Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

535

Darüber hinaus muss bei belastenden VAender Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Er erfordert, das mit der Maßnahme ein legitimer Zweck verfolgt wird und dass die Maßnahme zu Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlichund angemessenist (s.o. Rn 185 f). Besondere Relevanz entfaltet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Ermessensentscheidungen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bildet hier eine (zumeist ungeschriebene) Ermessensgrenze, deren Missachtung eine Ermessensüberschreitung herbeiführt (s.o. Rn 216).

536

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten[133]. Er erstreckt sich also auch auf gebundene Entscheidungen, bei denen der zuständigen Behörde kein Ermessen zukommt. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Verabschiedung einer Norm implizit zum Ausdruck gebracht, dass er die Norm auch als verfassungskonform und damit auch als verhältnismäßig erachtet[134]. Ordnet der Gesetzgeber eine unverhältnismäßige Rechtsfolge verbindlich an, so ist bei genauerer Betrachtung bereits das Gesetz unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, nicht jedoch der VA als solcher (zur Prüfdichte der Verfassungskonformität der Ermächtigungsgrundlage s.o. Rn 468)[135].

c) Keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit

537

Schließlich darf vom Adressaten eines VA nicht etwas verlangt werden, das tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Tatsächlichunmöglich wäre es etwa, die Herstellung eines technisch nicht realisierbaren Kanalanschlusses zu verlangen. Rechtlichunmöglich wäre es etwa, von einem Hauseigentümer die Räumung einer vermieteten und nicht kündbaren Wohnung zu verlangen[136]. Wird etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches verlangt, so ist der VA regelmäßig nicht nur rechtswidrig, sondern darüber hinaus sogar nichtig und damit unwirksam (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 4 und 5; zu den Fehlerfolgen ausf. im nachfolgenden § 14.

538

Lösung zu Fall 16 ( Rn 524):

Die Verfügung ist inhaltlich bestimmt und deshalb wirksam. Die Bezugnahme auf physikalische Maßeinheiten ist notwendig, weil auf andere Weise zu erreichende Ziele nicht darstellbar sind. Mittel zur Zielerreichung müssen nicht angegeben werden, sondern die Mittelwahl darf dem Adressaten überlassen bleiben, sofern das Mittel nicht auf Vollstreckung angelegt ist. Hier soll das Ziel nicht durch Vollstreckung erreicht werden (die Behörde müsste letztlich selbst Schallschutzmaßnahmen einbauen; das will sie nicht). Das BImSchG sieht für den Fall der Nichterfüllung der nachträglichen Anordnung das Mittel der Untersagung des Betriebs vor, § 20 Abs. 1 BImSchG.

539

Lösung zu Fall 17 ( Rn 525):

Beamter B handelt ermessensfehlerhaft. Sachlich unangemessene Erwägungen stellen einen Ermessensmissbrauch dar. B handelt rechtswidrig.

Ausbildungsliteratur: Collin/Fügemann , Zuständigkeit, JuS 2005, 694; Ehlers/Vorbeck , Der Anspruch auf Erteilung von Verwaltungsinformationen, JURA 2013, 1124 und JURA 2014, 34; Eifert/Wienfort , Zugang zu Verwaltungsinformationen, JURA 2019, 512; Guckelberger , Anhörungsfehler bei Verwaltungsakten, JuS 2011, 577; Lindner/Jahr , Der unzureichend begründete Verwaltungsakt, JuS 2013, 673; Schoch , Das rechtliche Gehör Beteiligter im Verwaltungsverfahren, JURA 2006, 833; ders ., Die behördliche Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt, JURA 2010, 670; ders ., Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, JURA 2012, 203.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 13 Der Verwaltungsakt: Rechtmäßigkeitsanforderungen› IV. Aufbauschema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

