Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Allgemeines Verwaltungsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Allgemeines Verwaltungsrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

Allgemeines Verwaltungsrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Allgemeines Verwaltungsrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

4. Satzungen

71

Satzungen sind Rechtsnormen(also abstrakt-generelle Rechtssätze), die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen werden. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen insbes. Gemeinden, die im Rahmen der Vorlesung zum Kommunalrecht behandelt werden (zum Begriff ausf. Rn 139ff). Die Gemeinsamkeit mit Rechtsverordnungen liegt darin, dass auch Satzungen nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassen werden und dass es sich damit nicht im Gesetze im formellen Sinne handelt. Der zentrale Unterschied zu Rechtsverordnungenist darin zu sehen, dass bei Satzungen die Rechtsetzungsbefugnis nicht gesondert delegiert wird, sondern bereits in der Berechtigung zur Selbstverwaltung enthalten ist. So haben etwa im Bereich des Kommunalrechts die Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln[9]. Regelmäßig handelt es sich bei Satzungen um Gesetze im materiellen Sinne. Denn sie legen Rechte und Pflichten zwischen dem Satzungsgeber und den Satzungsunterworfenen fest, wie etwa eine kommunale Satzung zur Nutzung des gemeindlichen Schwimmbads. Eine Ausnahme davon bildet die Haushaltssatzung. Denn sie erzeugt keine Außenwirkung und ist daher auch kein Gesetz im materiellen Sinne[10]. Satzungen gehören einerseits zu den Rechtsquellen des Verwaltungsrechts; andererseits bilden sie auch eine bedeutsame Handlungsform der öffentlichen Verwaltung(dazu ausf. § 21).

72

Das Recht zum Erlass von Satzungengestattet den juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilweise bereits das Verfassungsrecht: So beinhaltet die Garantie kommunaler Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG auch das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln[11]. Zumeist wird die Satzungsautonomie aber durch einfaches Gesetz eingeräumt. So erlaubt § 55 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO), dass die Handwerksinnungen ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder durch Satzung regeln[12]. Die Einschränkung des Art. 80 Abs. 1 GG (von ihm war eben mit Blick auf die Rechtsverordnungen die Rede) gilt für Satzungen nicht.

5. Verwaltungsvorschriften

73

Verwaltungsvorschriften sind Regelungen, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungsinstanzen oder Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete ergehen[13]. Sie dienen dazu, Organisation und Handeln der Verwaltung näher festzulegen. Sie unterscheiden sich jedoch von den bislang vorgestellten Rechtsquellen in wesentlicher Hinsicht: Sie regeln nicht das Verhältnis des Bürgers zum Staat, sondern ihre Wirkung ist auf den Innenbereich der Verwaltung beschränkt. Verwaltungsvorschriften sind freilich mehr als „Nicht-Recht“. Sie spielen eine bedeutsame Rolle im Rahmen des Problems der Selbstbindung der Verwaltung: Diese darf nicht grundlos von einer durch die Beachtung von Verwaltungsvorschriften erzeugten Übung abweichen (zu dieser sog. mittelbaren Außenwirkung s.u. Rn 867). Verwaltungsvorschriften können jedoch aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden[14].

74

Verwaltungsvorschriften werden manchmal als solche bezeichnet; teilweise heißen sie auch Erlass, Verfügung, Dienstanweisung, Richtlinie, Anordnung, Anleitung. Auch Verwaltungsvorschriften gehören nicht nur zu den Rechtsquellen, sondern zugleich zu den Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung(dazu ausf. in § 22).

Beispiele:

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)[15]; Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft)[16].

6. Gewohnheitsrecht

75

Die Existenz von Gewohnheitsrecht und seine Akzeptanz als Rechtsquelle stehen außer Zweifel. Voraussetzungenfür die Anerkennung von Gewohnheitsrecht sind:

eine lang andauernde und allgemeine Übung (objektives Element);
die Überzeugung der Beteiligten von der Rechtmäßigkeit der Übung (subjektives Element);
die Formulierbarkeit der Übung als Rechtssatz (formales Element).

