[106]
Hierzu Schmitz/Prell , NVwZ 2013, 745, 752.
[107]
U. Stelkens , in: S/B/S, § 37 Rn 152-153.
[108]
Zu diesen Anforderungen im Einzelnen Kopp/Schenke , VwGO, 25. Aufl. 2019, § 58 Rn 10 ff.
[109]
Kluckert , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn 55 m.w.N.; zuletzt BVerwG, NVwZ-RR 2019, 885 (zum Fristbeginn).
[110]
So auch Beckermann , NVwZ 2017, 745, 750; Kopp/Schenke , VwGO, 25. Aufl. 2019, § 58 Rn 10 und 12; ebenso aus der Rechtsprechung etwa OVG Koblenz, NVwZ-RR 2012, 457. AA etwa OVG Bremen, NVwZ-RR 2012, 950 f.
[111]
BVerwG, NVwZ 2019, 167, 168 f.
[112]
Erbguth/Guckelberger , § 14 Rn 24.
[113]
Zum Beurteilungsspielraum Kment/Vorwalter , JuS 2015, 193 ff.
[114]
Vgl. etwa § 17 Abs. 1 ASOG Bln.
[115]
Schenke , POR, Rn 51.
[116]
Vgl. etwa § 71 Abs. 1 BauO Bln.
[117]
Hierzu Schoch , JURA 2012, 685 ff.
[118]
Zum Ermessen Kment/Vorwalter , JuS 2015, 193 ff.
[119]
BVerwG, NJW 1968, 1843; ebenso etwa Maurer/Waldhoff , § 10 Rn 52. Wegen einer gewissen Nähe zur Form werden Form und Bestimmtheit aber oftmals gemeinsam erörtert, etwa bei Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, § 79 Rn 1.
[120]
Hierzu etwa Gröpl , Rn 469 ff.
[121]
U. Stelkens , in: S/B/S, § 37 Rn 39. Am Beispiel einer Auflage s. BVerwG, NVwZ 1990, 855.
[122]
BVerwG, NVwZ 1986, 921.
[123]
VGH Kassel, NJW 1987, 797.
[124]
Hierzu Wendt , JA 1980, 25, 32.
[125]
VGH Mannheim, NVwZ 1986, 139.
[126]
BVerwG, NJW 1986, 2447.
[127]
BVerwG, NJW 1971, 1475.
[128]
VGH München, BayVBl 1985, 152.
[129]
VG Minden, NVwZ 1984, 331.
[130]
VG Gelsenkirchen, NVwZ 1982, 45.
[131]
VGH Mannheim, NVwZ 1988, 1847.
[132]
Fallbearbeitung bei Illig , JA 1991, 117 Ü ff; vgl auch Kunig , JURA 1990, 495 ff.
[133]
Dies zu Recht betonend Maurer/Waldhoff , § 10 Rn 50. Eingehend hierzu Mehde , DÖV 2014, 541 ff.
[134]
Bull/Mehde , Rn 152a.
[135]
Detterbeck , Rn 606.
[136]
(Weitere) Beispiele bei Maurer/Waldhoff , § 10 Rn 53.
Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt
§ 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt
Inhaltsverzeichnis
I. Grundkategorien der Fehlerfolgen
II. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
III. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
IV. Die Heilung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
V. Die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern
VI. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
541
Fall 18:
A möchte eine Diskothek in Berlin-Spandau betreiben. Bei einem Glas Wein teilt ihm der zuständige Beamte B mit, A dürfe an einem Ort seiner Wahl eine Diskothek eröffnen; er müsse aber sicherstellen, dass auf dem Gehweg vor der Diskothek keine PKW parkten, da der Lärm der an- und abfahrenden Autos die Nachbarn stören und es deshalb Ärger geben werde. A ist hocherfreut, meint aber, er könne den Wunsch nach Lärmvermeidung nicht erfüllen, da der Gehweg öffentliches Straßenland und er für die Einhaltung des Rechts auf der Straße unzuständig sei. Was ist von der Erlaubnis des B zu halten? Rn 592
Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt› I. Grundkategorien der Fehlerfolgen
I. Grundkategorien der Fehlerfolgen
542
In § 13 wurden die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines VA behandelt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine oder mehrerer dieser Anforderungen nicht erfüllt sind. Dies ist eine Frage der Fehlerfolgen. Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der schlichten Rechtswidrigkeit und der Rechtsunwirksamkeit. Gemäß § 43 Abs. 3 ist nur ein nichtiger VA unwirksam. Die Nichtigkeit ist in § 44 geregelt[1]. Die Rechtswidrigkeit führt nur dann auch zur Unwirksamkeit, wenn zugleich ein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 oder 2 vorliegt (s.u. II.). In allen anderen Fällen, also wenn der VA zwar rechtswidrig ist, aber nicht zugleich ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, ist der VA wirksam, wie sich im Umkehrschluss aus § 43 Abs. 3 ergibt. Ein solcher, schlicht rechtswidriger VA, muss rechtzeitig angefochten werden, damit er nicht in Bestandskraft erwächst (s.u. III.; zur Bestandskraft s.o. Rn 461).