IV. Aufbauschema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

540

Aufbauschema zur Rechtmäßigkeit eines VA

I. Ermächtigungsgrundlage 1.Nach Art. 20 Abs. 3 GG muss der belastende VA auf ein Gesetz rückführbar sein (Ermächtigungsgrundlage). 2.Eine Rechtsvorschrift kann nur dann Ermächtigungsgrundlage sein, wenn sie einen materiellen Tatbestand (Voraussetzungen für das Verwaltungshandeln) und die Rechtsfolgen (Befugnis zum Erlass des VA) aufweist. 3.Das Gesetz, welches den VA stützt, muss selbst verfassungsmäßig sein. Bei Anhaltspunkten im Sachverhalt ggf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage.
II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA 1.Die Zuständigkeitder handelnden Behörde in sachlicher, instanzieller und örtlicher Hinsicht muss vorliegen. 2.Das Verfahrenmuss eingehalten sein. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Verfahrensanforderungen, §§ 9 ff. 3.Die Anforderungen an die Formdes VA müssen erfüllt sein. Besondere Formvorschriften müssen sich aus einem Spezialgesetz ergeben. Ansonsten gilt § 37. 4.Die Anforderungen an das Begründungsgebotmüssen eingehalten worden sein.
III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA 1.Der Tatbestandder Ermächtigungsgrundlage muss erfüllt sein. 2.Der VA wurde an den richtigen Adressatengerichtet (nur bei belastenden VAen, wenn mehrere Adressaten in Betracht kommen) 3.Die Rechtsfolgemuss die getroffene Regelung „abdecken“. a) Bei gebundenen Entscheidungen: Die Maßnahme muss ausgesprochen werden. b) Bei Ermessenentscheidungen: Prüfung auf Ermessensfehler. 4.Vereinbarkeit mit sonstigen Rechtsgrundsätzen

Anmerkungen

[1]

Zu diesen Fragen Siegel , in: ders./Waldhoff, § 3 Rn 138 ff.

[2]

Maurer/Waldhoff , § 10 Rn 27.

[3]

Hierzu Schoch , JURA 2010, 670 ff.

[4]

Erbguth/Guckelberger , § 14 Rn 7.

[5]

BVerwGE 151, 102, 106; BVerwG, NVwZ 2018, 1476, 1483.

[6]

BVerwGE 139, 125, 130.

[7]

Allgemein zur Zuständigkeit Collin/Blunk , JuS 2005, 694 ff.

[8]

Am Beispiel Berlins Siegel , in: ders./Waldhoff, § 3 Rn 135 ff.

[9]

Hinsichtlich der weiteren Ziffern des § 3 Abs. 1 sei zur Vertiefung auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen, etwa bei Schmitz , in: S/B/S, § 3 Rn 19 ff.

[10]

Schubert , in: Erbguth/Mann/Schubert, Rn 1283.

[11]

Zuletzt hat das Land Berlin seine Bauordnung angepasst; hierzu Siegel , in: ders./Waldhoff, § 4 Rn 204 ff.

[12]

Allg. dazu Laubinger , in: FS Seok, 2003, S. 65 ff.

[13]

Hierzu eingehend Gusy , BayVBl. 1985, S. 484 ff.

[14]

Ziekow , VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 22 Rn 2.

[15]

Zur Vert. Fehling , Verwaltung zwischen Unparteilichkeit und Gestaltungsaufgabe, 2001; zur Befangenheit von Mitgliedern einer Berufungskommission Hermann/Tietze , LKV 2015, 337 ff; Wernsmann/Gatzka , DÖV 2017, 609 ff.

[16]

BVerwGE 75, 214, 230; eingehend Fehling , Verwaltung zwischen Unparteilichkeit und Gestaltungsaufgabe, 2001, S. 235 ff.

[17]

Ausf. mit Einzelproblemen Hufen/Siegel , Rn 116 ff.

[18]

BVerwG, NVwZ 2016, 1641, 1643.

[19]

BVerwGE 150, 74, 79.

[20]

Dazu ausf. Hufen/Siegel , Rn 209-217.

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