76

Das Entstehen von Gewohnheitsrecht setzt fehlendes geschriebenes Recht voraus. Da das Verwaltungsrecht zunehmend kodifiziertwird, schrumpft der Bereich für Gewohnheitsrecht. Es ist indes für das Verwaltungsrecht nicht bedeutungslos: Insbes. das Staatshaftungsrecht besteht zu einem großen Teil aus ungeschriebenen, dem Gewohnheitsrecht zuzurechnenden Regeln; ferner wird das behördliche Hausrecht dem Gewohnheitsrecht zugeordnet. Sich auf Gewohnheitsrecht berufende Entscheidungen sind freilich selten[17].

7. Richterrecht

77

Da jede Rechtsordnung lückenhaft ist und weil ferner die Richter jeden Rechtsstreit entscheiden müssen (Verbot der Rechtsverweigerung), sind sie insoweit gezwungen, die Rechtsgrundlage für die Streitentscheidung selbst zu erzeugen, wenn es dem geschriebenen Recht an einer Lösungsgrundlage mangelt. Dadurch entsteht Richterrecht. Keine Rechtsordnung kann auf es verzichten. Seine Existenz und seine Legitimität sind deshalb akzeptiert. Problematisch sind Maß und Grenzen[18].

8. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts

78

Unter dem Begriff „allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts“ werden diejenigen Aussagen zusammengefasst, die prinzipiell für alle Gebiete des Verwaltungsrechts gelten und deren Anwendung nicht auf Sondermaterien beschränkt ist. Diesen allgemeinen Grundsätzen werden folgende Regeln zugeordnet: die Grundsätze über Bestand, Widerruf und Rücknahme von VAen; die Grundsätze über die Nichtigkeit von VAen; die Grundsätze über die Verwirkung im öffentlichen Recht; die Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung; die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit; die Grundsätze über das Verwaltungsverfahren (rechtliches Gehör, Verbot der Entscheidung in eigener Sache, Interessenkollision, Befangenheit); die Grundsätze über die öffentlich-rechtliche Entschädigung; die Grundsätze über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und den Folgenbeseitigungsanspruch; der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Diese Grundsätze werden nach ständiger Rechtsprechung wie geschriebene Normen angewendet[19].

79

Heute ist jedoch der Rückgriff auf diese allgemeinen Grundsätze grundsätzlich nicht mehr notwendig, da sie in Gesetzen normiertsind. Insbes. im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind viele allgemeine Grundsätze aufgenommen worden (zum VwVfG ausf. Rn 98 ff). Soweit es an einer gesetzlichen Normierung fehlt, gelten die allgemeinen Grundsätze entweder als Gewohnheitsrecht oder als Richterrecht. Diese Grundsätze stellen sich zum großen Teil als Konkretisierungen fundamentaler Verfassungsprinzipien dar (Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht).

9. Recht der Europäischen Union

80

Das Recht der Europäischen Union, das sog. Europarecht i.e.S.(s.o. Rn 50), bildet eine zunehmend bedeutsame Rechtsquelle des Verwaltungsrechts. Viele Bereiche des Besonderen Verwaltungsrechts werden bereits heute von den unionsrechtlichen Vorgaben geprägt. Besonders weit vorangeschritten ist diese Entwicklung etwa im Umweltrecht[20]. In den zum klassischen Pflichtstoff des Verwaltungsrechts gehörenden Materien ist die Europäisierung zwar weniger stark ausgeprägt. Gleichwohl ist auch hier eine zunehmende Beeinflussung durch das Unionsrecht zu beobachten. Dies gilt etwa für das Polizei- und Ordnungsrecht[21] oder das öffentliche Baurecht[22]. Aber auch in einigen Bereichen des Allgemeinen Verwaltungsrechts ist eine zunehmende Europäisierungzu beobachten: So sind die Vorschriften zur Unbeachtlichkeit von Verfahrensverstößen im Lichte des Unionsrechts eng auszulegen (dazu ausf. Rn 582). Auch bei der Aufhebung von Verwaltungsakten ist das bereits angesprochene Effektivitätsprinzip (s.o. Rn 53) zu beachten (dazu ausf. Rn 649ff).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Allgemeines Verwaltungsrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Allgemeines Verwaltungsrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Allgemeines Verwaltungsrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Allgemeines Verwaltungsrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x