Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 22 Verwaltungsvorschriften› IV. Rechtswirkungen

IV. Rechtswirkungen

866

Adressaten einer Verwaltungsvorschrift sind grundsätzlich nur die nachgeordneten Verwaltungsstellen. Hier folgt aus der Weisungsgebundenheiteine Pflicht, die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu beachten[12]. Dies gilt zumindest grundsätzlich auch dann, wenn ein Bediensteter eine Verwaltungsvorschrift für rechtswidrig hält, weil sie nach seiner Ansicht nicht in Einklang mit dem geltenden Recht steht (s.o. Rn 863 ff). In einem solchen Fall muss sich der Bedienstete an seinen Vorgesetzten wenden und diesen auf die Rechtswidrigkeit hinweisen (sog. Remonstration)[13].

867

Von der Bindungswirkung nach innen zu unterscheiden ist die Rechtswirkung nach außen. Da sich Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nur an die nachgeordneten Verwaltungsstellen richten, entfalten sie regelmäßig keine unmittelbare Außenwirkung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise bei normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (s.o. Rn 860). Sonstige entscheidungslenkende Verwaltungsvorschriften entfalten jedoch eine mittelbare Außenwirkung. Denn durch die Anwendung der Verwaltungsvorschrift wird zugleich eine bestimmte Verwaltungspraxis begründet. Diese muss sich wieder am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGmessen lassen: Der Bürger hat in nachfolgenden Entscheidungssituationen einen grundsätzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung. Allerdings darf die Verwaltung nach allgemeinen Grundsätzen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichen. Zudem besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Beim ersten Anwendungsfall einer Verwaltungsvorschrift ist auf die „antizipierte Verwaltungspraxis“ abzustellen: Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung künftig so verfährt, wie in der Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist[14].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 22 Verwaltungsvorschriften› V. Rechtsschutz

V. Rechtsschutz

868

Aus der regelmäßig fehlenden unmittelbaren Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften ist auch abzuleiten, dass grundsätzlich keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Verwaltungsvorschriften als solche besteht. Insbes. können sie nicht Gegenstand einer prinzipalen Normenkontrolle sein. Denn eine solche ist nach § 47 VwGOnur bei Rechtsvorschriften mit Außenwirkungstatthaft[15]. Etwas anderes muss konsequenterweise auch hier gelten, wenn einer Verwaltungsvorschrift ausnahmsweise unmittelbare Außenwirkung zukommt. Vom Rechtschutz gegen die Verwaltungsvorschrift als solche zu unterscheiden ist der Rechtsschutz gegen einen Vollzugsakt, der maßgeblich von einer Verwaltungsvorschrift gesteuert wird. Dieser richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Insbes. kann ein belastender VA mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO angegriffen werden. Dessen Rechtmäßigkeit ist grundsätzlich nur an den Rechtsvorschriften mit Außenwirkung zu messen, zu denen aber auch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis gehört.

Ausbildungsliteratur:

Jarass , Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften, JuS 1999, 105; Muckel , Unterschiedliche Vorgaben zur Haartracht für Frauen und Männer in der Bundeswehr, JA 2019, 635; Reimer , Grundfragen von Verwaltungsvorschriften, JURA 2014, 678; Voßkuhle/Kaiser , Verwaltungsvorschriften, JuS 2016, 314.

Anmerkungen

[1]

Vert. Hill/Martini , in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des VwR, Band II, 2. Aufl. 2012, § 34 Rn 37 ff.

[2]

So etwa auch die Terminologie bei Detterbeck , Rn 855 ff.

[3]

Abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vwv_obg_1993(aufgerufen am 25.1.2020).

[4]

Hierzu BVerwGE 107, 338 ff.

[5]

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.7.2008 – OVG 11 S 56/08, Rn 12–14 – juris.

[6]

Hierzu eingehend Kahl/Gärditz , Umweltrecht, 11. Aufl. 2019, § 5 Rn 45.

