Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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4. Beweislast

979

Bei der Beweislast greifen grundsätzlich die Beweislastregeln des privaten Deliktsrechts ein[135]. Die Beweislast liegt daher grundsätzlich beim Anspruchsinhaber. Allerdings haben sich in der Rechtsprechung gewisse Beweislasterleichterungenherausgebildet. Dies gilt zunächst für die Verletzung von Berufs- und Organisationspflichten: Hier wäre es dem Geschädigten praktisch unmöglich, die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden nachzuweisen. Dies betrifft insbes. grobe ärztliche Behandlungsfehler[136], aber auch weitere Fallgruppen[137] картинка 139 . Zudem kommt im Hinblick auf das Verschulden des Amtswalters dem Anspruchsteller ein Anscheinsbeweiszugute: Er muss lediglich die tatsächlichen Umstände nachweisen, die nach dem regelmäßigen Verlauf die Annahme eines Verschuldens rechtfertigen[138] картинка 140 . Ist schließlich der Geschädigte gerade durch die Amtspflichtverletzung in Beweisnot geraten, so ist diese durch eine sachgerechte Beweislastverteilung im Einzelfall abzumildern[139].

5. Verjährung

980

Der Amtshaftungsanspruch verjährt wie die übrigen deliktischen Schadenersatzansprüche in drei Jahrenab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, in dem der Anspruchsinhaber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, s. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB[140]. Deshalb kann eine Verdunkelung der Amtspflichtverletzung den Verjährungsbeginn hinauszögern[141]. Kommt eine fahrlässige Pflichtwidrigkeit in Betracht, so setzt der Verjährungsbeginn ferner voraus, dass der Geschädigte eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ausschließen kann[142]. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wird analog §§ 204, 209 BGB durch die Einleitung des Primärrechtsschutzes (zB Einleitung eines Widerspruchsverfahrens) unterbrochen.

981

Lösung Fall 28 ( Rn 930):

P könnte gegen den Landkreis einen Schadenersatzanspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB haben.

I. 1.Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass „jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes“ gehandelt hat, Art. 34 S. 1 GG.

2.Der in der Bauaufsichtsbehörde handelnde Amtswalter muss eine dem P gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben.

a)Amtspflichten ergeben sich aus den Gesetzen. Die Erteilung einer Baugenehmigung erfüllt dieses Kriterium. Das Bauordnungsrecht gestattet ausschließlich die Genehmigung statisch sicherer Gebäude; daran fehlt es hier. Die Erteilung der Baugenehmigung war objektiv amtspflichtwidrig.

b)Die Amtspflicht muss gegenüber einem Dritten, hier P, bestehen. Die Drittbezogenheit ist zu bejahen, wenn die Amtspflicht zumindest auch den Zweck verfolgt, die Interessen des Dritten zu schützen. Der Zweck folgt aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen, vorliegend aus den baurechtlichen Vorschriften. Die Erteilung der Baugenehmigung ist an die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht gebunden. Der Prüfung der Statik eines Gebäudes kommt besondere Bedeutung zu: Mangelhafte Standsicherheit gefährdet in hohem Maße Leben und Gesundheit, Sachwerte und Betriebssicherheit. Die von den Baubehörden einzuhaltenden Bestimmungen über die statische Prüfung der Bauwerke sollen solchen Gefahren vorbeugen. Diese Bestimmungen und die ihnen entsprechenden Amtspflichten dienen deshalb in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, damit aber auch jedem Einzelnen, der von der Gefahr mangelnder Standsicherheit bedroht wird[143]. Geschützt ist jeder, der zu dem Bauwerk in Beziehung tritt. Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre P gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

3.Der Amtswalter der Baubehörde, der bei Überprüfung der Bauunterlagen die fehlerhaften statischen Berechnungen übersehen hat, handelte zumindest fahrlässig, § 276 BGB.

4.Die Verletzung des P erforderte ärztliche Behandlung. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor.

5.Die Amtspflichtverletzung des Amtswalters war auch kausal für den Schaden des P. Ohne Baugenehmigung wäre die fehlerhafte Lagerhalle nicht errichtet worden. – Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 34 GG iVm § 839 BGB liegen vor.

II. 1.Die Amtshaftung ist nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn dem Beamten hinsichtlich seiner Amtspflichtverletzung nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und der Verletzte auf andere Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag (sog. Subsidiaritätsklausel). Ein solcher anderweitiger Ersatzanspruch existiert, wenn der Geschädigte einen nicht nur formal bestehenden, sondern auch tatsächlich realisierbaren Anspruch gegen einen Mitschädiger hat.

a)Denkbar wären Ersatzansprüche des P gegen U, der bei Einsturz eines Bauwerks nach §§ 836, 837 BGB haftbar gemacht werden kann, und gegen A nach § 823 Abs. 1 BGB. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Die möglicherweise bestehenden Ansprüche sind wegen der Vermögenslosigkeit von U und A nicht durchsetzbar und somit für P wertlos. Sie stellen keinen anderweitigen Ersatz iSd § 839 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Es ist P unzumutbar, einen Titel gegen U und A zu erstreiten, den er auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Schuldner nicht realisieren kann.

b)P ist privat krankenversichert. Der Anspruch des P gegen seine Versicherung aus dem Versicherungsvertrag könnte eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellen. Zu bedenken ist, dass P die von der Krankenversicherung zu erbringende Leistung durch eigene Beitragszahlungen „erkauft“ hat. „Erkaufte“ Ansprüche gegen die private Krankenversicherung stellen keine „anderweitige Ersatzmöglichkeit“ iSd § 839 Abs. 1 S. 2 BGB dar[144]. Nach § 86 VVG ist die Versicherungsleistung an den Geschädigten lediglich als „Zwischenfinanzierung“ anzusehen; dem Versicherer soll der Rückgriff auf den Primärschuldner und Schädiger erhalten bleiben. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung soll die Leistung der Versicherung nicht den Schädiger von seiner Verbindlichkeit befreien, sondern den Geschädigten absichern[145]. Eine Berufung auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt.

2.Eine Haftungsbeschränkung wegen schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch P selbst kommt nicht in Betracht. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB wäre denkbar, wenn P in verbotswidriger Weise das Baugrundstück des U betreten hätte. Hierfür bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

3.Die Amtshaftung des L ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.

III.P kann Schadenersatz in Geld nach §§ 249 ff BGB von L verlangen. Der Landkreis hat ihm die entstandenen Arztkosten in Höhe von € 3400 zu ersetzen. Ferner kann P ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB verlangen.

Ausbildungsliteratur:

Baade, Amtshaftung im bewaffneten Konflikt und Widerruf ehrenrühriger falscher Tatsachenbehauptungen, JURA 2019, 201 (Hausarbeit); Hartmann/Tieben , Amtshaftung, JA 2014, 401; Hebeler , Amtshaftung bei unterbliebener behördlicher Beratung, JA 2019, 558; Voßkuhle/Kaiser , Der Amtshaftungsanspruch, JuS 2015, 1076; Waldhoff , Haftung für Verwaltungshelfer als Erfüllungsgehilfe, JuS 2015, 92; ders. , Ansprüche bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr, JuS 2017, 572; ders. , Amtshaftung wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehender Kinderbetreuungsplätze, JuS 2017, 1043; Wittreck/Wagner , Der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 S. 1 GG/§ 839 I 1 BGB, JURA 2013, 1213.

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