Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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[106]

Hierzu Schmitz/Prell , NVwZ 2013, 745, 752.

[107]

U. Stelkens , in: S/B/S, § 37 Rn 152-153.

[108]

Zu diesen Anforderungen im Einzelnen Kopp/Schenke , VwGO, 25. Aufl. 2019, § 58 Rn 10 ff.

[109]

Kluckert , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn 55 m.w.N.; zuletzt BVerwG, NVwZ-RR 2019, 885 (zum Fristbeginn).

[110]

So auch Beckermann , NVwZ 2017, 745, 750; Kopp/Schenke , VwGO, 25. Aufl. 2019, § 58 Rn 10 und 12; ebenso aus der Rechtsprechung etwa OVG Koblenz, NVwZ-RR 2012, 457. AA etwa OVG Bremen, NVwZ-RR 2012, 950 f.

[111]

BVerwG, NVwZ 2019, 167, 168 f.

[112]

Erbguth/Guckelberger , § 14 Rn 24.

[113]

Zum Beurteilungsspielraum Kment/Vorwalter , JuS 2015, 193 ff.

[114]

Vgl. etwa § 17 Abs. 1 ASOG Bln.

[115]

Schenke , POR, Rn 51.

[116]

Vgl. etwa § 71 Abs. 1 BauO Bln.

[117]

Hierzu Schoch , JURA 2012, 685 ff.

[118]

Zum Ermessen Kment/Vorwalter , JuS 2015, 193 ff.

[119]

BVerwG, NJW 1968, 1843; ebenso etwa Maurer/Waldhoff , § 10 Rn 52. Wegen einer gewissen Nähe zur Form werden Form und Bestimmtheit aber oftmals gemeinsam erörtert, etwa bei Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, § 79 Rn 1.

[120]

Hierzu etwa Gröpl , Rn 469 ff.

[121]

U. Stelkens , in: S/B/S, § 37 Rn 39. Am Beispiel einer Auflage s. BVerwG, NVwZ 1990, 855.

[122]

BVerwG, NVwZ 1986, 921.

[123]

VGH Kassel, NJW 1987, 797.

[124]

Hierzu Wendt , JA 1980, 25, 32.

[125]

VGH Mannheim, NVwZ 1986, 139.

[126]

BVerwG, NJW 1986, 2447.

[127]

BVerwG, NJW 1971, 1475.

[128]

VGH München, BayVBl 1985, 152.

[129]

VG Minden, NVwZ 1984, 331.

[130]

VG Gelsenkirchen, NVwZ 1982, 45.

[131]

VGH Mannheim, NVwZ 1988, 1847.

[132]

Fallbearbeitung bei Illig , JA 1991, 117 Ü ff; vgl auch Kunig , JURA 1990, 495 ff.

[133]

Dies zu Recht betonend Maurer/Waldhoff , § 10 Rn 50. Eingehend hierzu Mehde , DÖV 2014, 541 ff.

[134]

Bull/Mehde , Rn 152a.

[135]

Detterbeck , Rn 606.

[136]

(Weitere) Beispiele bei Maurer/Waldhoff , § 10 Rn 53.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt

§ 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt

Inhaltsverzeichnis

I. Grundkategorien der Fehlerfolgen

II. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

III. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

IV. Die Heilung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

V. Die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern

VI. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

541

Fall 18:

A möchte eine Diskothek in Berlin-Spandau betreiben. Bei einem Glas Wein teilt ihm der zuständige Beamte B mit, A dürfe an einem Ort seiner Wahl eine Diskothek eröffnen; er müsse aber sicherstellen, dass auf dem Gehweg vor der Diskothek keine PKW parkten, da der Lärm der an- und abfahrenden Autos die Nachbarn stören und es deshalb Ärger geben werde. A ist hocherfreut, meint aber, er könne den Wunsch nach Lärmvermeidung nicht erfüllen, da der Gehweg öffentliches Straßenland und er für die Einhaltung des Rechts auf der Straße unzuständig sei. Was ist von der Erlaubnis des B zu halten? Rn 592

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt› I. Grundkategorien der Fehlerfolgen

I. Grundkategorien der Fehlerfolgen

542

In § 13 wurden die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines VA behandelt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine oder mehrerer dieser Anforderungen nicht erfüllt sind. Dies ist eine Frage der Fehlerfolgen. Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der schlichten Rechtswidrigkeit und der Rechtsunwirksamkeit. Gemäß § 43 Abs. 3 ist nur ein nichtiger VA unwirksam. Die Nichtigkeit ist in § 44 geregelt[1]. Die Rechtswidrigkeit führt nur dann auch zur Unwirksamkeit, wenn zugleich ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 oder 2 vorliegt (s.u. II.). In allen anderen Fällen, also wenn der VA zwar rechtswidrig ist, aber nicht zugleich ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, ist der VA wirksam, wie sich im Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 ergibt. Ein solcher, schlicht rechtswidriger VA, muss rechtzeitig angefochten werden, damit er nicht in Bestandskraft erwächst (s.u. III.; zur Bestandskraft s.o. Rn 461).