[7]

Detterbeck , Rn 860.

[8]

Erbguth/Guckelberger , § 27 Rn 6.

[9]

Erbguth/Guckelberger , § 27 Rn 3.

[10]

So am Beispiel des Haar- und Barterlasses in der Bundeswehr BVerwG, NVwZ 2019, 1291 ff; hierzu Muckel , JA 2019, 635 ff.

[11]

Detterbeck , Rn 866.

[12]

Zur Bindungswirkung eingehend Jarass , JuS 1999, 105 ff.

[13]

Hierzu Battis , BBG, 5. Aufl. 2017, § 63 Rn 4.

[14]

Maurer/Waldhoff , § 24 Rn 27.

[15]

Hufen , VwProzR, § 19 Rn 14.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 23 Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

§ 23 Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

Inhaltsverzeichnis

I. Das sog. Verwaltungsprivatrecht

II. Die Zweistufentheorie

III. Grenzverlagerungen durch Privatisierung

869

Fall 25:

Das Land Berlin fördert den Wohnungsbau von Privatleuten durch Bereitstellung von Geld im Landeshaushalt. Es möchte die Förderung aber nicht durch eigene Behörden vollziehen, sondern einer Bank diese Aufgabe übertragen. Diese soll entsprechend den „Richtlinien zur Wohnungsbauförderung“ die Förderungswürdigkeit eines Objekts feststellen und bei Bejahung dieser Voraussetzung an den Bauherrn ein zinsgünstiges Darlehen auszahlen. Darf das Land Berlin in dieser Weise vorgehen? Rn 887

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 23 Privatrechtliches Handeln der Verwaltung› I. Das sog. Verwaltungsprivatrecht

I. Das sog. Verwaltungsprivatrecht

870

Bereits bei der Verortung des Verwaltungsrechts in der Rechtsordnung wurde erläutert, dass die öffentliche Verwaltung zwar typischerweise, jedoch nicht notwendig mit den öffentlich-rechtlichen Handlungsformen agiert (s.o. Rn 61). Vielmehr kann sie in bestimmten Konstellationen auch auf der Grundlage des Privatrechts tätig werden. Zu dem damit umschriebenen Verwaltungsprivatrecht i.w.S[1] gehören fiskalische Hilfsgeschäfte, die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung sowie das Verwaltungsprivatrecht i.e.S. (s.u. 1). Eine besondere Rolle nimmt das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe ein (s.u. 2). Zumindest im Grundsatz befreit eine privatrechtliche Betätigung die öffentliche Hand aber nicht von der Grundrechtsbindung (s.u. 3).

1. Anerkannte Anwendungsfelder

a) Fiskalische Hilfsgeschäfte

871

Zum Verwaltungsprivatrecht gehören zunächst die fiskalischen Hilfsgeschäfte: Die Verwaltung benötigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmte Sachmittel, insbes. Verwaltungsgebäude, Grundstücke, Büromaterial oder Kraftfahrzeuge[2]. Diese Hilfsmittel beschafft sie sich durch den Abschluss privatrechtlicher Verträge, also durch Kauf-, Miet-, Werkverträge. Ferner beschäftigt sie Arbeiter und Angestellte auf Grund privatrechtlicher Verträge. In diesen Fällen handelt die Verwaltung wie jeder private Unternehmer.

b) Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung

872

Der Staat betätigt sich erwerbswirtschaftlich. Er besitzt eigene Unternehmenoder hält Anteile an Unternehmen(dem Bund gehörten Aktien der Lufthansa-AG, dem Land Niedersachsen gehören Aktien des VW-Konzerns). Das Handeln von Staatsunternehmen unterliegt ausschließlich dem Privatrecht. Es gibt keine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft oder GmbH. Dem Staat als Unternehmer sind ferner alle Grenzen gesetzt, die auch für Privatunternehmer gelten, zB Grenzen nach dem UWG oder dem GWB.

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