Franz-Joseph Peine - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch vollständig aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen wie die zunehmende Europäisierung und Elektronisierung des Verwaltungsrechts haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die notwendig für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches (Print) direkt verlinkt mit einschlägigen Gesetzestexten und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Normen und Urteilen.

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I. Wesen

849

Auch Satzungen gehören sowohl zu den Rechtsquellen der Verwaltungsrechts (s.o. Rn 71f), als auch zu den Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung[1]. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (zum Begriff s.o. Rn 115f) im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirkung für die ihr angehörenden Personen erlassen werden. Es handelt sich also wie bei Rechtsverordnungen grundsätzlich um abstrakt-generelle Regelungen und damit um materielle Gesetze[2]. Der entscheidende Unterschied zur Rechtsverordnung besteht darin, dass die Befugnis zur Rechtsetzung nicht gesondert delegiert wird, sondern bereits in der zugewiesenen Autonomie enthaltenist[3].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 21 Satzungen› II. Vorkommen

II. Vorkommen

850

Ein klassisches Beispiel bilden Satzungen der Gemeinden[4]. Darüber hinaus sieht auch das ebenfalls prüfungsrelevante öffentliche Baurecht den Erlass von Satzungen vor: Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB werden Bebauungsplänein den Flächenstaaten als Satzung erlassen[5].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 21 Satzungen› III. Anforderungen an die Rechtmäßigkeit

III. Anforderungen an die Rechtmäßigkeit

851

Zwar bedarf es auch für den Erlass einer Satzung einer Ermächtigungsgrundlage. So sehen etwa die Gemeindeordnungen der Flächenstaaten vor, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln dürfen[6]. Die entsprechende Ermächtigung ist jedoch bereits der Garantie kommunaler Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GGzu entnehmen[7]. Die Kommunen dürften daher auch ohne die einfach-gesetzlichen Ermächtigungen Satzungen erlassen. Da es sich beim Erlass von Satzungen um „autonome“ Rechtsetzung handelt, kommen die Bestimmungen des Art. 80 GG weder unmittelbar noch analog zur Anwendung[8]. Allerdings muss die gesetzliche Grundlage in hinreichender Weise zur Vornahme etwaiger Grundrechtseingriffe ermächtigen[9] картинка 101 . Dabei sind auch die Grundsätze der Wesentlichkeitstheoriezu beachten[10].

852

Die Rechtmäßigkeitsanforderungen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Fachrecht. Sie werden insbes. in den Vorlesungen zum Kommunalrecht (gemeindliche Satzungen) und zum öffentlichen Baurecht (Bebauungspläne) behandelt. So enthalten §§ 1 ff BauGBdetaillierte formelle und materielle Anforderungen für die Aufstellung von Bauleitplänen. Für kommunale Satzungen enthalten darüber hinaus die Gemeindeordnungen der Flächenstaaten fachgebietsübergreifende Anforderungen an das Verfahren[11]. Bei der Prüfungsabfolge sind auch hier nach Ermittlung der Ermächtigungsgrundlage zunächst die formellenAnforderungen zu untersuchen, also Zuständigkeit, Verfahren und Form. Hieran schließt sich die Prüfung der materiellenRechtmäßigkeit an. Zu ihr zählen die Einhaltung der Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage, der fehlerfreie Gebrauch des (ebenfalls weiten) Satzungsermessens sowie die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (zB dem Bestimmtheitsgebot[12] картинка 102 ).

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 21 Satzungen› IV. Fehlerfolgen

IV. Fehlerfolgen

853

Unmittelbare Fehlerfolge ist auch bei Satzungen zunächst die Rechtswidrigkeit. Allerdings hat der jeweilige Gesetzgeber bei Satzungen in weiterem Umfang, als dies bei Rechtsverordnungen der Fall ist (s.o. Rn 846), das Nichtigkeitsdogma eingeschränkt. So kommen bei allen Satzungen nach dem BauGB die Vorschriften zur Unbeachtlichkeit von Verstößen nach §§ 214 f BauGB zur Anwendung[13]. Darüber hinaus enthalten auch die Gemeindeordnungen der Flächenstaaten[14] sowie die parallelen Regelungen der Stadtstaaten[15] Bestimmungen zur Unbeachtlichkeit von bestimmten Fehlern. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen kommen regelmäßig beide Unbeachtlichkeitsregime zur Anwendung; allerdings kann aus Kompetenzgründen nur derjenige Gesetzgeber einen Fehler für unbeachtlich erklären, der die Anforderung aufgestellt hat[16].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 21 Satzungen› V. Rechtsschutz

