Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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[42]

Allgemeine Übersicht über den Ablauf bei Finkelnburg/Ortloff/Otto , Öffentliches Baurecht, Band II: Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn 85 ff. Am Beispiel Berlins Siegel , in: ders./Waldhoff, § 4 Rn 194 ff.

[43]

So etwa auch Erbguth/Guckelberger , § 7 Rn 19; Maurer/Waldhoff , § 4 Rn 66.

[44]

So auch Erbguth/Guckelberger , § 7 Rn 20; Maurer/Waldhoff , § 4 Rn 67.

[45]

Übersicht über die einzelnen Landesregelungen bei Schenke , VwProzR, Rn 876 (dort Fn. 4).

[46]

Hufen , VwProzR, § 19 Rn 33; Schenke , VwProzR, Rn 912.

[47]

Erbguth/Guckelberger , § 7 Rn 21.

[48]

Schmitz , in: S/B/S, § 1 Rn 1.

[49]

Zur Entstehungsgeschichte v. Danwitz , JURA 1994, 281 ff.

[50]

BGBl. I 2003, 202.

[51]

BGBl. I 2019, 846. Übersicht über die zwischenzeitlichen Änderungen bei Sachs , in: S/B/S, Einleitung Rn 41 ff.

[52]

Zu ihnen Ehlers , JURA 2003, 30 ff.

[53]

Hierzu vert. Schmitz , in: S/B/S, § 1 Rn 117 ff.

[54]

Krit. Hufen/Siegel , Rn. 608 ff.

[55]

E-Government-Gesetz v. 23.7.2013 (BGBl. I, S. 2749), zuletzt geändert durch G. v. 20.11.2019 (BGBl. I, S. 1626). Hierzu Siegel , VerwArch 2014, 241, 248 ff.

[56]

Dies Gleiche gilt für die E-Government-Gesetze auf Landesebene. Berechtigte Kritik bei Guckelberger , VVDStRL 78 (2019), 235, 279 ff.

[57]

Übersicht über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens bei Siegel , in: ders./Waldhoff, § 4 Rn 194 ff.

[58]

Hierzu jüngst Schnitzler , NJW 2019, 9 ff.

[59]

Vert. Schmitz , in: S/B/S, § 2 Rn 30 ff.

[60]

Übersicht bei Sachs , in: S/B/S, Einleitung Rn 41 ff. Zur Entwicklung in der Rechtsprechung Tegethoff , NVwZ 2018, 1081 ff.

[61]

Hierzu am Beispiel der Fehlerlehre Hufen/Siegel , Rn 71 ff m.w.N.

[62]

Hierzu Schmitz/Prell , NVwZ 2016, 1273 ff.

[63]

Zsf. Bonk/Neumann/Siegel , in: S/B/S, § 54 Rn 7 ff m.w.N.

Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts

Inhaltsverzeichnis

§ 5 Verwaltungsorganisation

§ 6 Verwaltungsverfahren

§ 7 Handlungsmaßstäbe der Verwaltung

§ 8 Entscheidungsspielräume der Verwaltung

§ 9 Das subjektive öffentliche Recht

§ 10 Das Verwaltungsrechtsverhältnis

Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 5 Verwaltungsorganisation

§ 5 Verwaltungsorganisation

Inhaltsverzeichnis

I. Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts

II. Verwaltungsaufbau

III. Gesetzesvollzug im europäisierten Bundesstaat

IV. Bestimmung der Zuständigkeit

Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts› § 5 Verwaltungsorganisation› I. Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts

I. Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts

1. Verwaltungsträger

114

In § 2 wurde die öffentliche Verwaltung als Zuordnungsobjekt des Verwaltungsrechts in ihrer Gesamtheit beschrieben. Sie setzt sich jedoch aus verschiedenen Verwaltungsträgern zusammen, zu denen insbes. der Bund und die Länder gehören.

