[36]
Detterbeck , Rn 1219.
[37]
BVerwGE 82, 24.
[38]
Ausf. zu dieser Problematik Schenke , JuS 1990, 370 ff.
[39]
Detterbeck , Rn 1225; Kranz , NVwZ 2018, 864, 865.
[40]
BVerwG, NVwZ-RR 2014, 596, 597.
[41]
Schenke , VwProzR, Rn 248.
[42]
Kopp/Schenke , VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn 85.
[43]
Baldus , in: Baldus/Grzeszick/Wienhues, Rn 88.
[44]
Kopp/Schenke , VwGO 25. Aufl. 2019, § 113 Rn 86.
[45]
Zur Unterscheidung Maurer/Waldhoff , § 30 Rn 14. In der Fallbearbeitung Frank , JuS 2018, 56, 58.
[46]
Beispiele bei BVerwG, NVwZ-RR 2015, 425 ff(behördliche Warnung vor E-Zigaretten); OVG Berlin-Brandenburg, LKV 2019, 183 ff. (Unterlassung einer Äußerung).
[47]
Beispiel bei BVerwG, NVwZ 2018, 731 ff (Speicherung von Telekommunikationsdaten).
[48]
Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, § 89 Rn 1. Betonung der Grundrechte bei BVerwG, NVwZ-RR 2015, 425.
[49]
Zum Merkmal der Rechtswidrigkeit am Beispiel der Äußerungen eines Oberbürgermeisters zu öffentlichen Veranstaltungen/Versammlungen, OVG Münster, NVwZ 2017, 1316, 1320 („Lichter aus“).
[50]
BVerwG, NVwZ-RR 2015, 425.
[51]
BVerwG, NVwZ 2015, 906, 907 (automatisierte Kennzeichenerfassung – dort verneint); BVerwG, NVwZ 2018, 731, 733 (Speicherung von Telekommunikationsdaten – dort bejaht).
[52]
Kranz , NVwZ 2018, 864, 865.
[53]
Ziekow , in: Sodan/Ziekow, GK ÖR, § 89 Rn 12. Zum Wesen der Unterlassungsklage als „negative Leistungsklage“ Hufen , VwProzR, § 16 Rn 1.
[54]
BVerwG, NVwZ 2018, 731, 732. Weitere Beispiele bei Hufen , VwProzR, § 16 Rn 17.
Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen› § 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
§ 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
Inhaltsverzeichnis
I. Bedeutung
II. Rechtsgrundlagen
III. Der Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG
IV. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
V. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
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Fall 27:
A wird zum Regierungsrat ernannt. Er möchte mehr Geld verdienen und vereinbart deshalb mit der Anstellungskörperschaft vertraglich ein zusätzliches Gehalt von € 500 pro Monat. Dieses Gehalt wird ein halbes Jahr lang bezahlt. Die Behörde meint dann, das Gehalt sei rechtswidrig gezahlt worden und fordert € 3000 zurück. A hat den Betrag beim Kartenspielen verloren und beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Muss A den Betrag zurückzahlen? Rn 928
Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen› § 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch› I. Bedeutung
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Der öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch zielt auf die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungenim öffentlichen Recht ab[1]. Er bildet damit die Parallele zum privatrechtlichen Bereicherungsanspruch. Im öffentlichen Recht erbringt die öffentliche Verwaltung typischerweise auf der Grundlage eines VA oder örV Leistungen für den Bürger. Der VA oder der örV bilden dann den Rechtsgrund der Leistungserbringung. Dieser Rechtsgrund kann von Anfang an fehlen: Ein rechtswidriger VA wird mit ex-tunc-Wirkung aufgehoben (s.o. Rn 602); ein örV ist nichtig (s.o. Rn 785 ff). In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistungsbeziehung.
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Anspruchsgegnereines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist im Normalfall der Bürger. Allerdings kann auch umgekehrt der Bürger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die öffentliche Verwaltung haben[2]. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche können schließlich auch zwischen zwei Verwaltungsträgern bestehen[3].
Beispiel:
Die Stadt X und B schließen einen Vertrag, der ein Baurecht für B, einen Dispens für die Anlegung von Stellplätzen sowie die Zahlung eines bestimmten Betrags durch B an X zum Gegenstand hat. Nach dem Leistungsaustausch stellt sich heraus, dass B schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war. Auf welcher Rechtsgrundlage hat B einen Rückerstattungsanspruch gegen X?
Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen› § 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch› II. Rechtsgrundlagen
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist bislang nur teilweise kodifiziert worden, insbes. in § 49a (s.u. III.)[4]. Der in anderen Konstellationen einschlägige allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (s.u. IV.) hat jedoch bislang keine explizite Regelung erfahren. Wegen der Parallelen zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung wurde er lange Zeit mit einer analogen Anwendung der §§ 812 ff BGB begründet[5]. Ganz überwiegend wird er jedoch inzwischen als eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechtsanerkannt[6]. Das zentrale Begründungselement bildet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[7], bei Erstattungsansprüchen des Bürgers ergänzt durch die Grundrechte[8]. Oftmals wird sogar schon eine gewohnheitsrechtliche Verfestigung angenommen[9]. Trotz der unterschiedlichen Begründungsansätze gleichen sich die gewonnenen Ergebnisse weitestgehend. Die Diskussion hat daher kaum praktische Konsequenzen. Allerdings hat die Anerkennung als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts im Vergleich zur analogen Anwendung der §§ 812 ff BGB Auswirkungen auf die Begründungslast: Denn sie ermöglicht die positive Begründung der Anspruchsmerkmale, während bei der analogen Anwendung der §§ 812 ff BGB umgekehrt begründet werden muss, warum einzelne Teilregelungen des BGB nicht zur Anwendung kommen. Dies wird etwa relevant beim Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB (s.u. Rn 926).
Teil IV Recht der öffentlichen Ersatzleistungen› § 26 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch› III. Der Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG
III. Der Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG
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§ 49a enthält eine Positivierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der öffentlichen Hand. Mit Blick auf die Normierung dieses Anspruchs sind alle Landes-VwVfGe dem Bundesgesetz gefolgt. § 49a löste 1996 § 48 Abs. 2 S. 5–8 aF und § 44a Abs. 2 BHO aF ab; die entsprechenden landesrechtlichen Normen sind heute ebenfalls außer Kraft. Abs. 1 regelt den Anwendungsbereich des § 49a. In diesem Bereich gilt der gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch abschließend– m.a.W.: der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch findet hier keine Anwendung. Ferner ist § 49a auf nicht erfasste Fälle nicht analoganwendbar; es gibt den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, damit fehlt es an einer Regelungslücke[10]. Er soll nach der Rechtsprechung des BVerwG allerdings analog anwendbar sein, wenn ein vorläufiger VA (zum Begriff s.o. Rn 378f) rückwirkend durch einen anderen VA ersetzt worden ist (Schlussbescheid), der eine geringere Summe festsetzt[11]. Die besseren Gründe sprechen aber auch hier für einen Rückgriff auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch[12]. Hauptanwendungsfall des § 49a ist die fehlgeschlagene Subvention[13].
2. Die Tatbestandsmerkmale des § 49a Abs. 1 VwVfG
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Die Norm hat drei Tatbestandsvoraussetzungen:
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