Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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2. Ende der Wirksamkeit

456

Der VA bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehobenoder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 43 Abs. 2. Demnach können fünf „Ereignisse“ die Wirksamkeit des VA beenden. Zu diesen „Wirksamkeitsbeendigungsgründen“ ist hier festzustellen: Die Rücknahmeund den Widerrufeines VA regeln die §§ 48, 49 – diese Normen werden an späterer Stelle in diesem Buch ausf. behandelt (s.u. § 15). Der Fall „ anderweitige Aufhebung“ erfasst in erster Linie die Aufhebung des VA im Rechtsbehelfsverfahren, also die Aufhebung des VA nach einem Widerspruch durch Aufhebungsbescheid, § 73 VwGO, oder nach Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, durch Urteil, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO – zu diesen prozessrechtlichen Fragestellungen nimmt das Buch nicht ausf. Stellung[275].

457

Erledigung durch Zeitablauftritt zB ein bei befristeten VAen nach Fristablauf oder bei auflösend bedingten VAen mit Eintritt der Bedingung oder bei einer gesetzlichen Regelung. Auf andere Weise erledigtsich ein VA zB durch Verzicht des Begünstigten auf Wahrnehmung seiner Rechte, den Tod des Betroffenen bei personengebundenen VAen, Wegfall des Regelungsobjekts, Erfüllung oder Vollzug des Gebots[276], durch das Ergehen des endgültigen VA nach vorläufigem VA, durch die Zweckerreichung des VA[277]. Eine Erledigung auf andere Weise liegt nicht vor, wenn ein mobiles Parkverbotsschild lediglich verstellt wird[278]; ferner, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben nach seiner Realisierung nicht genutzt wird (die Baugenehmigung enthält das Nutzungsrecht), nur bei einem dauerhaften Verzicht auf die Nutzung tritt Erledigung ein[279]. Verjährung und Verwirkung haben auf die Wirksamkeit eines VA keinen Einfluss.

Beispiel:

§ 18 BImSchG: Nach Absatz 1 erlischt die Genehmigung, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder … wird.

3. Sonderfall der schwebenden Unwirksamkeit

458

Ein VA kann in besonderen Konstellationen auch schwebend unwirksam sein. Dieses ist möglich, wenn für den Erlass eines VA eine Zustimmung des Betroffenen vorgesehen ist und diese fehlt. Schwebend unwirksam ist der VA bis zum Vorliegen dieser Voraussetzung[280]. Schwebende Unwirksamkeit eines VA ist anzunehmen, wenn das einschlägige Sachgesetzdie Zustimmung nur als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit fordert; geht das einschlägige Sachgesetz von der Zustimmung als einer Wirksamkeitsvoraussetzung aus, entfällt die Möglichkeit, einen VA für schwebend unwirksam zu halten.

Bild 4:

Die Wirksamkeit des VA

Bild vergrößern 4 Folgen der Wirksamkeit a Vollziehbarkeit 459 An die - фото 53

[Bild vergrößern]

4. Folgen der Wirksamkeit

a) Vollziehbarkeit

459

An die Wirksamkeit eines VA knüpfen sich diese Rechtsfolgen: Der VA ist vollziehbar, das bedeutet, dass ein Ge- oder Verbot durchgesetztwerden kann. In einem weiteren Sinn umfasst die Vollziehbarkeit auch alle sonstigen Möglichkeiten, die in einem VA geregelten Rechtsfolgen zu realisieren; so darf zB der Betroffene von einer Genehmigung Gebrauch machen.

b) Vollstreckbarkeit

460

Der VA kann, wenn er einen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt, von der zuständigen Behörde vollstreckt werden, soweit die in dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten weiteren Voraussetzungen eingetreten sind. Diese „ Titulierungsfunktion“[281] besteht also auch dann, wenn der VA rechtswidrig, aber nicht unwirksam ist (dazu Rn 700 f).