a) Begriff und Wesen

115

Die einzelnen Verwaltungsträger benötigen als Bedingung für rechtmäßiges Handeln Rechte und Pflichten. Diese Rechtsstellung, dieses Recht zu handeln, vermittelt das Gesetz. Es überträgt den Verwaltungsträgern bestimmte Aufgaben zur Erfüllung. Adressat eines durch das Recht ausgesprochenen Auftrags kann nur eine rechtsfähige Person sein. Deshalb sind die Verwaltungsträger durchweg (natürliche oder juristische) Personen. Zum Verwaltungsträger werden sie dadurch, dass sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen[1].

b) Anknüpfungspunkt: Rechtsfähigkeit

116

Allein die Träger von Rechten und Pflichten sind rechtsfähig. Rechtsfähig sind zunächst die Menschen, die natürlichen Personen Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeitdes Menschen mit der Vollendung der Geburt. Rechtsfähig sind ferner juristische Personen, soweit ihnen das Recht diese Eigenschaft zuerkennt. Es gibt rechtsfähige juristische Personen auf der Basis des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts sind zB die GmbH, § 13 GmbHG, und die AG, § 1 AktG. Demgegenüber handelt es sich bei Verwaltungsträgern typischerweise um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu diesen zählen (rechtsfähige) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (s.u. Rn 139ff). Denn die Rechtsfähigkeit wird ihnen – im Unterschied zu juristischen Personen des Privatrechts – nicht auf Grundlage des Privatrechts, sondern durch öffentliches Recht verliehen. In der Regel sind juristische Personen Verwaltungsträger[2]. Über die juristischen Personen des öffentlichen Rechts hinaus gehören aber auch die sog. Beliehenenzu den Verwaltungsträgern. Dabei handelt es sich um (natürliche oder juristische) Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist[3].

Beispiele:

die Bundesrepublik Deutschland (zu den Aufgaben vgl. insbes. Art. 70 ff GG oder Art. 83 ff GG),
die Handwerksinnung (zu den Aufgaben vgl. §§ 53, 54 HwO; Sa. I Nr 815),
die Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins TÜV als Beliehene (§ 29 Abs. 2 StVZO).

c) Reichweite der Rechtsfähigkeit

117

Das öffentliche Recht kann juristischen Personen eine Vollrechtsfähigkeit oderlediglich eine Teilrechtsfähigkeitverleihen. Letzteres ist der Fall, wenn die juristische Person nur bestimmte begrenzte Rechte und Pflichten besitzt. Diese Differenzierung ist im öffentlichen Recht relevant, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden dürfen. Die Bestimmung des Aufgabenbereichs ist freilich häufig streitbehaftet.

Beispiele:

Fakultäten/Fachbereiche der Universitäten[4],
Sparkassen[5].
2. Organ, Behörde, Amt, Amtswalter

a) Organ

118

Als juristische Personen sind Verwaltungsträger als solche nicht handlungsfähig. Sie benötigen für sie tätig werdende Organe. Konstruktiv wird die Handlungsfähigkeiteiner juristischen Person auf folgende Weise erreicht: Die juristische Person erhält Einrichtungen, die für die Erledigung bestimmter Aufgaben zuständig sind – diese Einrichtungen werden als „ Organe“ bezeichnet. Dieses Konstrukt ist unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt.

Beispiele:

der Bürgermeister einer Gemeinde (vgl. etwa § 57 Abs. 1 BbgKVerf)
der Vorstand einer Handwerkskammer (vgl. § 92 HwO).

119

Für das Vorhandensein eines Organs sind zwei Merkmalebestimmend, ein institutionelles und ein funktionelles Merkmal. Institutionell ist das Organ organisatorisch, aber nicht rechtlich selbstständig: Es besteht unabhängig von natürlichen Personen, die letztlich für das Organ handeln, ist indes keine eigenständige Rechtsperson. Es kann also als solches grds. nicht klagen oder verklagt werden. – Funktionell nimmt das Organ Zuständigkeiten des Verwaltungsträgers wahr, eigene Zuständigkeiten besitzt es nicht (der Vorstand der Handwerkskammer handelt für die Handwerkskammer, nicht für sich persönlich).

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