543
Als weitere Fehlerfolge benennt § 42 die offenbare Unrichtigkeit. Beispielhaft aufgeführt werden Schreibfehler und Rechenfehler. Bereits diese Beispiele belegen, dass letztlich nur das Gewollte klargestellt werden soll. Folgerichtig bewirken offenbare Unrichtigkeiten auch nicht die Rechtswidrigkeit des VA[2]. Zudem weist die Berichtigung keinen Regelungscharakter und damit keine VA-Qualität auf[3]. Insgesamt kann die offenbare Unrichtigkeit nach ihrem Wesen als „unechter Fehler“ eingeordnet werden. Von einer Fehlerhaftigkeit im weiteren Sinne kann auch gesprochen werden, wenn ein Ermessens-VA zwar rechtmäßig, aber zweckwidrigist (s.o. Rn 210).
544
Die eingangs dargelegten Rechtsfolgenhat der Gesetzgeber allerdings teilweise relativiert. Dies gilt insbes. für Verfahrensfehler. So können bestimmte Fehler nach § 45 geheilt werden (s.u. IV.). Andere formelle Fehler können nach § 46 unbeachtlich sein, wenn sie sich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben (s.u. V.). Schließlich kommt in bestimmten Fällen auch die Umdeutung eines fehlerhaften VA in einen anderen VA in Betracht (s.u. VI.).
545
Darüber hinaus kann die Rechtswidrigkeit weitere mittelbare Fehlerfolgennach sich ziehen. Diese knüpfen an die Rechtswidrigkeit als unmittelbare Fehlerfolge an und erfordern ein weiteres Hinzutun. Zu diesen mittelbaren Fehlerfolgen zählt neben dem Rechtsschutz insbes. die Rücknahme eines rechtswidrigen VA durch die zuständige Behörde nach § 48. Diese wird im nachfolgenden § 15 behandelt.
Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 14 Der fehlerhafte Verwaltungsakt› II. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
II. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
1. Nichtigkeitsgründe
546
§ 44 Abs. 1 bis 3 enthalten Aussagen darüber, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Nach der Generalklauseldes § 44 Abs. 1 ist ein VA nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehlerleidet und dies bei verständiger Würdigung des Falles offensichtlichist. Die Nichtigkeit hängt hier von der Schwere und der Offensichtlichkeit eines Fehlers ab; wegen der damit erforderlichen Einzelfallprüfung können die unter § 44 Abs. 1 fallenden Nichtigkeitsgründe auch als relativebezeichnet werden. Die Positivlistedes § 44 Abs. 2 führt sodann bestimmte Fehler auf, deren Vorliegen ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 stets zur Nichtigkeit führt. Da diese Fehler ohne Weiteres die Nichtigkeit bewirken, können sie auch als absoluteNichtigkeitsgründe bezeichnet werden. Schließlich nennt die Negativlistedes § 44 Abs. 3 bestimmte Fehler, die nicht die Nichtigkeit bewirken.
547
In Prüfungsarbeitensollte zunächst § 44 Abs. 2 geprüft werden. Denn dieser enthält spezifischere Aussagen zur Nichtigkeit als die Generalklausel nach § 44 Abs. 1; zudem erübrigt sich nach Feststellung eines ausdrücklich benannten Nichtigkeitsgrundes eine Prüfung der Generalklausel. Sodann ist die Negativliste des § 44 Abs. 3 zu prüfen. Denn bei Vorliegen (alleine) eines dort aufgeführten Fehlers kann sogleich die Wirksamkeit des VA festgestellt werden. Lediglich dann, wenn ein Fehler weder in der Positivliste des § 44 Abs. 2 noch in der Negativliste des § 44 Abs. 3 genannt ist, muss auf die Generalklausel nach § 44 Abs. 1 eingegangen werden. Liegen mehrere Fehler vor, so sind sie gesondert durchzuprüfen. Bewirkt hier bereits ein Fehler die Nichtigkeit, so sind die anderen Fehler hilfsgutachtlichzu analysieren.
Читать дальше