Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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516

An diesen Fall sowie an die in § 39 Abs. 2 aufgezählten anderen Fälle sind angesichts der verfassungsrechtlichen Relevanz des Begründungsgebots strenge Anforderungenzu stellen[100]. Für § 39 Abs. 2 Nr 1 ist auf die Ebene des Betroffenen abzustellen; ferner bedeutet die Bekanntgabe der Gründe an den Antragsteller im Rahmen eines Gesprächs nicht, dass die Gründe hinlänglich bekannt sind und deshalb nicht mehr fixierungsbedürftig seien – gälte anderes, könnte die Behörde das Gebot der Schriftlichkeit der Begründung unterlaufen. Für die in § 39 Abs. 2 Nr 3 normierte Ausnahme vom Begründungsgebot ist auf die Voraussetzung „nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten“ besonders aufmerksam zu machen; die Tatsache, dass die Behörde VAe in größerer Zahl mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt, führt also nicht automatisch zu einem Recht, auf die Begründung zu verzichten. Die Behörde muss nachweisen, dass eine Begründung nicht erforderlich ist im Hinblick auf den Einzelfall und dessen Vergleichbarkeit mit einer großen Anzahl anderer Fälle[101].

c) Anforderungen an die Begründung

517

Mit Blick auf den Inhalt der Begründung wiederholt § 39 Abs. 1 S. 2 lediglich eine alte Formel[102] картинка 57 . Eine rechtmäßige Begründung muss nach dem jetzigen Stand folgende Elementeenthalten: Sowohl die das Verfahrensergebnis tragenden materiellen Rechtsnormen als auch die jeweiligen ergänzend herangezogenen Rechtsnormen müssen aufgeführt werden. Ebenso sind die wesentlichen Verfahrensbestimmungen anzugeben; hat die Behörde Ausnahmen von Verfahrensbestimmungen angewandt, so muss dieses erkennbar sein.

518

Die Behörde muss sachlich die Position des Betroffenen würdigen und die Gründe darlegen, warum sie dieser Position nicht gefolgt ist. Für Ermessensentscheidungensagt § 39 Abs. 1 S. 3, dass die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist; angesichts der Bedeutung der Gründe für die Überprüfbarkeit auf Ermessensfehler ist im Normalfall anzunehmen, dass eine Pflicht zur Angabe der relevanten Gesichtspunkte besteht[103].

5. Sonderproblem: Die Rechtsbehelfsbelehrung

a) Rechtsgrundlagen

519

Verfassungsrechtlich ist eine Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht begründet, weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich diese Pflicht ableiten[104]. Das VwVfG enthielt lange Zeit keine umfassende Pflicht zur Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Entsprechende Pflichten ergaben sich aber oftmals aus Bestimmungen außerhalb des VwVfG. So sieht etwa § 73 Abs. 3 VwGO für den Widerspruchsbescheid vor, dass dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist[105]. Im Jahr 2013 wurde in § 37 Abs. 6eine umfassende Rechtbehelfsbelehrungspflicht für schriftliche und elektronische VAe, welche der Anfechtung unterliegen, in das VwVfG aufgenommen[106]. Wegen der Beschränkung des § 37 Abs. 6 auf VAe, welche der Anfechtung unterliegen, werden ausschließlich begünstigende VAe nicht erfasst (zu dieser Unterscheidung nach der Wirkung eines VA s.o. Rn 362 ff). Ist der VA demgegenüber für nur einen Adressaten belastend – sei es durch die Hinzufügung einer Nebenbestimmung (s.o. Rn 413 ff), sei es bei einem VA mit Doppelwirkung (s.o. Rn 367) – so greift die Pflicht nach § 37 Abs. 6 ein[107].