543

Als weitere Fehlerfolge benennt § 42 die offenbare Unrichtigkeit. Beispielhaft aufgeführt werden Schreibfehler und Rechenfehler. Bereits diese Beispiele belegen, dass letztlich nur das Gewollte klargestellt werden soll. Folgerichtig bewirken offenbare Unrichtigkeiten auch nicht die Rechtswidrigkeit des VA[2]. Zudem weist die Berichtigung keinen Regelungscharakter und damit keine VA-Qualität auf[3]. Insgesamt kann die offenbare Unrichtigkeit nach ihrem Wesen als „unechter Fehler“ eingeordnet werden. Von einer Fehlerhaftigkeit im weiteren Sinne kann auch gesprochen werden, wenn ein Ermessens-VA zwar rechtmäßig, aber zweckwidrigist (s.o. Rn 210).

544

Die eingangs dargelegten Rechtsfolgenhat der Gesetzgeber allerdings teilweise relativiert. Dies gilt insbes. für Verfahrensfehler. So können bestimmte Fehler nach § 45 geheilt werden (s.u. IV.). Andere formelle Fehler können nach § 46 unbeachtlich sein, wenn sie sich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben (s.u. V.). Schließlich kommt in bestimmten Fällen auch die Umdeutung eines fehlerhaften VA in einen anderen VA in Betracht (s.u. VI.).

545

Darüber hinaus kann die Rechtswidrigkeit weitere mittelbare Fehlerfolgennach sich ziehen. Diese knüpfen an die Rechtswidrigkeit als unmittelbare Fehlerfolge an und erfordern ein weiteres Hinzutun. Zu diesen mittelbaren Fehlerfolgen zählt neben dem Rechtsschutz insbes. die Rücknahme eines rechtswidrigen VA durch die zuständige Behörde nach § 48. Diese wird im nachfolgenden § 15 behandelt.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt› II. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

II. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
1. Nichtigkeitsgründe

a) Systematik

546

§ 44 Abs. 1 bis 3 enthalten Aussagen darüber, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Nach der Generalklauseldes § 44 Abs. 1 ist ein VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehlerleidet und dies bei verständiger Würdigung des Falles offensichtlichist. Die Nichtigkeit hängt hier von der Schwere und der Offensichtlichkeit eines Fehlers ab; wegen der damit erforderlichen Einzelfallprüfung können die unter § 44 Abs. 1 fallenden Nichtigkeitsgründe auch als relativebezeichnet werden. Die Positivlistedes § 44 Abs. 2 führt sodann bestimmte Fehler auf, deren Vorliegen ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 stets zur Nichtigkeit führt. Da diese Fehler ohne Weiteres die Nichtigkeit bewirken, können sie auch als absoluteNichtigkeitsgründe bezeichnet werden. Schließlich nennt die Negativlistedes § 44 Abs. 3 bestimmte Fehler, die nicht die Nichtigkeit bewirken.

547

In Prüfungsarbeitensollte zunächst § 44 Abs. 2 geprüft werden. Denn dieser enthält spezifischere Aussagen zur Nichtigkeit als die Generalklausel nach § 44 Abs. 1; zudem erübrigt sich nach Feststellung eines ausdrücklich benannten Nichtigkeitsgrundes eine Prüfung der Generalklausel. Sodann ist die Negativliste des § 44 Abs. 3 zu prüfen. Denn bei Vorliegen (alleine) eines dort aufgeführten Fehlers kann sogleich die Wirksamkeit des VA festgestellt werden. Lediglich dann, wenn ein Fehler weder in der Positivliste des § 44 Abs. 2 noch in der Negativliste des § 44 Abs. 3 genannt ist, muss auf die Generalklausel nach § 44 Abs. 1 eingegangen werden. Liegen mehrere Fehler vor, so sind sie gesondert durchzuprüfen. Bewirkt hier bereits ein Fehler die Nichtigkeit, so sind die anderen Fehler hilfsgutachtlichzu analysieren.

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