen/Siegel , Rn 674.
[65]
So etwa Hufen/Siegel , Rn 957; Pünder , in Ehlers/Pünder, § 14 Rn 80. AA Erbguth/Guckelberger , § 15 Rn 15; Sachs , in: S/B/S, § 45 Rn 21 (jeweils mit Annahme einer ex-tunc-Wirkung).
[66]
Erbguth/Guckelberger , § 15 Rn 15.
[67]
Dazu BVerfG, NVwZ 2001, 1392 f.
[68]
EuGH, NVwZ 2014, 49, Rn 51 ff – Altrip.
[69]
Zur Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die Entscheidung des EuGH Hufen/Siegel , Rn 982a.
[70]
BT-Drs. 13/3995, S. 8.
[71]
So etwa Erbguth/Guckelberger , § 15 Rn 20; Pünder , JURA 2015, 1307, 1314. Tendenziell weiter Maurer/Waldhoff , § 10 Rn 69.
[72]
Hufen/Siegel , Rn 984 m.w.N.
[73]
Pünder , JURA 2015, 1307, 1315.
[74]
Zum Wesen Scherzberg in: Ehlers/Pünder, § 12 Rn 25.
[75]
Zu dieser Unterscheidung im Rahmen des § 4 UmwRG etwa BVerwG, NVwZ 2016, 844, 847.
[76]
Pünder , JURA 2015, 1307, 1313.
[77]
BVerwG, NVwZ 2014, 530, 531; NVwZ 2016, 1257, 1258; NVwZ 2018, 1570, 1572.
[78]
Schöbener , Die Verwaltung 2000, 447 ff.
[79]
Erbguth/Guckelberger , § 15 Rn 20.
[80]
BVerwG, NVwZ 2018, 1570, 1572.
[81]
Hufen/Siegel , Rn 989.
[82]
Ebenso Baumeister , in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn 31 m.w.N.
[83]
BVerwGE 157, 187, 193; ebenso etwa Sachs , in: S/B/S, § 47 Rn 10 m.w.N.
[84]
Lüdemann/Windthorst , BayVBl 1995, 357 ff. Aus der Ausbildungsliteratur Leopold , JURA 2006, 895 ff.
[85]
BVerwG, NVwZ 2016, 1577, 1578.
[86]
BVerwGE 157, 187, 193. Weitere Beispiele bei Sachs , in: S/B/S, § 47 Rn 21-23.
[87]
Kopp/Ramsauer , VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 47 Rn 31.
Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten
§ 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten
Inhaltsverzeichnis
I. Möglichkeiten der Aufhebung eines Verwaltungsakts
II. Vorrang von Sonderregelungen
III. Grundstrukturen der §§ 48, 49 VwVfG
IV. Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts
V. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts
VI. Der Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts
VII. Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts
VIII. Aufhebung unionsrechtswidriger Verwaltungsakte
IX. Sonderregelungen für das Rechtsbehelfsverfahren
X. Wiederaufgreifen des Verfahrens
593
Fall 19:
A hat ein Gebäude im Harz geerbt. Er plant, es zum Betrieb eines Hotels zu nutzen, kann dieses Vorhaben jedoch mangels genügender Eigenmittel nicht verwirklichen. Auf Rat eines Fachmanns schließt er deshalb mit einem Hotelkonzern einen sog. Franchise-Vertrag ab, nach dem der Hotel-Konzern (Franchise-Geber) 60% der erforderlichen Investitionen übernimmt, während A als Franchise-Nehmer sich verpflichten muss, den Betrieb hinsichtlich Namen, Werbung, Service, Preisen und Ausstattung genau nach den Richtlinien des Franchise-Gebers zu führen und 4% des Umsatzes an diesen abzuliefern. A kann die verbleibenden Investitionskosten nicht aus eigener Kraft decken. Er beantragt bei der Norddeutschen Landesbank – einer Anstalt des öffentlichen Rechts – ein Darlehen in Höhe von € 500.000 nach einem (fiktiven) Mittelstandsförderungsgesetz (MfG), welches die Nord-LB vollzieht. Das Darlehen wird bewilligt und ausgezahlt. A hat die Zusammenarbeit mit dem Hotelkonzern und den vom Konzern gegebenen Investitionszuschuss angegeben, aber den Franchise-Vertrag nicht vorgelegt, was von ihm auch nicht gefordert worden war. Nach Kenntnisnahme von diesem Vertrag nimmt die Nord-LB die Kreditbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück mit der Begründung, sie habe erst nachträglich von den Bindungen aus dem Vertrag erfahren; diese Bindungen ließen A nicht mehr als selbstständigen mittelständischen Unternehmer erscheinen, sodass das nun mit gleichem Bescheid zurückgeforderte Darlehen nicht hätte gewährt werden dürfen.
A hält diese Rechtsauffassung für unrichtig. Er weist darauf hin, er habe durchaus das geschäftliche Risiko zu tragen und müsse als Unternehmer Steuern zahlen. Jedenfalls genieße er Vertrauensschutz. Wie ist die Rechtslage?
Anmerkung:§ 1 Abs. 1 MfG lautet: „Subventionen dürfen nur zu dem Zweck vergeben werden, die Gründung einer selbstständigen Existenz der mittelständischen Wirtschaft zu erleichtern.“
Rn 659
Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten› I. Möglichkeiten der Aufhebung eines Verwaltungsakts
I. Möglichkeiten der Aufhebung eines Verwaltungsakts
594
Die Wirksamkeit eines VA wurde bereits in anderem Zusammenhang behandelt. Sie tritt gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 mit der Bekanntgabe an den Adressaten ein (sog. äußere Wirksamkeit) und erfasst nach § 43 Abs. 1 S. 2 den bekannt gegebenen Inhalt (s.o. Rn 437 f). Ein nichtiger VA ist jedoch nach § 43 Abs. 3 unwirksam (s.o. Rn 546 ff). Die Wirksamkeit eines VA kann aber auch zunächst eingetreten, dann aber wieder entfallen sein. Diese Situation regelt § 43 Abs. 2: Danach bleibt der VA wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (s.o. Rn 456 f). Demnach können fünf „Ereignisse“ die Wirksamkeit des VA beenden. Die Rücknahme und den Widerrufeines VA regeln die §§ 48 , 49– diese Normen werden nachfolgend ausf. behandelt[1].
Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten› II. Vorrang von Sonderregelungen
II. Vorrang von Sonderregelungen
1. Verdrängung durch Spezialnormen
595
Die §§ 48, 49 gelten nicht, wenn das VwVfG nicht zur Anwendung gelangt. Der Anwendungsbereich des VwVfG ist bereits dargelegt worden (s.o. Rn 103 ff). Dem VwVfG-Bund gehen bundesgesetzliche Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf eines VA vor. Derartige Spezialvorschriftenkönnen in zweierlei Hinsicht bestehen: (1)In solchen Bereichen, die nach § 2 vom Geltungsbereich des VwVfG ausgenommen sind; (2)nach § 1 Abs. 1 und 2 – „soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten“.
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