b) Anforderungen

520

Damit Rechtsbehelfe effektiv erhoben werden können, muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch zutreffendsein. § 58 Abs. 1 VwGO benennt hier den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist[108]. Dabei genügt der (zutr.) Hinweis auf die abstrakte Frist; die konkrete Berechnung fällt in die Eigenverantwortlichkeit des Adressaten[109]. Gegenwärtig umstritten ist, ob in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit zur Erhebung in elektronischer Formhingewiesen werden muss. Auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich zwingende Formvorgaben enthalten muss und die elektronische derzeit noch nicht zwingend ist, kann der fehlende Hinweis auf die elektronische Einlegungsmöglichkeit den falschen Eindruck erwecken, eine solche Einlegung sei nicht zulässig. Daher ist auch auf die elektronische Einlegungsmöglichkeit hinzuweisen[110]. Demgegenüber ist der Hinweis, dass eine Klage „in deutscher Sprache“erhoben werden muss, wegen § 55 VwGO i.V.m. § 184 S. 1 GVG weder fehlerhaft noch irreführend[111].

c) Fehlerfolgen

521

Die Rechtsfolge einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus § 58 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Rechtsfolge besteht somit nicht darin, dass der VA rechtswidrig ist, sondern in einer verlängerten Frist für Rechtsbehelfe[112].

522

Lösung zu Fall 14 ( Rn 464):

Der Landrat ist sachlich unzuständig. Der Abriss von Häusern ist Angelegenheit der Bauaufsicht. Ferner verstößt die Verfügung gegen § 28 Abs. 1: A ist nicht gehört worden. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 2 ist nicht ersichtlich. Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht rechtmäßig.

523

Lösung zu Fall 15 ( Rn 465):

Der Senator darf das Verfahren nicht selbst einleiten. Die Rechtsaufsicht nach § 89 Abs. 1 S. 1 BerlHG beinhaltet nicht ein vertikales Selbsteintrittsrecht des Senators. Ein solches Eintrittsrecht ist nur im Falle gesetzlicher Zuerkennung vorhanden. Sie fehlt.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 13 Der Verwaltungsakt: Rechtmäßigkeitsanforderungen› III. Die materielle Rechtmäßigkeit

III. Die materielle Rechtmäßigkeit

524

Fall 16:

Unternehmer U betreibt eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG. Die Nachbarn beschweren sich über unerträglichen Lärm. Durch eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG gibt die zuständige Behörde U auf, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Lärmpegel, gemessen im Schlafzimmer des Nachbarn N bei offenem Fenster, die Werte 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreite. U hält die Verfügung für unwirksam, da er 1. mit den dB(A)-Werten nichts anfangen könne und weil 2. die konkret zu ergreifenden Maßnahmen nicht bezeichnet seien. Mit Recht? Rn 538

525

Fall 17:

Bei der Beantwortung der Frage, ob er eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG gegen das Unternehmen U erlassen soll, lässt sich der zuständige Beamte B von der Erwägung leiten, dass die Straße zum Werk sich in einem außerordentlich schlechten Zustand befindet und er deshalb bei Fahrten zum Werk zwecks Kontrolle durchgeschüttelt werde, was seinem Bandscheibenleiden nicht zugutekomme. B verzichtet auf die nachträgliche Anordnung. Mit Recht? Rn 539

526

Der Schwerpunkt der Überprüfung eines VA in Prüfungsarbeitenliegt regelmäßig in der materiellen Rechtmäßigkeit. Die materiellen, also inhaltlichen Anforderungen ergeben sich zumeist aus den Materien des Besonderen Verwaltungsrechts, also insbes. des Polizei- oder Ordnungsrechts sowie des öffentlichen Baurechts. Gleichwohl lassen sich die Grundstrukturen der Prüfung für das Allgemeine Verwaltungsrecht verallgemeinern. Zu unterscheiden ist zwischen der Erfüllung des Tatbestands (1.), der Richtung eines VA (2., nur bei bestimmten VAen) sowie der Rechtsfolge (3.). Zudem muss ein VA mit sonstigen Rechtsgrundsätzen und höherrangigem Recht in Einklang stehen (4.)

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