V. Rechtsschutz

854

Beim Rechtsschutz kann grundsätzlich auf das zu den Rechtsverordnungen Gesagte verwiesen werden (s.o. Rn 847f). Auch bei Satzungen nach dem BauGB kommt gemäß § 47 Abs. 1 Nr 1 VwGO eine prinzipale Normenkontrollein Betracht, bei sonstigen Satzungen gemäß § 47 Abs. 1 Nr 2 VwGO lediglich nach Maßgabe des Landesrechts[17]. Unabhängig davon besteht auch hier die Möglichkeit einer inzidenten Normenkontrolle:So kann etwa im Rahmen einer gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Klage gerügt werden, dass die betreffende Abgabensatzung keine tragfähige Rechtsgrundlage für den Bescheid bildet.

Ausbildungsliteratur:

Funke/Papp , Rechtsprobleme kommunaler Satzungen, JuS 2010, 398; Janson/Blenk , Verfassungsrecht und Kommunalrecht – Kein Geld für die Gemeinderatsfraktion?, JuS 2018, 461 (Referendarexamensklausur); Voßkuhle/Kaiser , Der Bebauungsplan, JuS 2014, 1074.

Anmerkungen

[1]

Vert. Hill/Martini , in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des VwR, Band II, 2. Aufl. 2012, § 34 Rn 26 ff.

[2]

Eine Ausnahme von der Außenwirkung bildet die Haushaltssatzung, s.o. Rn 71.

[3]

Zur (allerdings nur) partiellen Annäherung im Kommunalrecht Hufen/Siegel , Rn 721.

[4]

Burgi , Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 15 Rn 4 ff. Hierzu Funke/Papp , JuS 2010, 398 ff.

[5]

Hierzu Voßkuhle/Kaiser , JuS 2014, 1074 ff.

[6]

Zusammenstellung der Landesvorschriften bei T. I. Schmidt , Kommunalrecht, 2. Aufl. 2014, Rn 282 (dort Fn. 2).

[7]

Burgi , Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 15 Rn 5.

[8]

Detterbeck , Rn 848.

[9]

BVerwGE 148, 133, 142.

[10]

Erbguth/Guckelberger , § 26 Rn 2.

[11]

Übersicht bei T. I. Schmidt , Kommunalrecht, 2. Aufl. 2014, Rn 289 ff.

[12]

BVerwGE 148, 133, 140.

[13]

Hierzu Siegel , in: ders./Waldhoff, § 4 Rn 95 ff.

[14]

Übersicht bei T.I. Schmidt , Kommunalrecht, 2. Aufl. 2014, Rn 301 ff.

[15]

Am Beispiel des § 32 AGBauGB in Berlin Siegel , in: ders./Waldhoff, § 4 Rn 100.

[16]

Am Beispiel Berlins Siegel , in: ders./Waldhoff, § 4 Rn 92.

[17]

Referendarexamensklausur bei Janson/Blenk , JuS 2018, 461 ff.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 22 Verwaltungsvorschriften

§ 22 Verwaltungsvorschriften

Inhaltsverzeichnis

I. Wesen

II. Erscheinungsformen

III. Anforderungen an die Rechtmäßigkeit

IV. Rechtswirkungen

V. Rechtsschutz

Teil III Handlungsformen der Verwaltung› § 22 Verwaltungsvorschriften› I. Wesen

I. Wesen

855

Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Regelungen(oder Anordnungen) einer „höheren“ Verwaltungsstelle gegenüber nachgeordneten Verwaltungsstellen[1]. Sie ergehen damit regelmäßig innerhalb eines hierarchischen Behördengefüges und unterscheiden sich von Rechtsverordnungen und Satzungen dadurch, dass sie keineunmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten. In Abgrenzung zu den ebenfalls im staatlichen Binnenbereich angesiedelten Weisungen (zum Begriff s.o. Rn 332) betreffen sie aber keinen Einzelfall, sondern enthalten abstrakt-generelle Regelungen.

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