Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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Beispiel:

Die wasserrechtliche Bewilligung wird nach § 14 Abs. 2 WHG für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Der Normalfall der Befristung ist deshalb 30 Jahre. Diese Frist muss nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden.

b) Bedingung

419

Die Bedingung ist nach § 36 Abs. 2 Nr 2 eine „Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignissesabhängt“. Der Unterschied zur Befristung liegt darin, dass die Rechtswirkungen von einem zukünftigen ungewissenEreignis abhängig sind. Ebenso wie bei der Befristung gibt es bei der Bedingung zwei Fälle: die aufschiebendeund die auflösendeBedingung. Die bedingten Rechtswirkungen bleiben bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe[213]. Gegenwärtige oder vergangene Umstände, die den Beteiligten oder der Behörde aber ungewiss sind, unterfallen nicht der Definition des § 36 Abs. 2 Nr 2. Zulässig ist es jedoch, durch eine Bedingung die zukünftige Beseitigung einer gegenwärtigen Ungewissheit zu regeln.

Beispiel:

Die Wirksamkeit eines VA wird von dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abhängig gemacht.

420

Auch unechte oder sog. Potestativbedingungensind Bedingungen iSd Gesetzes.

Beispiel:

Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass ein Erschließungsvertrag abgeschlossen werde[214].

Allerdings können nur von der Außenwelt wahrnehmbareHandlungen, Erklärungen oder Geschehnisse Gegenstand einer Bedingung sein. Nicht ausreichend sind demgegenüber Vorstellungen, die lediglich zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehören. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Falls kann daher nicht Gegenstand einer Bedingung sein[215] картинка 44 .

c) Widerrufsvorbehalt

421

Der Widerrufsvorbehalt ist nicht legaldefiniert. Es handelt sich der Sache nach bei dem Widerrufsvorbehalt um eine auflösende Bedingung[216]. Manchmal ist der Widerrufsvorbehalt gesetzlich zugelassen, s. das schon erwähnte Beispiel des § 12 Abs. 2 S. 2 BImSchG. Eine bestimmte Form für den Widerrufsvorbehalt fehlt; es muss lediglich erkennbar bleiben, dass der VA unter Widerrufsvorbehalt erlassen werden sollte. Der Widerrufsvorbehalt macht den Adressaten des VA darauf aufmerksam, dass der VA jederzeit widerrufen werden kann. Ein Vertrauen des Adressaten des VA darauf, dass der VA für alle Zeit bestehen werde, kann deshalb nicht entstehen[217]. Das Erfordernis der Bestimmtheitist bei einem uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt, der keine Widerrufsgründe aufführt, auch dann eingehalten, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass nur mit einer bestimmten Reichweite ein Widerrufsvorbehalt ausgeübt werden soll[218].

d) Auflage

422

Nach § 36 Abs. 2 Nr 4 ist eine Auflage eine „Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird“. Damit erfüllt die Auflage einen ähnlichen Zweck wie die Bedingung. Indes werden die Rechtswirkungen des VA nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht, sondern von einer eigenständigen Verpflichtung des Begünstigten des VA. Die Auflage ist deshalb nicht nur Bestandteil des VA, sondern eine zusätzliche Verpflichtung. Die Auflage ist damit nach hM selbst ein VA[219]. Eine Nebenbestimmung zu einem VA ist die Auflage deshalb, weil sie auf einen Haupt-VA bezogen ist; ihr Bestand und ihre Durchsetzbarkeit hängen von der Wirksamkeit des Haupt-VA ab. Den Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Auflage demonstriert der zivilrechtliche Grundsatz: „Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht, die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht“[220].

e) Auflagenvorbehalt

423

Nach § 36 Abs. 2 Nr 5 kann ein VA mit einem „Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage“ versehen werden. Erlaubt ist nach dem Gesetz folglich die rechtserhebliche Ankündigung, später werde noch eine Auflage ergehen oder eine bestehende Auflage geändert werden. Zulässig ist dieser Vorbehalt, weil die Auflage ein selbstständiger VA ist; ein selbstständiger VA kann auch nachträglich noch erlassen werden. Ein Auflagenvorbehalt kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn die Behörde sich offen halten will, auf spätere Änderungen der Verhältnisse zu reagieren.

Beispiel:

A erhält die Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte. Die Behörde behält sich vor, eine Auflage zum Schutze der Nachbarschaft vor Lärm zu erlassen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Nachbarschaft des Schutzes vor Lärm bedarf[221].

Die Funktiondes Auflagenvorbehalts ist die gleiche wie die des Widerrufsvorbehalts: Schutzwürdiges Vertrauen soll nicht entstehen. Die Rechtsnaturdes Auflagenvorbehalts ist streitig: bloßer Hinweis, VA wie die Auflage, Vorverwaltungsakt, Unterfall des Widerrufsvorbehalts. Für die Einordnung als VA spricht, dass er eine eigenständige Regelung enthält und nicht Bestandteil des Haupt-VA ist[222].

f) „Modifizierende“ Auflage

424

Von einer modifizierenden Auflage spricht man, wenn die Nebenbestimmung nicht eine zusätzliche Leistungspflicht begründet, sondern den Inhalt des VA qualitativ verändert[223].

Beispiel:

A stellt den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Bau eines Hauses mit einem Flachdach; die zuständige Behörde genehmigt ihm den Bau eines Hauses mit einem Walmdach[224].

Genehmigt die Baubehörde – um im Beispiel zu bleiben – ein anderes Vorhaben als das beantragte, kann von einer Auflage keine Rede sein. Wenn der VA im Verhältnis zum Antrag inhaltlich eingeschränkt oder verändert wird, erhält der Bürger nicht das Beantragte. Deshalb liegt in Wirklichkeit eine modifizierte Genehmigungvor. Die Literatur distanziert sich deshalb zurecht von der Rechtsfigur „modifizierende Auflage“[225]. Auch das BVerwG scheint sich von dieser Rechtsfigur zu trennen[226].

4. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen

a) Sonderfall der generellen Unzulässigkeit

425

Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen richtet sich grundsätzlich nach § 36, sofern keine spezielleren Regelungen existieren. In besonderen Fällen kann die Hinzufügung von Nebenbestimmungen generell unzulässig sein. Insbes. kann der Grundsatz der RechtssicherheitNebenbestimmungen ausschließen. Dies gilt etwa für die Beamtenernennung oder die Feststellung, dass eine Prüfung bestanden wurde[227].

b) Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei gebundenen Verwaltungsakten

426

§ 36 Abs. 1 erlaubt bei VAen, auf die ein Anspruch besteht, das Beifügen von Nebenbestimmungen nur in zwei Fällen. Grundsätzlich ist insoweit eine Nebenbestimmung nicht gestattet, weil sie eine Einschränkung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs darstellt. Der erste Fall des § 36 Abs. 1 ist an sich selbstverständlich: Die Beifügung der Nebenbestimmung ist gesetzlich zugelassen. Nicht ausreichend ist die Zulassung durch eine Verwaltungsvorschrift[228].

Beispiel für eine gesetzliche Zulassung:

Nach § 6 BImSchG besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage. § 12 Abs. 1 BImSchG lautet: „Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.“ Absatz 2 lautet: „Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.“

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