c) Möglichkeit der Erlangung von Bestandskraft

461

Der VA kann bestandskräftig werden. „Bestandskraft“ bedeutet eine normative Beschränkung der Aufhebbarkeit/Abänderbarkeit eines VA, ferner das Verbot, bei einer erneuten Befassung mit dem Sachproblem eine von der getroffenen Regelung abweichende zu treffen. Bestandskraft in diesem Sinn tritt bei begünstigenden VAen bei Eintritt der Wirksamkeit des VA ein, bei belastenden VAen, wenn die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den VA nicht mehr möglich ist[282].

d) Tatbestands- und Bindungswirkung

462

Der wirksame VA entfaltet eine manchmal sog. Tatbestandswirkung[283]. Die Wortwahl ist an der ZPO orientiert[284]. Sie ist anzunehmen, wenn nach materiellem Recht der Erlass eines wirksamen VA als solcher Voraussetzung für den Eintritt von Rechtsfolgen ist. Der wirksame VA entfaltet eine manchmal Bindungswirkung[285] genannte Wirkung. Darunter versteht man, dass Behörden und Gerichte von einem VA inhaltlich nicht abweichen dürfen – die Verbindlichkeit eines VA für andere Behörden wird überwiegend als Tatbestandswirkung bezeichnet[286]. Der Inhalt der Begriffe „Tatbestandswirkung“ und „Bindungswirkung“ ist jedoch außerordentlich umstritten; beide Begriffe werden auch mit vollkommen anderen Verständnissen benutzt[287].

463

Lösung Fall 13 ( Rn 454):

Nach § 80 S. 1 BauO Bln kann die Beseitigung angeordnet werden, wenn eine bauliche Anlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Norm verbietet auch die Ausführung eines Vorhabens vor Erteilung einer Baugenehmigung. A hat eine Baugenehmigung erhalten. Aber: Ist diese noch wirksam? Die Baugenehmigung gilt auch für den Rechtsnachfolger des Bauherrn. S ist Rechtsnachfolger des A, § 1922 BGB. Jedoch erlischt nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln die Baugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde. Das ist hier der Fall. Damit hat sich die Baugenehmigung durch Zeitablauf gem. § 43 Abs. 2, 4. Var. erledigt. Die Untersagungsverfügung ist daher rechtmäßig.

Ausbildungsliteratur zu V. bis VII.:

Erichsen/Hörster , Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, JURA 1997, 659; Milker , Die Bekanntgabe von Verkehrszeichen, JURA 2017, 271; Muckel , Effektiver Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen, JA 2011, 477; Schoch , Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, JURA 2011, 23; Waldhoff , Bekanntgabe und Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, JuS 2017, 91; Windoffer , Die Bestandskraft von Verwaltungsakten und ihre Überwindung durch Betroffene, JURA 2017, 1274; Winter-Peter , Widerruf einer Genehmigung, JURA 2018, 508 (Fallbearbeitung).

Anmerkungen

[1]

Zum VA umfassend Bumke , Verwaltungsakte, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl. 2012, § 35.

[2]

S. die Darstellung bei Schmidt-De Caluwe , Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers, 1999, S. 19 ff; vgl auch Engert , Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt, 2002.

[3]

Übersicht bei Ruffert , in: Ehlers/Pünder, § 21 Rn 3.

[4]

Die Gewerbeordnung war ursprünglich ein Gesetz des Norddeutschen Bundes von 1867.

[5]

Sie regelte die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ehemals Britischen Zone.

[6]

Zum VA im verwaltungsprozessualen Sinne Jakel , JuS 2016, 410 ff.

[7]

Zu diesen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen Schaks/Friedrich , JuS 2018, 860 ff.; zur Begründetheit dies ., JuS 2018, 954 ff.

[8]

Zu dieser Legaldefinition teilweise krit. Emmerich-Fritsche , NVwZ 2006, 762 ff.

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