Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen› § 27 Der Amtshaftungsanspruch› IX. Aufbauschema Amtshaftungsanspruch

IX. Aufbauschema Amtshaftungsanspruch

982

Schadenersatz aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB

I. Anspruchsvoraussetzungen 1.„Jemand“ handelt „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“, Art. 34 S. 1 GG a)Hoheitliches Tätigwerden durch einen Amtswalter • kein Handeln im (verwaltungs-)privatrechtlichen Bereich • statusrechtlicher Beamtenbegriff gilt nicht; „jemand“ ist jeder Amtswalter, der öffentlich-rechtlich tätig werden kann b)In Ausübung seines Amtes: zwischen amtlicher Tätigkeit und schädigender Handlung muss ein äußerer und innerer Zusammenhang bestehen 2.Kein Ausschluss der Staatshaftung durch Gesetz 3.Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht, § 839 BGB a)Amtspflichtverletzung b)Drittbezogenheit 4.Verschulden des Amtswalters, § 276 BGB 5.Schaden 6.Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
II. Ausschluss oder Beschränkung der Amtshaftung 1.Haftungsausschluss nach der Subsidiaritätsklausel, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB Voraussetzungen des Haftungsausschlusses: • Fahrlässigkeit des Amtswalters • anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Geschädigten • deren Realisierung muss zumutbar sein. 2.Haftungsausschluss wegen schuldhaften Rechtsmittelversäumnisses, § 839 Abs. 3 BGB 3.Haftungsbeschränkung durch schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Betroffenen, § 254 BGB 4.Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 195 BGB; s. auch den Sonderfall in § 852 BGB
III. AnspruchsinhaltSchadenersatz in Geld nach §§ 249 ff, 842 ff BGB; grundsätzlich keine Naturalrestitution

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen› § 27 Der Amtshaftungsanspruch› X. Anhang 1: Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch

X. Anhang 1: Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch

1. Bedeutung

983

Auch im Recht der Europäischen Union sind teilweise ausdrückliche Haftungsansprüche normiert.[146] So besteht nach Maßgabe des Art. 340 Abs. 2 AEUV ein Amtshaftungsanspruch gegen die Union[147]. Und nach Art. 41 Abs. 3 GRCh hat jede Person einen Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden ersetzt[148]. Hingegen bestehen – zumindest bislang – keine ausdrücklichen Bestimmungen auf Unionsebene für den Fall einer Verletzung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten. Allerdings hat insoweit der Europäische Gerichtshof auf Basis zunächst des Art. 10 EGV, später des Art. 4 Abs. 3 EUVeinen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entwickelt und als allgemeinen Rechtsgrundsatz anerkannt[149].

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Die vom Europäischen Gerichtshof spezifizierten Haftungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Unionsrecht. Umfang und Durchsetzung des Anspruchs richten sich hingegen nach nationalem Recht, bei dessen Auslegung jedoch bestimmte Prinzipien des Unionsrechts zu beachten sind[150]. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch erfasst im Ausgangspunkt alle möglichen Verstöße der Mitgliedstaaten gegen Unionsrecht, unabhängig davon, ob sie den Bereich des Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung betreffen[151]. Seine besondere praktische Bedeutung liegt jedoch in der unzureichenden Umsetzung von Richtlinien[152].

2. Tatbestandsmerkmale

985

Die Anforderungen an den unionsrechtlichen Haftungsanspruch hat der EuGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 konturiert[153] und in der Folgezeit spezifiziert[154]. Danach müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss ein Verstoß gegen ein durch Unionsrecht begründetes Recht des Einzelnenvorliegen. Durch dieses Merkmal ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch abzugrenzen von der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien. Letztere bezieht sich nämlich auf die Modifizierung der objektiven Rechtsordnung ohne Rücksicht darauf, ob damit zugleich ein Recht des Einzelnen begründet wird (s.o. Rn 82)[155]. Das zweite – und oftmals zentrale – Merkmal des offenkundigen und schwerwiegenden Verstoßesbemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist immer dann anzunehmen, wenn keine vernünftigen Zweifel am unionsrechtlich gebotenen oder zumindest erlaubten Handeln bestehen[156]. Schließlich muss zwischen dem Verstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhangbestehen[157].

3. Umfang des Anspruchs

986

Rechtsfolge ist die Ersetzung des entstandenen Schadens unter Einbeziehung des entgangenen Gewinns[158]. Beim Umfang des Anspruchs kann nur teilweise auf die beim Amtshaftungsanspruch anerkannten Einschränkungs- und Ausschlussgründe zurückgegriffen werden. Anerkannt hat der EuGH jedoch eine analoge Heranziehung des § 839 Abs. 3 BGB, wonach die Versäumnis eines zumutbaren Rechtsmittels dem Anspruch entgegensteht (s.o. Rn 969f)[159]. Da eine Anspruchseingrenzung wegen Mitschuldenseinen allgemeinen Rechtsgedanken verkörpert, kann im Übrigen auch § 254 BGB analogangewandt werden[160]. Die sonstigen beim Amtshaftungsanspruch einschlägigen Einschränkungsgründe können jedoch nicht herangezogen werden: Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB kommt bereits deswegen nicht zum Einsatz, weil der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch die originäre Verantwortlichkeit des Staates begründet, nicht lediglich eine übergeleitete[161]. Und die Privilegierung der Richterschaft, welche in § 839 Abs. 2 S. 1 BGB zum Ausdruck kommt, wird bereits dadurch bewerkstelligt, dass bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen lediglich bei einem offenkundigenVerstoß gegen das Unionsrecht eine Haftungspflicht besteht[162].

4. Durchsetzung des Anspruchs

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Der Anspruch richtet sich gegen diejenige Körperschaft, welche den Verstoß gegen das Unionsrecht innerstaatlich zu verantworten hat[163]. Er ist ebenfalls vor den ordentlichen Gerichtengeltend zu machen, Art. 34 S. 3 GG (s.o. Rn 977)[164]. Unionsrecht steht der Bestimmung einer zumutbaren Verjährungsfristnicht entgegen[165]. Dies gilt insbes. für die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB[166].

Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen› § 27 Der Amtshaftungsanspruch› XI. Anhang 2: Staatshaftungsgesetze der neuen Bundesländer

XI. Anhang 2: Staatshaftungsgesetze der neuen Bundesländer

1. Überleitung des Staatshaftungsgesetzes der DDR

988

Grundlage der Haftung des Staats in der DDR war im Zeitpunkt der Wiedervereinigung neben Spezialgesetzen das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik – Staatshaftungsgesetz – v. 12.5.1969[167], geändert durch Gesetz v. 14.12.1988[168] (StHG-DDR). Dieses Gesetz sah eine originäre, verschuldensunabhängige Staatshaftung vor. Durch Art. 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. Anl. II, Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt III Nr 1 des Einigungsvertrags wird bestimmt, dass das StHG-DDR in den neuen Bundesländern als Landesrecht fort gilt, allerdings mit einigen wesentlichen Änderungen („Maßgaben“). Eine Überleitung in Bundesrecht war mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Staatshaftungsrecht nicht möglich. An der fehlenden Gesetzgebungszuständigkeit ist das bundesrepublikanische Staatshaftungsgesetz vom 26.6.1981 gescheitert[169].

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